AR 2-Arbeitsrecht-Teil-2

Betriebs­rä­te auf­ge­passt: Euer Recht auf Prä­senz­schu­lun­gen trotz digi­ta­ler Alternativen

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Eine wich­ti­ge Ent­schei­dung des Bun­des­ar­beits­ge­richts in Erfurt (Beschluss vom 07.02.2024, Az. 7 ABR 8/23) bekräf­tigt die Rech­te von Betriebs­rä­ten und Per­so­nal­ver­tre­tun­gen, Prä­senz­schu­lun­gen gegen­über Online-Schu­lun­gen zu bevor­zu­gen, selbst wenn dadurch höhe­re Kos­ten für den Arbeit­ge­ber entstehen.

Kern des Urteils und des­sen Bedeu­tung für Betriebsräte

Das Gericht gab der Per­so­nal­ver­tre­tung einer Flug­ge­sell­schaft Recht, die für zwei Mit­glie­der eine Prä­senz­schu­lung in Pots­dam statt eines Online-Semi­nars wähl­te, trotz der Ableh­nung des Arbeit­ge­bers, die zusätz­li­chen Kos­ten für Rei­se, Über­nach­tung und Ver­pfle­gung zu über­neh­men. Das BAG stell­te fest, dass Betriebs­rä­te und Per­so­nal­ver­tre­tun­gen einen Ent­schei­dungs­spiel­raum bezüg­lich des Schu­lungs­for­mats haben und dass die “erfor­der­li­chen Kos­ten” für “erfor­der­li­che Schu­lun­gen” auch Prä­senz­ver­an­stal­tun­gen ein­schlie­ßen können.

Die­ses Urteil unter­streicht die Bedeu­tung der Auto­no­mie von Betriebs­rä­ten bei der Wahl ihres Bil­dungs­for­mats. Betriebs­rä­te soll­ten sich bewusst sein, dass ihre Bil­dungs­rech­te geschützt sind und sie die Frei­heit haben, das For­mat zu wäh­len, das ihren Bedürf­nis­sen am bes­ten entspricht.

Quel­le: Pres­se­mit­tei­lung des Bundesarbeitsgerichts

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