Was muss mein Arbeit­ge­ber bei einer nach­träg­li­chen Kor­rek­tur beachten?

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In der Ent­gelt­ab­rech­nung wird vom Arbeits­ent­gelt der Arbeit­neh­mer der Anteil an Lohn­steu­er und Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­gen abge­zo­gen. Der Arbeit­ge­ber lei­tet die ein­be­hal­te­ne Lohn­steu­er an das Finanz­amt wei­ter und zahlt die Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge (sowohl den Arbeit­ge­ber- als auch den Arbeit­neh­mer­an­teil) an die ent­spre­chen­de Krankenkasse.

Wenn das Arbeits­ver­hält­nis endet oder das Kalen­der­jahr abläuft, muss der Arbeit­ge­ber dem Finanz­amt eine elek­tro­ni­sche Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung zukom­men las­sen. Die­se muss spä­tes­tens bis zum letz­ten Tag im Febru­ar des Fol­ge­jah­res über­mit­telt wer­den. Wenn bis­her noch nicht erho­be­ne Lohn­steu­er vor­liegt, kann der Arbeit­ge­ber die­se bei der nächs­ten Lohn­zah­lung nach­träg­lich ein­be­hal­ten. Es ist jedoch wich­tig zu beach­ten, dass nach Über­mitt­lung der Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung eine Kor­rek­tur des Lohn­steu­er­ab­zugs durch den Arbeit­ge­ber nor­ma­ler­wei­se nicht mehr mög­lich ist.

Im Rah­men einer Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung zurückerhalten

Wenn der Arbeit­ge­ber die Lohn­steu­er nicht nach­träg­lich ein­be­hal­ten kann, muss er unver­züg­lich dem Betriebs­stät­ten­fi­nanz­amt anzei­gen (haf­tungs­be­frei­en­de Anzei­ge im Sin­ne des § 41c Absatz 4 EStG bezeich­net). Dadurch kann das Finanz­amt die feh­len­de Lohn­steu­er des Arbeit­neh­mers oder der Arbeit­neh­me­rin ein­for­dern. Wenn zu viel Lohn­steu­er ein­be­hal­ten wur­de, kann der Arbeit­neh­mer oder die Arbeit­neh­me­rin die­se im Rah­men einer Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung zurückerhalten.

Der Arbeit­ge­ber ist auch ver­ant­wort­lich für die Zah­lung der feh­len­den Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge (Arbeit­ge­ber- und Arbeit­neh­mer­an­tei­le). Der Arbeit­neh­mer­an­teil, der bis­her nicht abge­zo­gen wur­de, darf nur bei den nächs­ten drei Ent­gelt­ab­rech­nun­gen nach­ge­holt werden.

Der Lohn­steu­er­ab­zug darf nicht kor­ri­giert werden

Die Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung, die bereits für das Jahr 2022 an das Finanz­amt über­mit­telt wur­de, darf nur hin­sicht­lich der steu­er­pflich­ti­gen Ein­künf­te des Arbeit­neh­mers kor­ri­giert und erneut an das Finanz­amt über­mit­telt wer­den. Der Lohn­steu­er­ab­zug darf nicht kor­ri­giert wer­den. Wenn der Arbeit­ge­ber einen unter­blie­be­nen Lohn­steu­er­ab­zug für 2022 fest­stellt, kann er dem Finanz­amt eine haf­tungs­be­frei­en­de Anzei­ge erstatten.

Ab Juli 2022 muss der Arbeit­ge­ber auch die Abfüh­rung der Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge kor­ri­gie­ren. Bei der Ent­gelt­ab­rech­nung im Mai 2023 darf der Arbeit­ge­ber nur noch den unter­blie­be­nen Bei­trags­ab­zug für die Mona­te April, März und Febru­ar 2023 nach­ho­len. Für die Mona­te davor ist der Arbeit­ge­ber auch ver­ant­wort­lich für die Arbeit­neh­mer­an­tei­le an den Sozialversicherungsbeiträgen.

Euer
Andre­as Galatas

Bild­rech­te Head­er­fo­to: © istockphoto.com/coldsnowstorm

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