Wie kann ein Betriebs­rat Mob­bing am Arbeits­platz bekämpfen?

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Mob­bing am Arbeits­platz bezieht sich auf wie­der­hol­te, feind­li­che oder abwer­ten­de Ver­hal­tens­wei­sen, die gegen einen Mit­ar­bei­ter gerich­tet sind. Es han­delt sich um eine Form von psy­chi­schem oder emo­tio­na­len Miss­brauch, bei dem eine Per­son sys­te­ma­tisch und absicht­lich schi­ka­niert, beläs­tigt, gede­mü­tigt oder aus­ge­grenzt wird. Mob­bing am Arbeits­platz kann ver­schie­de­ne For­men anneh­men, wie zum Beispiel:

  1. Ver­ba­le Angrif­fe: Belei­di­gun­gen, Ver­leum­dun­gen, Her­ab­set­zun­gen oder abfäl­li­ge Kom­men­ta­re gegen­über der Zielperson.
  2. Sozia­le Iso­la­ti­on: Die Ziel­per­son wird aus­ge­schlos­sen, igno­riert oder von Arbeits­ak­ti­vi­tä­ten und sozia­len Inter­ak­tio­nen ferngehalten.
  3. Psy­cho­lo­gi­sche Mani­pu­la­ti­on: Mani­pu­la­ti­ve Tak­ti­ken wie das Ver­brei­ten von Gerüch­ten, Lügen oder das geziel­te Unter­gra­ben des Selbst­ver­trau­ens und der Repu­ta­ti­on der Zielperson.
  4. Über­mä­ßi­ge Kon­trol­le und Über­wa­chung: Die Ziel­per­son wird stän­dig über­wacht, kon­trol­liert oder ihr wer­den unrea­lis­ti­sche Auf­ga­ben oder Fris­ten auferlegt.
  5. Dis­kri­mi­nie­rung: Mob­bing kann auch auf­grund von Merk­ma­len wie Geschlecht, Ras­se, Reli­gi­on, sexu­el­ler Ori­en­tie­rung oder kör­per­li­cher Beein­träch­ti­gung stattfinden.

Wel­che Aus­wir­kun­gen kann Mob­bing am Arbeits­platz haben?

Die Aus­wir­kun­gen von Mob­bing am Arbeits­platz kön­nen gra­vie­rend sein und das Wohl­be­fin­den, die Gesund­heit und die Leis­tungs­fä­hig­keit der betrof­fe­nen Per­son beein­träch­ti­gen. Es kann zu Stress, Angst­zu­stän­den, Depres­sio­nen, Schlaf­stö­run­gen, psy­cho­so­ma­ti­schen Beschwer­den und sogar zu einer lang­fris­ti­gen Arbeits­un­fä­hig­keit führen.

Es ist wich­tig zu beach­ten, dass Mob­bing am Arbeits­platz nicht mit gele­gent­li­chen Kon­flik­ten oder unan­ge­neh­men Situa­tio­nen ver­wech­selt wer­den soll­te. Es han­delt sich um ein wie­der­hol­tes, sys­te­ma­ti­sches Ver­hal­ten, das dar­auf abzielt, eine Per­son gezielt zu schi­ka­nie­ren und zu schä­di­gen. In vie­len Län­dern gibt es gesetz­li­che Bestim­mun­gen und Richt­li­ni­en, die den Schutz der Arbeit­neh­mer vor Mob­bing am Arbeits­platz gewähr­leis­ten sol­len. Betrof­fe­ne soll­ten sich an ihre Vor­ge­setz­ten, Per­so­nal­ab­tei­lung oder exter­ne Stel­len wie Arbeits­in­spek­to­ra­te oder Gewerk­schaf­ten wen­den, um Unter­stüt­zung und recht­li­chen Schutz zu erhalten.

Wie kommt jetzt der Betriebs­rat bei der Bekämp­fung von Mob­bing am Arbeits­platz ins Spiel?

