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Die Mit­be­stim­mungs­rech­te des Betriebs­rats im Bereich Arbeitssicherheit

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In der moder­nen Arbeits­welt spie­len die Mit­be­stim­mungs­rech­te von Betriebs­rä­ten eine ent­schei­den­de Rol­le, ins­be­son­de­re wenn es um die Arbeits­si­cher­heit geht. Die­se Rech­te sind nicht nur zen­tral für die Gewähr­leis­tung eines siche­ren und gesund­heits­för­dern­den Arbeits­um­felds, son­dern tra­gen auch maß­geb­lich zur Ver­bes­se­rung der Arbeits­be­din­gun­gen bei. Das Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz (BetrVG), ins­be­son­de­re § 87 Abs. 1 Nr. 7, bil­det dabei die recht­li­che Grund­la­ge für die Mit­be­stim­mung des Betriebs­rats in Fra­gen des Arbeits- und Gesund­heits­schut­zes. Die­ser Arti­kel beleuch­tet die ver­schie­de­nen Facet­ten der Mit­be­stim­mungs­rech­te des Betriebs­rats im Bereich Arbeits­si­cher­heit, von der Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung bis hin zur Bestel­lung von Sicher­heits­be­auf­trag­ten, und unter­streicht ihre Bedeu­tung für eine siche­re Arbeitsumgebung.

1. Rah­men­re­ge­lun­gen im Arbeitsschutz

Das Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz (BetrVG), spe­zi­ell § 87 Abs. 1 Nr. 7, bie­tet dem Betriebs­rat umfang­rei­che Mit­wir­kungs­rech­te im Bereich des Arbeits- und Gesund­heits­schut­zes. Die­se Vor­schrift ermög­licht es Betriebs­rä­ten, bei der Gestal­tung von Maß­nah­men, die der Arbeit­ge­ber auf­grund öffent­lich-recht­li­cher Vor­schrif­ten ergrei­fen muss, mit­zu­be­stim­men. Aller­dings ist das Mit­be­stim­mungs­recht dann ein­ge­schränkt, wenn staat­li­che Arbeits­schutz­vor­schrif­ten oder Unfall­ver­hü­tungs­vor­schrif­ten dem Arbeit­ge­ber kei­nen Spiel­raum bei der Umset­zung las­sen. In die­sen Fäl­len kann der Betriebs­rat nicht mitbestimmen.

2. Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung und Unterweisungen

Ein zen­tra­ler Aspekt der Mit­be­stim­mungs­rech­te betrifft die Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung und die Unter­wei­sung der Arbeit­neh­mer. Laut Ent­schei­dun­gen des Bun­des­ar­beits­ge­richts (BAG) sind die Vor­schrif­ten des Arbeits­schutz­ge­set­zes (ArbSchG) über Gefähr­dungs­be­ur­tei­lun­gen und Unter­wei­sun­gen als Rah­men­vor­schrif­ten anzu­se­hen. Dies bedeu­tet, dass der Betriebs­rat bei deren Aus­ge­stal­tung ein Mit­spra­che­recht hat. Ins­be­son­de­re bei der Bewer­tung und Hand­ha­bung von Arbeits­platz­ri­si­ken ist die Rol­le des Betriebs­rats also von gro­ßer Bedeutung.

3. Mit­be­stim­mung bei Präventionsmaßnahmen

In der Prä­ven­ti­on von Arbeits­un­fäl­len und Berufs­krank­hei­ten hat der Betriebs­rat weit­rei­chen­de Mit­be­stim­mungs­rech­te. Dies umfasst die Mit­wir­kung an Maß­nah­men zur Ver­bes­se­rung der Sicher­heit und des Gesund­heits­schut­zes am Arbeits­platz. Der Betriebs­rat kann hier­bei nicht nur auf bestehen­de Maß­nah­men Ein­fluss neh­men, son­dern auch eige­ne Vor­schlä­ge und Initia­ti­ven ein­brin­gen, sofern der Arbeit­ge­ber in sei­ner Ent­schei­dungs­fin­dung Spiel­raum hat.

4. Bestel­lung des Sicherheitsbeauftragten

Ein wei­te­rer wich­ti­ger Aspekt der Mit­be­stim­mung betrifft die Bestel­lung von Betriebs­ärz­ten und Sicher­heits­be­auf­trag­ten. Gemäß § 9 des Arbeits­si­cher­heits­ge­set­zes hat der Betriebs­rat ein Mit­be­stim­mungs­recht bei der Bestel­lung oder Abbe­ru­fung die­ser Fach­kräf­te, aller­dings nur, wenn die­se fest im Betrieb ange­stellt sind. Bei frei­be­ruf­li­chen Fach­kräf­ten beschränkt sich das Recht des Betriebs­rats auf ein Anhörungsrecht.

5. Gül­tig­keit der Regelungen

Die genann­ten Mit­be­stim­mungs­rech­te sind sowohl in pri­va­ten Unter­neh­men als auch im öffent­li­chen Dienst gül­tig, dann aber ver­tre­ten durch den Per­so­nal­rat. Ent­schei­dend für die Anwend­bar­keit die­ser Rech­te ist, dass die zugrun­de­lie­gen­den gesetz­li­chen oder Unfall­ver­hü­tungs­vor­schrif­ten dem Arbeit­ge­ber einen Gestal­tungs­spiel­raum bie­ten. Dies ermög­licht eine effek­ti­ve Mit­be­stim­mung des Betriebs­rats in Fra­gen der Arbeitssicherheit.

FAQ-Bereich:

1. Was beinhal­tet § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG im Kon­text der Arbeitssicherheit?

§ 87 Abs. 1 Nr. 7 des Betriebs­ver­fas­sungs­ge­set­zes gibt dem Betriebs­rat Mit­be­stim­mungs­rech­te bei der Gestal­tung von Maß­nah­men im Arbeits- und Gesund­heits­schutz, sofern der Arbeit­ge­ber einen Hand­lungs­spiel­raum hat.

2. In wel­chen Berei­chen der Arbeits­si­cher­heit kann der Betriebs­rat mitbestimmen?

Der Betriebs­rat kann ins­be­son­de­re bei der Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung, der Unter­wei­sung der Arbeit­neh­mer, der Prä­ven­ti­on von Arbeits­un­fäl­len und Berufs­krank­hei­ten sowie bei der Bestel­lung von Betriebs­ärz­ten und Sicher­heits­be­auf­trag­ten mitwirken.

3. Gibt es Gren­zen für die Mit­be­stim­mungs­rech­te des Betriebs­rats im Arbeitsschutz?

Ja, die Mit­be­stim­mungs­rech­te sind begrenzt, wenn staat­li­che Vor­schrif­ten dem Arbeit­ge­ber kei­nen Spiel­raum bei der Umset­zung lassen.

4. Wie wirkt sich die Mit­be­stim­mung auf die Gestal­tung von PC- und Bild­schirm­ar­beits­plät­zen aus?

Der Betriebs­rat hat das Recht mit­zu­be­stim­men, wie PC- und Bild­schirm­ar­beits­plät­ze gestal­tet sind, ins­be­son­de­re in Bezug auf ergo­no­mi­sche Aspek­te und Maß­nah­men gegen Stressbelastung.

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