In der Entgeltabrechnung wird vom Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer der Anteil an Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen abgezogen. Der Arbeitgeber leitet die einbehaltene Lohnsteuer an das Finanzamt weiter und zahlt die Sozialversicherungsbeiträge (sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmeranteil) an die entsprechende Krankenkasse.
Wenn das Arbeitsverhältnis endet oder das Kalenderjahr abläuft, muss der Arbeitgeber dem Finanzamt eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zukommen lassen. Diese muss spätestens bis zum letzten Tag im Februar des Folgejahres übermittelt werden. Wenn bisher noch nicht erhobene Lohnsteuer vorliegt, kann der Arbeitgeber diese bei der nächsten Lohnzahlung nachträglich einbehalten. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass nach Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung eine Korrektur des Lohnsteuerabzugs durch den Arbeitgeber normalerweise nicht mehr möglich ist.
Im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung zurückerhalten
Wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht nachträglich einbehalten kann, muss er unverzüglich dem Betriebsstättenfinanzamt anzeigen (haftungsbefreiende Anzeige im Sinne des § 41c Absatz 4 EStG bezeichnet). Dadurch kann das Finanzamt die fehlende Lohnsteuer des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin einfordern. Wenn zu viel Lohnsteuer einbehalten wurde, kann der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin diese im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung zurückerhalten.
Der Arbeitgeber ist auch verantwortlich für die Zahlung der fehlenden Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile). Der Arbeitnehmeranteil, der bisher nicht abgezogen wurde, darf nur bei den nächsten drei Entgeltabrechnungen nachgeholt werden.
Der Lohnsteuerabzug darf nicht korrigiert werden
Die Lohnsteuerbescheinigung, die bereits für das Jahr 2022 an das Finanzamt übermittelt wurde, darf nur hinsichtlich der steuerpflichtigen Einkünfte des Arbeitnehmers korrigiert und erneut an das Finanzamt übermittelt werden. Der Lohnsteuerabzug darf nicht korrigiert werden. Wenn der Arbeitgeber einen unterbliebenen Lohnsteuerabzug für 2022 feststellt, kann er dem Finanzamt eine haftungsbefreiende Anzeige erstatten.
Ab Juli 2022 muss der Arbeitgeber auch die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge korrigieren. Bei der Entgeltabrechnung im Mai 2023 darf der Arbeitgeber nur noch den unterbliebenen Beitragsabzug für die Monate April, März und Februar 2023 nachholen. Für die Monate davor ist der Arbeitgeber auch verantwortlich für die Arbeitnehmeranteile an den Sozialversicherungsbeiträgen.
Euer
Andreas Galatas
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