Was ist eigent­lich Krankengeld?

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Zuletzt waren Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer in Deutsch­land durch­schnitt­lich 10,9 Arbeits­ta­ge pro Jahr krank­ge­mel­det. Seit dem Jahr 2008 ist ein mode­ra­ter Anstieg der Krank­heits­ta­ge zu beob­ach­ten. Bei Arbeits­un­fä­hig­keit erhal­ten Arbei­ten­de vom Arbeit­ge­ber in der Regel sechs Wochen lang wei­ter­hin ihr Arbeits­ent­gelt fort­ge­zahlt. Anschlie­ßend zahlt die Kran­ken­kas­se 70 Pro­zent des regel­mä­ßig erziel­ten Brut­to­ar­beits­ent­gelts bis zur Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze (4.837,50 Euro im Monat; Stand 2021), jedoch nicht mehr als 90 Pro­zent des letz­ten Net­to­ar­beits­ent­gelts. Das Kran­ken­geld ist ein­schließ­lich Ent­gelt­fort­zah­lung auf 78 Wochen inner­halb von drei Jah­ren beschränkt.

Ver­si­cher­te erhal­ten von ihrer Kran­ken­kas­se Kran­ken­geld, wenn es nach ärzt­li­chem Zeug­nis erfor­der­lich ist, dass sie zur Beauf­sich­ti­gung, Betreu­ung oder Pfle­ge ihres erkrank­ten und ver­si­cher­ten Kin­des der Arbeit fern­blei­ben und eine ande­re im Haus­halt leben­de Per­son dies nicht über­neh­men kann. Der Anspruch auf Kran­ken­geld besteht für jedes Kind, das das 12. Lebens­jahr noch nicht voll­endet hat oder behin­dert und auf Hil­fe ange­wie­sen ist.

Vor dem Hin­ter­grund, dass die Coro­na-Pan­de­mie alle vor gro­ße Her­aus­for­de­run­gen stellt und zu einer häu­fi­ge­ren Inan­spruch­nah­me des Kin­der­kran­ken­gel­des führt, ist der Kin­der­kran­ken­geld­an­spruch sowohl für das Jahr 2021 als auch für das Jahr 2022 aus­ge­wei­tet wor­den. Gesetz­lich kran­ken­ver­si­cher­te Eltern kön­nen in den Jah­ren 2021 und 2022 je gesetz­lich kran­ken­ver­si­cher­tem Kind statt für längs­tens 10 Arbeits­ta­ge für bis zu 30 Arbeits­ta­ge (Allein­er­zie­hen­de statt für längs­tens 20 Arbeits­ta­ge für bis zu 60 Arbeits­ta­ge) Kin­der­kran­ken­geld bean­tra­gen. Bei meh­re­ren Kin­dern besteht der Anspruch je Eltern­teil und Kalen­der­jahr für nicht mehr als 65 Ar­beitstage, für Allein­er­zie­hen­de für nicht mehr als 130 Arbeitstage.

Für den Zeit­raum bis ein­schließ­lich 23. Sep­tem­ber 2022 kön­nen gesetz­lich kran­ken­ver­si­cher­te Eltern das Kin­der­kran­ken­geld auch dann in Anspruch neh­men, wenn ihr Kind nicht krank ist, aber zu Hau­se betreut wer­den muss, weil Ein­rich­tun­gen zur Betreu­ung von Kin­dern, Schu­len oder Ein­rich­tun­gen für Men­schen mit Behin­de­rung zur Ver­hin­de­rung der Ver­brei­tung von Infek­tio­nen oder über­trag­ba­ren Krank­hei­ten auf­grund des Infek­ti­ons­schutz­ge­set­zes vor­über­ge­hend geschlos­sen wer­den oder deren Betre­ten, auch auf­grund einer Abson­de­rung, unter­sagt wird. Des Wei­te­ren besteht der Anspruch auch, wenn zum Bei­spiel von der zustän­di­gen Behör­de aus Grün­den des Infek­ti­ons­schut­zes Schul- oder Betriebs­fe­ri­en ange­ord­net oder ver­län­gert wer­den oder die Prä­senz­pflicht in einer Schu­le auf­ge­ho­ben wird. Auch wenn der Zugang zum Kin­der­be­treu­ungs­an­ge­bot ein­ge­schränkt wird oder das Kind auf­grund einer behörd­li­chen Emp­feh­lung die Ein­rich­tung nicht besucht, kann ein Anspruch auf Kin­der­kran­ken­geld gel­tend gemacht werden.

Blei­ben Sie gesund!

Euer

Andre­as Galatas

Bild­rech­te Head­er­fo­to: © istockphoto.com/master1305

#ibpAka­de­mie #kom­pe­tenz­ori­en­tier­te #Betriebs­rats­schu­lun­gen

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