Betriebs­rats­schu­lung: Anspruch kurz vor Wahl und Amtszeitende

Die Fra­ge, ob Betriebs­rats­mit­glie­der auch kurz vor der Wahl oder dem Ende ihrer Amts­zeit noch Anspruch auf Schu­lun­gen haben, ist ein wie­der­keh­ren­des The­ma in der betrieb­li­chen Pra­xis. Die­ser Arti­kel beleuch­tet die recht­li­chen Grund­la­gen und die Vor­aus­set­zun­gen für die Inan­spruch­nah­me von Betriebs­rats­schu­lun­gen in die­ser spe­zi­el­len Pha­se, um sowohl Betriebs­rä­ten als auch Arbeit­ge­bern eine kla­re Ori­en­tie­rung zu bie­ten und mög­li­che Kon­flik­te im Vor­feld zu ver­mei­den. Dabei wer­den aktu­el­le Urtei­le und die betrieb­li­che Rele­vanz berücksichtigt.

Recht­li­che Grund­la­gen des Schu­lungs­an­spruchs für Betriebsräte

Der Schu­lungs­an­spruch für Betriebs­rats­mit­glie­der ist im § 37 Abs. 6 BetrVG (Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz) ver­an­kert. Die­ser Para­graph regelt, dass Betriebs­rats­mit­glie­der Anspruch auf bezahl­te Frei­stel­lung und Über­nah­me der Kos­ten für die Teil­nah­me an Schu­lungs- und Bil­dungs­ver­an­stal­tun­gen haben, soweit die­se Kennt­nis­se ver­mit­teln, die für die Arbeit des Betriebs­rats erfor­der­lich sind.

Kon­kret bedeu­tet dies, dass der Arbeit­ge­ber die Kos­ten für die Schu­lung, die Rei­se­kos­ten und gege­be­nen­falls auch die Über­nach­tungs­kos­ten tra­gen muss. Die Erfor­der­lich­keit der Schu­lung ist dabei ein zen­tra­ler Punkt. Der Betriebs­rat muss dar­le­gen kön­nen, dass die ver­mit­tel­ten Kennt­nis­se für die Wahr­neh­mung sei­ner Auf­ga­ben im Betrieb not­wen­dig sind. Dies kann bei­spiels­wei­se der Fall sein, wenn sich die Geset­zes­la­ge ändert, neue Tech­no­lo­gien ein­ge­führt wer­den oder der Betriebs­rat vor neu­en Her­aus­for­de­run­gen steht.

Es ist wich­tig zu beto­nen, dass der Schu­lungs­an­spruch nicht nur für neu gewähl­te Betriebs­rats­mit­glie­der gilt, son­dern grund­sätz­lich für alle Mit­glie­der wäh­rend ihrer gesam­ten Amts­zeit. Dies umfasst auch die Zeit kurz vor Wahl und Amts­zei­ten­de.

“Kurz vor Wahl und Amts­zei­ten­de”: Was bedeu­tet das konkret?

Der Zeit­raum “kurz vor Wahl und Amts­zei­ten­de” ist recht­lich nicht ein­deu­tig defi­niert. Es gibt kei­ne kla­re zeit­li­che Gren­ze, ab der ein Schu­lungs­an­spruch gene­rell aus­ge­schlos­sen wäre. Die Beur­tei­lung, ob eine Schu­lung in die­ser Pha­se noch erfor­der­lich ist, hängt viel­mehr von den kon­kre­ten Umstän­den des Ein­zel­falls ab.

Eini­ge Gerich­te haben sich mit der Fra­ge beschäf­tigt, ob ein Schu­lungs­an­spruch kurz vor dem Ende der Amts­zeit noch besteht. Dabei wur­de betont, dass der Betriebs­rat sei­ne Auf­ga­ben wäh­rend der gesam­ten Amts­zeit wahr­zu­neh­men hat und nicht erst ab der nächs­ten Wahl­pe­ri­ode. Wenn also eine Schu­lung not­wen­dig ist, um die aktu­el­len Auf­ga­ben ord­nungs­ge­mäß zu erfül­len, kann der Anspruch auch kurz vor dem Ende der Amts­zeit bestehen.

Aller­dings ist in die­ser Pha­se eine beson­ders sorg­fäl­ti­ge Prü­fung der Erfor­der­lich­keit gebo­ten. Der Betriebs­rat muss nach­voll­zieh­bar dar­le­gen, war­um die Schu­lung gera­de jetzt not­wen­dig ist und wel­che kon­kre­ten Auf­ga­ben er mit den erwor­be­nen Kennt­nis­sen bes­ser erfül­len kann. Fak­to­ren wie die Dau­er der ver­blei­ben­den Amts­zeit, die Dring­lich­keit der zu behan­deln­den The­men und die Mög­lich­keit, das Wis­sen an die nach­fol­gen­den Betriebs­rats­mit­glie­der wei­ter­zu­ge­ben, spie­len bei der Beur­tei­lung eine Rolle.

