Betriebsrat und Probezeitkündigung: Rechte, Pflichten und Einflussmöglichkeiten

Betriebsrat und Probezeitkündigung: Rechte, Pflichten und Einflussmöglichkeiten

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Die Pro­be­zeit ist für Arbeit­neh­mer und Arbeit­ge­ber eine Pha­se der gegen­sei­ti­gen Erpro­bung. Wäh­rend die­ser Zeit, oft iden­tisch mit der sechs­mo­na­ti­gen War­te­zeit des Kün­di­gungs­schutz­ge­set­zes (KSchG), gel­ten für Kün­di­gun­gen oft ver­ein­fach­te Regeln. Den­noch spielt der Betriebs­rat auch hier eine ent­schei­den­de Rol­le, um die Inter­es­sen der Arbeit­neh­mer zu wah­ren. Die Anhö­rung des Betriebs­rats ist eine zwin­gen­de Vor­aus­set­zung für die Wirk­sam­keit jeder Kün­di­gung, selbst in der Pro­be­zeit.

Die Anhörungspflicht nach § 102 BetrVG in der Probezeit

Gemäß § 102 Abs. 1 Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz (BetrVG) muss der Arbeit­ge­ber den Betriebs­rat vor jeder Kün­di­gung anhö­ren. Die­se Pflicht gilt aus­nahms­los, unab­hän­gig davon, ob das Kün­di­gungs­schutz­ge­setz (KSchG) Anwen­dung fin­det oder nicht, und unab­hän­gig von der Betriebs­grö­ße. Eine Kün­di­gung, die ohne oder mit einer man­gel­haf­ten Anhö­rung des Betriebs­rats aus­ge­spro­chen wird, ist unwirk­sam.

Wartezeit und Probezeit – Ein wichtiger Unterschied

Oft wer­den die Begrif­fe Pro­be­zeit und War­te­zeit syn­onym ver­wen­det, recht­lich gibt es jedoch einen fei­nen Unter­schied. Die War­te­zeit bezeich­net die ers­ten sechs Mona­te eines Arbeits­ver­hält­nis­ses, in denen der all­ge­mei­ne Kün­di­gungs­schutz des KSchG noch nicht greift (§ 1 Abs. 1 KSchG). In die­ser Pha­se ist der Arbeit­ge­ber kün­di­gungs­frei, das heißt, er benö­tigt kei­ne sozi­al gerecht­fer­tig­ten Grün­de für eine ordent­li­che Kün­di­gung. Die Pro­be­zeit hin­ge­gen ist eine ver­trag­lich ver­ein­bar­te Erpro­bungs­pha­se, die maxi­mal sechs Mona­te dau­ern darf und oft eine ver­kürz­te Kün­di­gungs­frist von zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB) vor­sieht. Die Anhö­rungs­pflicht des Betriebs­rats gilt in bei­den Fäl­len glei­cher­ma­ßen.

Der Umfang der Informationspflicht des Arbeitgebers

Für eine ord­nungs­ge­mä­ße Anhö­rung muss der Arbeit­ge­ber dem Betriebs­rat die Grün­de für die beab­sich­tig­te Kün­di­gung mit­tei­len. Bei einer Kün­di­gung in der Pro­be- oder War­te­zeit sind die Anfor­de­run­gen an die Detail­tie­fe die­ser Begrün­dung jedoch anders als bei Kün­di­gun­gen nach Ablauf des Kün­di­gungs­schut­zes.

Subjektive Werturteile sind ausreichend

Da der Arbeit­ge­ber in der War­te­zeit kei­ne objek­ti­ven, sozi­al gerecht­fer­tig­ten Kün­di­gungs­grün­de im Sin­ne des KSchG nach­wei­sen muss, genü­gen in der Regel sub­jek­ti­ve Wert­ur­tei­le zur Begrün­dung gegen­über dem Betriebs­rat. For­mu­lie­run­gen wie „der Arbeit­neh­mer genügt unse­ren Anfor­de­run­gen nicht“, „die in ihn gesetz­ten Erwar­tun­gen wur­den nicht erfüllt“ oder „kein Inter­es­se an der Fort­set­zung des Arbeits­ver­hält­nis­ses“ kön­nen aus­rei­chen. Es muss dem Betriebs­rat ledig­lich das Ergeb­nis des Ent­schei­dungs­pro­zes­ses des Arbeit­ge­bers mit­ge­teilt wer­den.