Ein Betriebs­rat spielt eine wich­ti­ge Rol­le bei der Bekämp­fung von Mob­bing am Arbeits­platz. Hier sind eini­ge Mög­lich­kei­ten, wie ein Betriebs­rat in die­ser Hin­sicht aktiv wer­den kann:

  1. Sen­si­bi­li­sie­rung und Prä­ven­ti­on: Der Betriebs­rat kann dazu bei­tra­gen, das Bewusst­sein für das The­ma Mob­bing zu schär­fen, indem er Schu­lun­gen, Work­shops oder Infor­ma­ti­ons­ver­an­stal­tun­gen für Mit­ar­bei­ter anbie­tet. Durch die Ver­mitt­lung von Wis­sen über Mob­bing, des­sen Aus­wir­kun­gen und Prä­ven­ti­ons­stra­te­gien kön­nen Arbeit­neh­mer sen­si­bi­li­siert und infor­miert werden.
  2. Ent­wick­lung von Richt­li­ni­en und Ver­ein­ba­run­gen: Der Betriebs­rat kann aktiv an der Ent­wick­lung von inter­nen Richt­li­ni­en und Ver­ein­ba­run­gen zum Umgang mit Mob­bing mit­wir­ken. Die­se Richt­li­ni­en soll­ten kla­re Defi­ni­tio­nen von Mob­bing ent­hal­ten, den Mel­de­me­cha­nis­mus fest­le­gen und Schutz­maß­nah­men für Betrof­fe­ne vorsehen.
  3. Bera­tung und Unter­stüt­zung: Der Betriebs­rat kann als Ansprech­part­ner für Mit­ar­bei­ter fun­gie­ren, die von Mob­bing betrof­fen sind. Er kann ihnen Infor­ma­tio­nen und Rat­schlä­ge geben, ihre Rech­te erklä­ren und bei der Kon­takt­auf­nah­me mit der Per­so­nal­ab­tei­lung oder der Geschäfts­füh­rung unterstützen.
  4. Media­ti­on und Kon­flikt­lö­sung: Bei Kon­flik­ten am Arbeits­platz, die zu Mob­bing füh­ren kön­nen, kann der Betriebs­rat eine Media­ti­ons­rol­le ein­neh­men. Indem er als neu­tra­ler Ver­mitt­ler zwi­schen den Kon­flikt­par­tei­en agiert, kann er dazu bei­tra­gen, eine Lösung zu fin­den und die Situa­ti­on zu deeskalieren.
  5. Über­wa­chung der Ein­hal­tung von Arbeits­ge­set­zen: Der Betriebs­rat hat die Auf­ga­be, die Ein­hal­tung von Arbeits­ge­set­zen und Arbeits­schutz­be­stim­mun­gen sicher­zu­stel­len. Dazu gehört auch der Schutz der Mit­ar­bei­ter vor Mob­bing und ande­ren For­men von Beläs­ti­gung am Arbeits­platz. Der Betriebs­rat kann dar­auf ach­ten, dass ent­spre­chen­de Maß­nah­men ergrif­fen wer­den, um Mob­bing zu ver­hin­dern und zu bekämpfen.

Es ist wich­tig anzu­mer­ken, dass die genau­en Befug­nis­se und Hand­lungs­mög­lich­kei­ten eines Betriebs­rats je nach Land und Unter­neh­men vari­ie­ren kön­nen. Den­noch ist der Betriebs­rat in der Regel ein wich­ti­ger Ansprech­part­ner für Mit­ar­bei­ter und kann eine ent­schei­den­de Rol­le bei der Bewäl­ti­gung von Mob­bing am Arbeits­platz spie­len, indem er Maß­nah­men ergreift, um die Arbeits­um­ge­bung siche­rer und unter­stüt­zen­der zu gestalten.

Euer
Andre­as Galatas

Bild­rech­te Head­er­fo­to: © istockphoto.com/Pyrosky

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