Ein Urteil des LAG Hamm unter­streicht, dass der Schu­lungs­an­spruch grund­sätz­lich auch kurz vor Ende der Amts­zeit bestehen kann. Aller­dings ist eine beson­ders sorg­fäl­ti­ge Prü­fung der Erfor­der­lich­keit gebo­ten.
(Quel­le: Schu­lungs­an­sprü­che des Betriebs­ra­tes aus § 37 Abs. 6 BetrVG (LAG Hamm, NRW) – https://www.lag-hamm.nrw.de/infos/Vortragsveranstaltungen/Vortraege/Schulungsansprueche.pdf)

Die Erfor­der­lich­keit der Betriebs­rats­schu­lung – Auch kurz vor Ende der Amtszeit

Die Fra­ge der Erfor­der­lich­keit einer Betriebs­rats­schu­lung ist ein zen­tra­ler Punkt, der oft dis­ku­tiert wird, beson­ders wenn sie kurz vor dem Ende der Amts­zeit statt­fin­den soll. Grund­sätz­lich gilt, dass der Betriebs­rat einen Anspruch auf Schu­lung hat, wenn die­se zur Aus­übung sei­ner Auf­ga­ben erfor­der­lich ist (§ 37 Abs. 6 BetrVG). Doch was bedeu­tet “erfor­der­lich” in die­ser spe­zi­el­len Situation?

Der Betriebs­rat muss argu­men­tie­ren, dass die Schu­lungs­in­hal­te rele­vant für die aktu­el­le und zukünf­ti­ge Arbeit des Gre­mi­ums sind. Auch kurz vor Ende der Amts­zeit kön­nen The­men auf­kom­men, die eine spe­zi­fi­sche Wei­ter­bil­dung erfor­dern. Dies kann bei­spiels­wei­se der Fall sein, wenn neue Geset­ze in Kraft tre­ten oder sich die betrieb­li­che Situa­ti­on durch Umstruk­tu­rie­run­gen oder neue Tech­no­lo­gien ändert. In sol­chen Fäl­len ist es wich­tig, dass die Betriebs­rats­mit­glie­der auf dem neu­es­ten Stand sind, um ihre Auf­ga­ben effek­tiv wahr­neh­men zu können.

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) hat in meh­re­ren Urtei­len betont, dass der Betriebs­rat sei­ne Auf­ga­ben von Beginn bis zum Ende der Amts­zeit erfül­len muss. Das bedeu­tet, dass er auch kurz vor den Wah­len oder dem Ende der Amts­zeit hand­lungs­fä­hig sein muss und sich ent­spre­chend wei­ter­bil­den kann.

Ein inter­es­san­tes Urteil in die­sem Zusam­men­hang ist auf https://www.komsem.de/rechtliches/urteile/urteil-256/ zusam­men­ge­fasst. Die­ser Arti­kel fasst ein Urteil zusam­men, wonach der Betriebs­rat sei­ne Auf­ga­ben von Beginn bis Ende der Amts­zeit erfül­len muss.

Um die Erfor­der­lich­keit einer Schu­lung in die­ser Pha­se zu begrün­den, kann der Betriebs­rat fol­gen­de Argu­men­te vorbringen:

  • Aktu­el­le betrieb­li­che Ver­än­de­run­gen: Die Schu­lung ist not­wen­dig, um auf neue Her­aus­for­de­run­gen durch Umstruk­tu­rie­run­gen, tech­no­lo­gi­sche Inno­va­tio­nen oder neue Geset­ze reagie­ren zu können.
  • Siche­rung der Hand­lungs­fä­hig­keit: Die Schu­lung dient dazu, die Hand­lungs­fä­hig­keit des Betriebs­rats bis zum Ende der Amts­zeit zu gewährleisten.
  • Wis­sens­trans­fer: Die erwor­be­nen Kennt­nis­se kön­nen an neue Betriebs­rats­mit­glie­der wei­ter­ge­ge­ben wer­den (sie­he auch Abschnitt 6).
  • Spe­zi­fi­sche Pro­jek­te: Der Betriebs­rat arbei­tet an einem Pro­jekt, das spe­zi­fi­sches Fach­wis­sen erfordert.

Es ist rat­sam, die Argu­men­ta­ti­on für die Erfor­der­lich­keit der Schu­lung schrift­lich fest­zu­hal­ten und dem Arbeit­ge­ber im Rah­men des Schu­lungs­an­trags vorzulegen.