Konkrete Vorfälle und Tatsachen

Stützt der Arbeit­ge­ber sei­ne Kün­di­gungs­ent­schei­dung jedoch auf kon­kre­te Vor­fäl­le oder Tat­sa­chen (z.B. wie­der­hol­te Kon­flik­te, Leis­tungs­de­fi­zi­te), müs­sen die­se dem Betriebs­rat detail­liert dar­ge­legt wer­den. Auch wenn die zugrun­de lie­gen­den Tat­sa­chen nicht so aus­führ­lich bewie­sen wer­den müs­sen wie nach dem KSchG, so dür­fen dem Betriebs­rat doch kei­ne fal­schen oder irre­füh­ren­den Infor­ma­tio­nen gege­ben wer­den. Ziel ist es, dem Betriebs­rat eine Grund­la­ge zu geben, um sich ein Bild von der Recht­mä­ßig­keit der geplan­ten Kün­di­gung machen und sei­ne Stel­lung­nah­me abge­ben zu kön­nen.

Fristen und der Widerspruch des Betriebsrats

Nach­dem der Arbeit­ge­ber den Betriebs­rat ord­nungs­ge­mäß und voll­stän­dig infor­miert hat, beginnt eine Frist für die Stel­lung­nah­me des Betriebs­rats.

Frist zur Stellungnahme

Bei einer ordent­li­chen Kün­di­gung, zu der auch die Pro­be­zeit­kün­di­gung zählt, hat der Betriebs­rat eine Woche Zeit, um sei­ne Stel­lung­nah­me schrift­lich abzu­ge­ben (§ 102 Abs. 2 BetrVG). Die Frist beginnt, sobald dem Betriebs­rat alle erfor­der­li­chen Infor­ma­tio­nen vor­lie­gen. Schweigt der Betriebs­rat inner­halb die­ser Frist, gilt sei­ne Zustim­mung zur Kün­di­gung als erteilt. Der Arbeit­ge­ber darf die Kün­di­gung erst nach Ablauf die­ser Frist aus­spre­chen.

Das Widerspruchsrecht des Betriebsrats

Der Betriebs­rat kann einer beab­sich­tig­ten ordent­li­chen Kün­di­gung wider­spre­chen, wenn bestimm­te, in § 102 Abs. 3 BetrVG genann­te Grün­de vor­lie­gen. Dies sind bei­spiels­wei­se die Mög­lich­keit einer Wei­ter­be­schäf­ti­gung an einem ande­ren Arbeits­platz, eine Wei­ter­be­schäf­ti­gung nach Umschu­lung oder Fort­bil­dung, oder wenn die Kün­di­gung gegen eine Aus­wahl­richt­li­nie ver­stößt.

Wirkung des Widerspruchs in der Probezeit

Es ist jedoch wich­tig zu wis­sen, dass ein Wider­spruch des Betriebs­rats bei einer Kün­di­gung in der Pro­be­zeit oder War­te­zeit kei­ne auf­schie­ben­de Wir­kung hat. Da der Arbeit­neh­mer noch kei­nen Kün­di­gungs­schutz nach dem KSchG genießt, kann der Arbeit­ge­ber die Kün­di­gung trotz Wider­spruch aus­spre­chen. Der Wider­spruch ver­hin­dert die Kün­di­gung nicht direkt und führt auch nicht zu einem Wei­ter­be­schäf­ti­gungs­an­spruch des Arbeit­neh­mers bis zum Abschluss eines Kün­di­gungs­schutz­ver­fah­rens, da das KSchG in die­ser Pha­se nicht gilt.

