Auf wie vie­le Urlaubs­ta­ge hat ein Arbeit­neh­men­der in einem Kalen­der­jahr Anspruch?

Auf wie vie­le Urlaubs­ta­ge hat ein Arbeit­neh­men­der in einem Kalen­der­jahr Anspruch?

, ,

Lie­be Lesenden,

Som­mer­zeit ist Urlaubs­zeit, Grund genug Euch mal ein biss­chen was zu Eurem Urlaubs­an­spruch und mög­li­chem ver­fall von Urlaubs­ta­gen zu schreiben.

Gemäß dem Bun­des­ur­laubs­ge­setz haben alle Arbeit­neh­mer in Deutsch­land mit einer 5‑Ta­ge-Woche einen gesetz­li­chen Min­dest­ur­laubs­an­spruch von 20 Tagen pro Jahr. Es ist jedoch üblich, dass in Tarif­ver­trä­gen höhe­re Urlaubs­an­sprü­che ver­ein­bart wer­den. Eine Ana­ly­se aus dem Jahr 2018 zeigt, dass es bran­chen­über­grei­fend Unter­schie­de von bis zu sechs Urlaubs­ta­gen gibt, unab­hän­gig von der Tarif­bin­dung des Unternehmens.

In den meis­ten Wirt­schafts­zwei­gen hat­ten Voll­zeit­be­schäf­tig­te im Jahr 2018 einen Urlaubs­an­spruch von min­des­tens 28 Tagen. Die Bran­chen mit den höchs­ten Urlaubs­an­sprü­chen waren Ener­gie- und Was­ser­ver­sor­gung, Finanz- und Ver­si­che­rungs­dienst­leis­tun­gen, Öffent­li­che Ver­wal­tung sowie Erzie­hung und Unter­richt, wobei ein durch­schnitt­li­cher Voll­zeit­be­schäf­tig­ter dort etwa 30 Urlaubs­ta­ge hat­te. Hin­ge­gen hat­ten Beschäf­tig­te in der Land- und Forst­wirt­schaft durch­schnitt­lich 24 Tage Urlaub, wäh­rend im Gast­ge­wer­be 25 Tage üblich waren. Es sei dar­auf hin­ge­wie­sen, dass Son­der­ur­lau­be in die­ser Ana­ly­se nicht berück­sich­tigt wurden.

Wann ver­fal­len Urlaubstage?

Am 20. Dezem­ber 2022 hat das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) ent­schie­den, dass gesetz­li­che Urlaubs­an­sprü­che eines Ange­stell­ten grund­sätz­lich nicht auto­ma­tisch ver­fal­len dür­fen. Vor­an­ge­gan­gen ist ein EuGH-Urteil, die Ent­schei­dung wur­de anschlie­ßend durch das BAG bestätigt.

Kön­nen Urlaubs­ta­ge den­noch verfallen?

Da das Urteil den gesetz­li­chen Urlaubs­an­spruch betrifft, sind wahr­schein­lich zusätz­li­che Urlaubs­ta­ge, die über den gesetz­li­chen Anspruch hin­aus gewährt wer­den, davon aus­ge­nom­men. Für die­se zusätz­li­chen Tage gel­ten in der Regel indi­vi­du­el­le ver­trag­li­che Ver­ein­ba­run­gen, die es ermög­li­chen, dass sie auto­ma­tisch verfallen.

