§ 119 BetrVG

§ 119 BetrVG regelt Straf­ta­ten gegen Betriebs­ver­fas­sungs­or­ga­ne und ihre Mit­glie­der. Danach kann mit Frei­heits­stra­fe bis zu einem Jahr oder mit Geld­stra­fe bestraft wer­den, wer

- eine Wahl des Betriebs­rats, der Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tung oder der Bord­ver­tre­tung behin­dert oder beeinflusst,
– die Tätig­keit die­ser Orga­ne stört oder behin­dert, oder
– ein Mit­glied die­ser Orga­ne wegen sei­ner Tätig­keit benach­tei­ligt oder begünstigt.


  • Arbeits­mi­nis­ter Heil will mit Straf­ver­fol­gung die Grün­dung von Betriebs­rä­ten erleichtern

    Arbeits­mi­nis­ter Heil will mit Straf­ver­fol­gung die Grün­dung von Betriebs­rä­ten erleichtern

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    Bun­des­ar­beits­mi­nis­ter Huber­tus Heil will mit einer Ver­schär­fung des Straf­rechts die Bil­dung von Betriebs­rä­ten auch gegen den Wider­stand von Arbeit­ge­bern erleich­tern. Die Stö­rung oder Behin­de­rung von Betriebs­rats­grün­dun­gen sol­le künf­tig von der Jus­tiz auf Ver­dacht von Amts wegen auch ohne vor­lie­gen­de Anzei­ge als Straf­tat ver­folgt wer­den, sag­te Heil am Samstag. Zwar ist bereits nach der gegen­wär­ti­gen Rechts­la­ge…