Was ist eigent­lich der Beschäftigtendatenschutz?

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Im Zen­trum des Beschäf­tig­ten­da­ten­schut­zes steht der Schutz der Pri­vat­sphä­re der Beschäf­tig­ten. Die­ser Schutz muss jedoch stets mit dem Infor­ma­ti­ons­in­ter­es­se des Arbeit­ge­bers abge­wo­gen werden.

Beschäf­tig­ten­da­ten­schutz bezieht sich auf den Schutz per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten von Mit­ar­bei­ten­den und Beschäf­tig­ten in Unter­neh­men und Orga­ni­sa­tio­nen. Der Beschäf­tig­ten­da­ten­schutz betrifft alle per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten, die im Zusam­men­hang mit der Anstel­lung oder Beschäf­ti­gung von Arbeit­neh­men­den erho­ben, ver­ar­bei­tet oder genutzt werden.

Zu den per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten von Beschäf­tig­ten gehö­ren bei­spiels­wei­se Name, Adres­se, Geburts­da­tum, Kon­takt­da­ten, Sozi­al­ver­si­che­rungs­num­mer, Kran­ken­ver­si­che­rungs­da­ten, Bank­ver­bin­dun­gen, Zeug­nis­se, Bewer­bungs­un­ter­la­gen, Gehalts­da­ten und Arbeitszeitdaten.

Der Beschäf­tig­ten­da­ten­schutz ist in vie­len Län­dern gesetz­lich gere­gelt, um sicher­zu­stel­len, dass per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten von Mit­ar­bei­ten­den und Beschäf­tig­ten nur im Rah­men der gel­ten­den Daten­schutz­be­stim­mun­gen ver­ar­bei­tet und geschützt wer­den. Unter­neh­men müs­sen daher sicher­stel­len, dass sie den Beschäf­tig­ten­da­ten­schutz­vor­schrif­ten ent­spre­chen und geeig­ne­te tech­ni­sche und orga­ni­sa­to­ri­sche Maß­nah­men zum Schutz der per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten von Mit­ar­bei­ten­den ergreifen.

Um sicher­zu­stel­len, dass ein Miss­brauch von per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten von Mit­ar­bei­tern aus­ge­schlos­sen wird, gibt es ver­schie­de­ne Maß­nah­men, die Unter­neh­men ergrei­fen können:

  • Daten­spar­sam­keit: Unter­neh­men soll­ten nur die Daten von Mit­ar­bei­tern erhe­ben und ver­ar­bei­ten, die für die Erfül­lung der Arbeits­ver­trä­ge oder gesetz­li­chen Ver­pflich­tun­gen erfor­der­lich sind.
  • Zugriffs­kon­trol­le: Der Zugriff auf per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten von Mit­ar­bei­tern soll­te auf die­je­ni­gen Mit­ar­bei­ter beschränkt wer­den, die für die Ver­ar­bei­tung die­ser Daten erfor­der­lich sind. Hier­bei kann bei­spiels­wei­se eine Rol­len- und Rech­te­ver­wal­tung helfen.
  • Tech­ni­sche und orga­ni­sa­to­ri­sche Maß­nah­men: Unter­neh­men soll­ten geeig­ne­te tech­ni­sche und orga­ni­sa­to­ri­sche Maß­nah­men ergrei­fen, um per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten von Mit­ar­bei­tern zu schüt­zen. Dazu kön­nen bei­spiels­wei­se Ver­schlüs­se­lung, Fire­wall-Sys­te­me, regel­mä­ßi­ge Sicher­heits-Back­ups und Schu­lun­gen der Mit­ar­bei­ter zum The­ma Daten­schutz gehören.
  • Daten­schutz-Fol­gen­ab­schät­zung: Bei der Ver­ar­bei­tung sen­si­bler Daten von Mit­ar­bei­tern soll­te eine Daten­schutz-Fol­gen­ab­schät­zung durch­ge­führt wer­den, um mög­li­che Risi­ken zu erken­nen und geeig­ne­te Maß­nah­men zum Schutz der Daten zu ergreifen.
  • Exter­ne Kon­trol­len: Unter­neh­men soll­ten regel­mä­ßi­ge Über­prü­fun­gen durch unab­hän­gi­ge Daten­schutz­ex­per­ten durch­füh­ren las­sen, um sicher­zu­stel­len, dass sie den gel­ten­den Daten­schutz­be­stim­mun­gen entsprechen.

Durch die Umset­zung die­ser Maß­nah­men kön­nen Unter­neh­men sicher­stel­len, dass per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten von Mit­ar­bei­tern geschützt wer­den und ein Miss­brauch aus­ge­schlos­sen wird.

Euer
Andre­as Galatas

Bild­rech­te Head­er­fo­to: © istockphoto.com/BlackJack3D

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