Den­noch ist der Wider­spruch nicht bedeu­tungs­los. Er signa­li­siert dem Arbeit­ge­ber die Beden­ken des Betriebs­rats und kann in einem spä­te­ren Kün­di­gungs­schutz­pro­zess, falls der Arbeit­neh­mer die­sen anstrebt, indi­rekt eine Rol­le spie­len. Der Betriebs­rat nimmt durch sei­nen Wider­spruch sei­ne Bera­tungs- und Kon­troll­funk­ti­on wahr und kann auf mil­dern­de Umstän­de oder Unstim­mig­kei­ten hin­wei­sen.

Die Rolle des Betriebsrats – Beratung und Interessenvertretung

Auch ohne ein Veto­recht bei Pro­be­zeit­kün­di­gun­gen ist die Rol­le des Betriebs­rats ent­schei­dend für die Arbeit­neh­mer­inter­es­sen. Er hat eine wich­ti­ge Bera­tungs­funk­ti­on für die betrof­fe­nen Arbeit­neh­mer.

Beratungsfunktion für Arbeitnehmer

Der Betriebs­rat kann Arbeit­neh­mern hel­fen, die Hin­ter­grün­de einer Kün­di­gung in der Pro­be­zeit zu beleuch­ten, da er vom Arbeit­ge­ber über die Kün­di­gungs­grün­de infor­miert wer­den muss. Auch wenn die Kün­di­gung nicht ver­hin­dert wer­den kann, so bie­tet die Bera­tung des Betriebs­rats dem Arbeit­neh­mer doch eine ers­te Ori­en­tie­rung und Unter­stüt­zung in einer schwie­ri­gen Situa­ti­on. Er kann dar­auf hin­wei­sen, wenn eine Kün­di­gung will­kür­lich erscheint oder gegen ande­re gesetz­li­che Vor­schrif­ten (z.B. Dis­kri­mi­nie­rungs­ver­bo­te) ver­stößt.

Keine „Zustimmung“ im eigentlichen Sinne

Es ist wich­tig zu beto­nen, dass der Betriebs­rat bei einer ordent­li­chen Kün­di­gung, auch in der Pro­be­zeit, in der Regel nicht aktiv „zustim­men“ muss, damit die Kün­di­gung wirk­sam wird. Es han­delt sich um eine Anhö­rungs­pflicht, nicht um eine Zustim­mungs- oder Geneh­mi­gungs­pflicht. Eine feh­len­de Zustim­mung des Betriebs­rats – im Sin­ne einer Ver­wei­ge­rung eines direk­ten Zustim­mungs­rechts – macht die Kün­di­gung in der Pro­be­zeit nicht unwirk­sam; nur eine feh­ler­haf­te oder unter­las­se­ne Anhö­rung führt zur Unwirk­sam­keit.

Fazit

Die Betei­li­gung des Betriebs­rats bei Pro­be­zeit­kün­di­gun­gen ist ein fun­da­men­ta­ler Bestand­teil des deut­schen Arbeits­rechts. Auch wenn der Arbeit­ge­ber in der War­te­zeit oder Pro­be­zeit kei­ne sozi­al gerecht­fer­tig­ten Kün­di­gungs­grün­de im Sin­ne des KSchG benö­tigt und der Wider­spruch des Betriebs­rats die Kün­di­gung in die­ser Pha­se nicht direkt ver­hin­dern kann, ist die ord­nungs­ge­mä­ße Anhö­rung des Betriebs­rats nach § 102 BetrVG zwin­gend vor­ge­schrie­ben und ent­schei­dend für die Wirk­sam­keit der Kün­di­gung. Der Arbeit­ge­ber muss den Betriebs­rat über die Kün­di­gungs­ab­sicht und die sub­jek­ti­ven Grün­de infor­mie­ren und die gesetz­li­che Frist abwar­ten. Für Arbeit­neh­mer bie­tet der Betriebs­rat eine wich­ti­ge Bera­tungs­in­stanz, die Trans­pa­renz schaf­fen und auf mög­li­che Feh­ler im Kün­di­gungs­ver­fah­ren hin­wei­sen kann. Die strik­te Ein­hal­tung der Anhö­rungs­pflicht dient dem Schutz der Arbeit­neh­mer­rech­te und der Kon­trol­le der Arbeit­ge­ber­ent­schei­dun­gen, auch in der sen­si­blen Pha­se der Pro­be­zeit.