Sicherheitsbeauftragter

Ein Sicher­heits­be­auf­trag­ter ist ein Beschäf­tig­ter eines Unter­neh­mens, der den Arbeit­ge­ber ehren­amt­lich bei der Durch­füh­rung des Arbeits­schut­zes und der Unfall­ver­hü­tung unter­stützt. Er fun­giert in sei­nem direk­ten Arbeits­um­feld als Ansprech­part­ner für Kol­le­gen sowie Vor­ge­setz­te und ach­tet dar­auf, dass Schutz­vor­rich­tun­gen genutzt sowie Sicher­heits­vor­schrif­ten ein­ge­hal­ten wer­den. Die­se Funk­ti­on wird zusätz­lich zur regu­lä­ren beruf­li­chen Tätig­keit aus­ge­übt und beinhal­tet kei­ne Wei­sungs­be­fug­nis, son­dern basiert auf Bera­tung und Beob­ach­tung. In Deutsch­land sind Betrie­be mit mehr als 20 Mit­ar­bei­tern gesetz­lich dazu ver­pflich­tet, Sicher­heits­be­auf­trag­te zu bestel­len.


  • Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats im Bereich Arbeitssicherheit

    /

    Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats im Bereich Arbeitssicherheit

    In der moder­nen Arbeits­welt spie­len die Mit­be­stim­mungs­rech­te von Betriebs­rä­ten eine ent­schei­den­de Rol­le, ins­be­son­de­re wenn es um die Arbeits­si­cher­heit geht. Die­se Rech­te sind nicht nur zen­tral für die Gewähr­leis­tung eines siche­ren und gesund­heits­för­dern­den Arbeits­um­felds, son­dern tra­gen auch maß­geb­lich zur Ver­bes­se­rung der Arbeits­be­din­gun­gen bei. Das Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz (BetrVG), ins­be­son­de­re § 87 Abs. 1 Nr. 7, bil­det dabei die…