Um den gesetz­li­chen Urlaubs­an­spruch zu gewähr­leis­ten, emp­feh­len Anwalts­kanz­lei­en, dass Arbeit­ge­ber ihre Mit­ar­bei­ter zu Beginn des Geschäfts­jah­res schrift­lich, bei­spiels­wei­se per E‑Mail, infor­mie­ren. Die­se Mit­tei­lung soll­te ent­hal­ten, wie vie­le Urlaubs­ta­ge dem Mit­ar­bei­ter in wel­chem Zeit­raum zuste­hen, auf die Fris­ten hin­wei­sen und ihn auf­for­dern, sei­nen Jah­res­ur­laub recht­zei­tig zu bean­tra­gen. Außer­dem soll­ten die Mit­ar­bei­ter dar­auf hin­ge­wie­sen wer­den, dass unge­nutz­ter Rest­ur­laub ver­fal­len kann. All­ge­mei­ne Hin­wei­se im Arbeits­ver­trag, in Merk­blät­tern, in Betriebs­ver­ein­ba­run­gen, an Schwar­zen Bret­tern oder in Gehalts­ab­rech­nun­gen könn­ten im Hin­blick auf den gesetz­li­chen Urlaubs­an­spruch ange­foch­ten werden.

Und was pas­siert, wenn ich im Urlaub krank werde?

Arbeits­un­fä­hig­keit und Urlaub schlie­ßen sich grund­sätz­lich gegen­sei­tig aus. Erkrankt ein Arbeit­neh­men­der im Urlaub und wird arbeits­un­fä­hig, zäh­len die­se Tage nach § 9 Bun­des­ur­laubs­ge­setz (BUrlG) nicht zu den Urlaubs­ta­gen. Statt­des­sen gilt die Ent­gelt­fort­zah­lung im Krank­heits­fall. Dafür ist es aber nötig, dass die oder der Arbeit­neh­men­de die Arbeits­un­fä­hig­keit per ärzt­li­cher Beschei­ni­gung nach­weist. Ver­bringt sie ihren oder er sei­nen Urlaub nicht zuhau­se, muss sie oder er sich am Urlaubs­ort ein Attest einer Ärz­tin oder eines Arz­tes besor­gen. Außer­dem muss sie oder er den Arbeit­ge­ber so schnell wie mög­lich dar­über infor­mie­ren, dass sie oder er arbeits­un­fä­hig erkrankt ist, wie lan­ge die Erkran­kung vor­aus­sicht­lich dau­ern wird und wo sie oder er sich gera­de auf­hält. So schnell wie mög­lich heißt per Tele­fon oder E‑Mail. Die Kos­ten dafür trägt die oder der Arbeit­neh­men­de. Kehrt die Erkrank­te bzw. der Erkrank­te nach Hau­se zurück, muss sie bzw. er auch dies schnellst­mög­lich dem Arbeit­ge­ber und der Kran­ken­kas­se melden.

Euer
Andre­as Galatas

Bild­rech­te Head­er­fo­to: © istockphoto.com/Peera_Sathawirawong

Ebenfalls lesenswert

  • Nach­hal­tig­keit und Betriebs­rat: So gestal­ten Sie die Unter­neh­mens­zu­kunft mit

    Nach­hal­tig­keit und Betriebs­rat: So gestal­ten Sie die Unter­neh­mens­zu­kunft mit

    |

    Nachhaltigkeit im Unternehmen: So gestaltet der Betriebsrat aktiv die Zukunft mit. Mitbestimmung, Strategien & Handlungsfelder erklärt.

  • Nach­hal­tig­keit und Betriebs­rat: So gestal­ten Sie die Unter­neh­mens­zu­kunft mit

    KI und Betriebs­rat: Rech­te, Mit­be­stim­mung und aktu­el­le Urteile

    |

    KI verändert die Arbeitswelt. Welche Rechte hat der Betriebsrat? Aktuelle Urteile & Mitbestimmung bei KI-Systemen im Überblick.

  • Nach­hal­tig­keit und Betriebs­rat: So gestal­ten Sie die Unter­neh­mens­zu­kunft mit

    Kom­pe­tenz­ori­en­tie­rung: Defi­ni­ti­on, Vor­tei­le und Umset­zung in Bil­dung und Beruf

    |

    Was ist Kompetenzorientierung? Erfahren Sie mehr über Definition, Vorteile und Umsetzung in Bildung und Beruf. Jetzt informieren!