Mög­li­che Kon­flik­te und Lösungs­an­sät­ze bei Schulungsanträgen

Trotz des grund­sätz­lich bestehen­den Schu­lungs­an­spruchs kann es im Zusam­men­hang mit Schu­lungs­an­trä­gen kurz vor Wahl und Amts­zei­ten­de zu Kon­flikt­si­tua­tio­nen zwi­schen Betriebs­rat und Arbeit­ge­ber kom­men. Typi­sche Kon­flikt­punk­te sind:

  • Die Erfor­der­lich­keit der Schu­lung wird vom Arbeit­ge­ber ange­zwei­felt: Der Arbeit­ge­ber argu­men­tiert, dass die Schu­lung nicht not­wen­dig sei, da die Amts­zeit bald endet.
  • Die Kos­ten der Schu­lung wer­den als zu hoch emp­fun­den: Der Arbeit­ge­ber ist nicht bereit, die vol­len Kos­ten der Schu­lung zu übernehmen.
  • Der Zeit­punkt der Schu­lung wird als ungüns­tig ange­se­hen: Der Arbeit­ge­ber befürch­tet, dass die Abwe­sen­heit der Betriebs­rats­mit­glie­der den Betriebs­ab­lauf stö­ren könnte.

Um sol­che Kon­flik­te zu ver­mei­den oder bei­zu­le­gen, ist eine offe­ne und kon­struk­ti­ve Kom­mu­ni­ka­ti­on zwi­schen Betriebs­rat und Arbeit­ge­ber ent­schei­dend. Fol­gen­de Lösungs­an­sät­ze kön­nen helfen:

  • Früh­zei­ti­ge Infor­ma­ti­on: Der Betriebs­rat soll­te den Arbeit­ge­ber früh­zei­tig über sei­ne Schu­lungs­plä­ne infor­mie­ren und ihm die Grün­de für die Erfor­der­lich­keit der Schu­lung erläutern.
  • Kom­pro­miss­be­reit­schaft: Bei­de Sei­ten soll­ten bereit sein, Kom­pro­mis­se ein­zu­ge­hen. Der Betriebs­rat könn­te bei­spiels­wei­se alter­na­ti­ve Schu­lungs­ter­mi­ne oder ‑orte vor­schla­gen, um den Arbeit­ge­ber entgegenzukommen.
  • Media­ti­on: Wenn eine Eini­gung nicht mög­lich ist, kann eine Media­ti­on hel­fen, den Kon­flikt bei­zu­le­gen. Ein neu­tra­ler Media­tor unter­stützt die Par­tei­en dabei, eine gemein­sa­me Lösung zu finden.
  • Recht­li­che Bera­tung: In strit­ti­gen Fäl­len kann es rat­sam sein, recht­li­che Bera­tung in Anspruch zu neh­men, um die eige­nen Rech­te und Pflich­ten zu kennen.

Es ist wich­tig zu beto­nen, dass der Arbeit­ge­ber nicht will­kür­lich Schu­lungs­an­trä­ge ableh­nen kann. Er muss sei­ne Ent­schei­dung sach­lich begrün­den und die Inter­es­sen des Betriebs­rats ange­mes­sen berücksichtigen.

Aus­wir­kun­gen auf die nächs­te Amtsperiode

Auch wenn eine Schu­lung kurz vor dem Ende der Amts­zeit statt­fin­det, kann sie posi­ti­ve Aus­wir­kun­gen auf die nächs­te Amts­pe­ri­ode des Betriebs­rats haben. Dies gilt ins­be­son­de­re, wenn die erwor­be­nen Kennt­nis­se an neue Betriebs­rats­mit­glie­der wei­ter­ge­ge­ben werden.

Ein effek­ti­ver Wis­sens­trans­fer kann dazu bei­tra­gen, dass der neue Betriebs­rat schnell hand­lungs­fä­hig ist und die Kon­ti­nui­tät der Betriebs­rats­ar­beit gewähr­leis­tet wird. Es gibt ver­schie­de­ne Mög­lich­kei­ten, wie der Wis­sens­trans­fer gestal­tet wer­den kann:

  • Schu­lungs­un­ter­la­gen wei­ter­ge­ben: Die Teil­neh­mer der Schu­lung kön­nen ihre Unter­la­gen und Noti­zen an die neu­en Betriebs­rats­mit­glie­der weitergeben.
  • Ein­ar­bei­tungs­ge­sprä­che: Die erfah­re­nen Betriebs­rats­mit­glie­der kön­nen Ein­ar­bei­tungs­ge­sprä­che mit den neu­en Mit­glie­dern füh­ren und ihnen die wich­tigs­ten Infor­ma­tio­nen vermitteln.
  • Gemein­sa­me Pro­jek­te: Neue und erfah­re­ne Betriebs­rats­mit­glie­der kön­nen gemein­sam an Pro­jek­ten arbei­ten, um von­ein­an­der zu lernen.
  • Doku­men­ta­ti­on: Der Betriebs­rat kann eine Doku­men­ta­ti­on erstel­len, in der die wich­tigs­ten Erkennt­nis­se aus der Schu­lung zusam­men­ge­fasst sind.

