§ 37 BetrVG
§ 37 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) regelt die ehrenamtliche Tätigkeit von Betriebsratsmitgliedern und ihre Freistellung von der beruflichen Tätigkeit. Es stellt sicher, dass Betriebsratsmitglieder ihre Aufgaben ohne Minderung des Arbeitsentgelts wahrnehmen können, wenn dies für die ordnungsgemäße Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Zudem enthält der Paragraph Bestimmungen zur Arbeitsbefreiung und Vergütung für Betriebsratstätigkeiten außerhalb der regulären Arbeitszeit.
-
Betriebsratsschulung: Anspruch kurz vor Wahl und Amtszeitende
/
Alle Infos zum Schulungsanspruch des Betriebsrats kurz vor Wahl & Amtszeitende. Was ist zu beachten? Jetzt informieren!
-
Erfolgreiche Betriebsratsschulungen: Strategien und Best Practices für effektive Weiterbildung
/
Betriebsratsschulungen sind essentiell für eine funktionierende Mitarbeitervertretung. Um effektiv und zielorientiert zu agieren, ist eine fundierte Ausbildung der Betriebsratsmitglieder nicht nur empfehlenswert, sondern gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG auch rechtlich vorgesehen. Die Herausforderung liegt darin, Trainings zu schaffen, die relevantes Wissen vermitteln und gleichzeitig praxisnahe Kompetenzen fördern. In diesem Kontext erhalten Strategien und Best…
-
Wieviel dürfen Betriebsräte verdienen?
/
Die Begründung in einem Urteil des Landesgericht Braunschweig wirft mal wieder die Frage auf, was ein Betriebsrat verdienen darf. Es handelte sich zwar um einen Strafrechtsfall, es ging aber auch um die Frage, ob es eine Obergrenze bei der Vergütung von freigestellten Betriebsräten gibt. Grundsätzlich ist die Betriebsarbeit nach § 37 Abs. 1 BetrVG ein Ehrenamt,…