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BAG: Urteil zum Fort­be­stand der Schwerbehindertenvertretung

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Die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung ist eine Inter­es­sen­ver­tre­tung für schwer­be­hin­der­te und gleich­ge­stell­te Beschäf­tig­te in Betrie­ben. Laut § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wird sie in Betrie­ben mit min­des­tens fünf schwer­be­hin­der­ten Beschäf­tig­ten gewählt, die nicht nur vor­über­ge­hend beschäf­tigt sind. Die­se Amts­zeit beträgt regel­mä­ßig vier Jahre.

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) hat in einem rela­tiv neu­en Urteil ent­schie­den, dass eine Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung auch bei Absin­ken der Anzahl der schwer­be­hin­der­ten Beschäf­tig­ten in einem Betrieb unter fünf Mit­ar­bei­tern fortbesteht.

In einem kon­kre­ten Fall in Köln hat­te ein Betrieb im Novem­ber 2019 eine Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung gewählt, die aus 120 Mit­ar­bei­tern bestand. Zum 1. August 2020 sank die Zahl der schwer­be­hin­der­ten Beschäf­tig­ten auf vier. Die Arbeit­ge­be­rin infor­mier­te die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung, dass sie nicht mehr exis­tiert und die schwer­be­hin­der­ten Beschäf­tig­ten von einer ande­ren Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung ver­tre­ten wer­den würden.

Die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung des Köl­ner Betriebs hat jedoch in einem Ver­fah­ren bean­tragt, dass ihr Amt nicht vor­zei­tig been­det wird, da es kei­ne aus­drück­li­che Rege­lung im Gesetz gibt, die das Erlö­schen der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung bei Absin­ken der Anzahl schwer­be­hin­der­ter Beschäf­tig­ter unter den Schwel­len­wert vor­sieht. Arbeits­ge­richt und Lan­des­ar­beits­ge­richt haben die­sen Antrag abge­lehnt, aber die Rechts­be­schwer­de der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung vor dem Sieb­ten Senat des Bun­des­ar­beits­ge­richts hat­te Erfolg.

Das Amt der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung ist nicht vor­zei­tig been­det und eine vor­zei­ti­ge Been­di­gung der Amts­zeit ist auch nicht aus geset­zes­sys­te­ma­ti­schen Grün­den oder im Hin­blick auf Sinn und Zweck des Schwel­len­werts geboten.

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