§ 92a BetrVG

§ 92a BetrVG räumt dem Betriebsrat das Recht ein, dem Arbeitgeber Vorschläge zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung im Betrieb zu unterbreiten. Diese Vorschläge können Maßnahmen wie die Gestaltung der Arbeitszeit, Qualifizierungen oder die Vermeidung von betriebsbedingten Kündigungen umfassen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese Initiativen mit dem Betriebsrat zu beraten und muss eine Ablehnung in Unternehmen mit mehr als 100 Beschäftigten schriftlich begründen. Ziel der Regelung ist es, die aktive Mitwirkung der Arbeitnehmervertretung bei der vorausschauenden Personalplanung und dem Erhalt von Arbeitsplätzen zu stärken.