§ 119 BetrVG

§ 119 BetrVG regelt Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder. Danach kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden, wer

– eine Wahl des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder der Bordvertretung behindert oder beeinflusst,
– die Tätigkeit dieser Organe stört oder behindert, oder
– ein Mitglied dieser Organe wegen seiner Tätigkeit benachteiligt oder begünstigt.