Am 22. Mai 2024 hat das Arbeitsgericht Berlin (Az. 37 Ca 12701/23) entschieden, dass der Springer-Verlag rechtmäßig einen Auszubildenden kündigte, der sich öffentlich gegen die pro-israelische Haltung des Unternehmens äußerte. Der Auszubildende, der im September 2023 seine Ausbildung zum Mediengestalter begonnen hatte, änderte sein Profilbild auf der Plattform “Teams” in den Text “I don’t stand with Israel” und veröffentlichte ein YouTube-Video mit dem Titel “Wie entsteht eine Lüge”.
Kontroverses YouTube-Video und Unternehmensreaktion
In dem Video warf der Auszubildende Israel vor, gezielt Falschmeldungen zu verbreiten, und zog dabei Vergleiche zu nationalsozialistischen Taktiken. Der Springer-Konzern sah dies als Angriff auf seine Unternehmenswerte und sprach während der Probezeit zwei fristlose Kündigungen aus. Die erste Kündigung war wegen eines formalen Fehlers ungültig, aber die zweite wurde als rechtmäßig anerkannt.
Rechtliche Bewertung und Meinungsfreiheit
Der Kläger berief sich auf seine Meinungsfreiheit gemäß Artikel 5 des Grundgesetzes und argumentierte, dass die Kündigung gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB verstoße. Das Arbeitsgericht entschied jedoch, dass während der Probezeit ein Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Angabe von Gründen gekündigt werden könne. Zudem stellte das Gericht fest, dass die Meinungsfreiheit des Auszubildenden durch seine öffentlichen Äußerungen in diesem Fall nicht uneingeschränkt geschützt sei, da diese die Unternehmensinteressen und ‑werte von Springer verletzten.
Fazit und Implikationen
Das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin ist noch nicht rechtskräftig und beide Parteien haben die Möglichkeit, Berufung einzulegen. Der Fall unterstreicht die Spannungen zwischen Meinungsfreiheit und den Interessen von Unternehmen, insbesondere in politisch sensiblen Kontexten wie der Haltung zu Israel.