Was ist eigent­lich ein Tarifvertrag?

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Sie wol­len eine gute Work-Life-Balan­ce, ein fai­res Gehalt, aus­rei­chend Urlaub und oben­drauf noch Weih­nachts­geld? Dann wol­len Sie einen Tarif­ver­trag. Denn ein Tarif­ver­trag sorgt für bes­se­re Arbeits- und Lebens­be­din­gun­gen. Und ent­ge­gen allen Vor­ur­tei­len pro­fi­tiert sogar Ihr Arbeit­ge­ber. Denn in einer Bran­che mit Tarif­ver­trag gel­ten die glei­chen Rah­men­be­din­gun­gen für alle.

Ein Tarif­ver­trag regelt die Rech­te und Pflich­ten von Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mern sowie Arbeit­ge­bern. Dazu gehö­ren Arbeits­be­din­gun­gen wie etwa Löh­ne, Gehäl­ter, Arbeits­zeit und Urlaubsanspruch.

Wann gilt ein Tarifvertrag?

Das hängt davon ab, ob Arbeit­neh­me­rin oder Arbeit­neh­mer und Arbeit­ge­ber tarif­ge­bun­den sind. Wenn der Arbeit­ge­ber sei­nem Arbeit­ge­ber­ver­band und die Arbeit­neh­me­rin oder der Arbeit­neh­mer der zustän­di­gen Gewerk­schaft bei­getre­ten ist, ist der Fall klar: Der Tarif­ver­trag gilt. Die Rege­lun­gen der Tarif­ver­trä­ge kön­nen auch im Arbeits­ver­trag ver­ein­bart werden.

Wann ist ein Tarif­ver­trag allgemeinverbindlich?

In beson­de­ren Fäl­len kön­nen Tarif­ver­trä­ge auch zur Anwen­dung kom­men, wenn kei­ne Mit­glied­schaft in einer Gewerk­schaft oder dem Arbeit­ge­ber­ver­band vor­liegt, und zwar dann, wenn der Staat, also die zustän­di­gen Bun­des­mi­nis­ter oder Lan­des­mi­nis­ter, den Tarif­ver­trag für all­ge­mein­ver­bind­lich erklärt hat.

Wer schließt Tarif­ver­trä­ge ab?

Der Tarif­ver­trag ist eine bin­den­de Ver­ein­ba­rung zwi­schen der Gewerk­schaft und dem Arbeit­ge­ber­ver­band bzw. dem ein­zel­nen Arbeit­ge­ber. An einem Tarif­ab­schluss kön­nen die Gewerk­schafts­mit­glie­der der jewei­li­gen Bran­che oder Fir­ma betei­ligt wer­den. Dazu bil­det die Gewerk­schaft Tarif­kom­mis­sio­nen, in denen Gewerk­schafts­mit­glie­der aus den Betrie­ben ver­tre­ten sind.

Wann kann es bei Tarif­ver­hand­lun­gen zu Streiks kommen?

Wenn der Arbeit­ge­ber den Tarif­ver­trag nicht oder nur in geän­der­ter Form abschlie­ßen will, haben die Gewerk­schafts­mit­glie­der das Recht, für ihre For­de­run­gen die Arbeit nie­der­zu­le­gen und zu strei­ken. Damit üben sie wirt­schaft­li­chen Druck auf den Arbeit­ge­ber aus, um so gleich­be­rech­tigt die Arbeits­be­din­gun­gen aus­han­deln zu kön­nen. Da wäh­rend eines Streiks kein Lohn oder Gehalt gezahlt wird, springt in die­sem Fall die Gewerk­schaft für ihre Mit­glie­der ein. Es wird eine Streik­un­ter­stüt­zung gezahlt, die aus Mit­glieds­bei­trä­gen finan­ziert wird.

Wel­che Vor­tei­le hat ein Tarifvertrag?

Das beson­de­re an einem Tarif­ver­trag ist, dass die aus­ge­han­del­ten Arbeits­be­din­gun­gen für die Mit­glie­der in den Ver­bän­den unmit­tel­bar und zwin­gend gel­ten. Das bedeu­tet: Nicht jede und jeder Beschäf­tig­te muss mit dem Arbeit­ge­ber ein­zeln ver­han­deln, son­dern kann auto­ma­tisch die Rege­lun­gen des Tarif­ver­trags für sich in Anspruch neh­men. Wenn im Arbeits­ver­trag etwas Schlech­te­res als im Tarif­ver­trag ver­ein­bart wur­de, gilt auto­ma­tisch die Rege­lung des Tarifvertrags.

Was ist die Tarifautonomie?

Das Grund­ge­setz garan­tiert Gewerk­schaf­ten und Arbeit­ge­bern die Koali­ti­ons­frei­heit, sie dür­fen damit Arbeits- und Wirt­schafts­be­din­gun­gen selbst­stän­dig und unab­hän­gig vom Staat regeln. Die­se Koali­ti­ons­frei­heit garan­tiert den Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mern, sich in Gewerk­schaf­ten zusam­men­zu­schlie­ßen und Tarif­ver­trä­ge abzuschließen.

Blei­ben Sie gesund!

Glück­auf,
Andre­as Galatas

Bild­rech­te Head­er­fo­to: © istockphoto.com/filmfoto

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