§ 102 BetrVG

§ 102 BetrVG regelt das Anhörungsrecht des Betriebsrats bei Kündigungen im Unternehmen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Betriebsrat vor einer Kündigung anzuhören und die Gründe für die Entlassung detailliert darzulegen. Der Betriebsrat kann hierauf Einwände erheben, die den Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen binden und die Kündigung unwirksam machen können. Diese Vorschrift dient dem Schutz der Arbeitnehmerinteressen und gewährleistet eine faire Abstimmung im Betrieb.