§ 119 BetrVG
§ 119 BetrVG regelt Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder. Danach kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden, wer
- eine Wahl des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder der Bordvertretung behindert oder beeinflusst,
– die Tätigkeit dieser Organe stört oder behindert, oder
– ein Mitglied dieser Organe wegen seiner Tätigkeit benachteiligt oder begünstigt.
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Arbeitsminister Heil will mit Strafverfolgung die Gründung von Betriebsräten erleichtern
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Bundesarbeitsminister Hubertus Heil will mit einer Verschärfung des Strafrechts die Bildung von Betriebsräten auch gegen den Widerstand von Arbeitgebern erleichtern. Die Störung oder Behinderung von Betriebsratsgründungen solle künftig von der Justiz auf Verdacht von Amts wegen auch ohne vorliegende Anzeige als Straftat verfolgt werden, sagte Heil am Samstag. Zwar ist bereits nach der gegenwärtigen Rechtslage…