§ 37 BetrVG

§ 37 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) regelt die ehrenamtliche Tätigkeit von Betriebsratsmitgliedern und ihre Freistellung von der beruflichen Tätigkeit. Es stellt sicher, dass Betriebsratsmitglieder ihre Aufgaben ohne Minderung des Arbeitsentgelts wahrnehmen können, wenn dies für die ordnungsgemäße Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Zudem enthält der Paragraph Bestimmungen zur Arbeitsbefreiung und Vergütung für Betriebsratstätigkeiten außerhalb der regulären Arbeitszeit.