§ 616 BGB
Der § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Deutschland bezieht sich auf die temporäre Verhinderung der Arbeitsleistung. Dieser Paragraph erlaubt es Arbeitnehmern, sich für eine kurze Zeit von der Arbeit freizustellen, ohne dabei ihren Lohnanspruch zu verlieren, falls sie aus persönlichen Gründen (wie zum Beispiel einer Hochzeit, Geburt eines Kindes oder eines Todesfalls in der Familie) verhindert sind. Es liegt jedoch im Ermessen des Arbeitgebers, ob und in welchem Umfang § 616 BGB angewandt wird, es sei denn, es ist tarifvertraglich oder arbeitsvertraglich anders geregelt.