Dar­über hin­aus kann die Teil­nah­me an Schu­lun­gen kurz vor dem Ende der Amts­zeit auch die Moti­va­ti­on und das Enga­ge­ment der Betriebs­rats­mit­glie­der stei­gern. Sie füh­len sich wert­ge­schätzt und sind bes­ser gerüs­tet, um ihre Auf­ga­ben bis zum Ende der Amts­zeit effek­tiv wahr­zu­neh­men. Dies trägt zu einer posi­ti­ven Betriebs­rats­kul­tur bei und för­dert die Zusam­men­ar­beit im Gremium.

Auch wenn ein­zel­ne Betriebs­rats­mit­glie­der nicht mehr im neu­en Betriebs­rat ver­tre­ten sind, kön­nen sie ihr Wis­sen und ihre Erfah­run­gen in ande­rer Wei­se ein­brin­gen, bei­spiels­wei­se als Ansprech­part­ner für den neu­en Betriebs­rat oder als Mit­glied in einem Fachausschuss.

Prak­ti­sche Tipps für die Antrag­stel­lung und Durchführung

Um einen Schu­lungs­an­trag erfolg­reich zu stel­len, soll­ten Betriebs­rä­te eini­ge wich­ti­ge Punk­te beach­ten. Zunächst ist es rat­sam, früh­zei­tig mit der Pla­nung zu begin­nen. Je frü­her der Antrag gestellt wird, des­to mehr Zeit bleibt für even­tu­el­le Nach­fra­gen oder alter­na­ti­ve Vor­schlä­ge des Arbeitgebers.

Ein wei­te­rer wich­ti­ger Aspekt ist die detail­lier­te Begrün­dung der Erfor­der­lich­keit. Der Antrag soll­te klar dar­le­gen, inwie­fern die Schu­lung für die aktu­el­le und zukünf­ti­ge Arbeit des Betriebs­rats rele­vant ist. Kon­kre­te Bei­spie­le aus dem Betriebs­all­tag kön­nen hier­bei hilf­reich sein. Es emp­fiehlt sich, die Schu­lungs­in­hal­te mit den aktu­el­len Her­aus­for­de­run­gen und Auf­ga­ben des Betriebs­rats in Ver­bin­dung zu brin­gen. Dies gilt beson­ders dann, wenn die Schu­lung kurz vor Wahl oder Amts­zei­ten­de statt­fin­den soll. Argu­men­tie­ren Sie, dass die erwor­be­nen Kennt­nis­se auch der Vor­be­rei­tung auf die nächs­te Amts­pe­ri­ode die­nen kön­nen, bei­spiels­wei­se durch die Wei­ter­ga­be an neue Betriebsratsmitglieder.

Vor der Antrag­stel­lung soll­te der Betriebs­rat ver­schie­de­ne Schu­lungs­an­ge­bo­te ver­glei­chen, um die kos­ten­güns­tigs­te und effek­tivs­te Opti­on zu fin­den. Dies zeigt dem Arbeit­ge­ber, dass der Betriebs­rat ver­ant­wor­tungs­be­wusst mit den zur Ver­fü­gung ste­hen­den Res­sour­cen umgeht. Die aus­ge­wähl­te Schu­lung soll­te außer­dem einen kla­ren Bezug zu den Auf­ga­ben des Betriebs­rats haben.

Nach der Geneh­mi­gung des Antrags ist es wich­tig, die Schu­lung opti­mal vor­zu­be­rei­ten. Dies beinhal­tet die Klä­rung orga­ni­sa­to­ri­scher Fra­gen, die Bereit­stel­lung von Infor­ma­tio­nen für die Teil­neh­mer und die Fest­le­gung von Zie­len für die Schu­lung. Nach der Schu­lung soll­te das erlang­te Wis­sen im Betriebs­rat dis­ku­tiert und doku­men­tiert wer­den, um sicher­zu­stel­len, dass es auch lang­fris­tig genutzt wer­den kann.

Fazit

Der Anspruch auf Betriebs­rats­schu­lun­gen besteht grund­sätz­lich auch kurz vor der Wahl oder dem Ende der Amts­zeit. Die Erfor­der­lich­keit muss jedoch gut begrün­det wer­den. Eine offe­ne Kom­mu­ni­ka­ti­on zwi­schen Betriebs­rat und Arbeit­ge­ber ist ent­schei­dend, um Kon­flik­te zu ver­mei­den und die Wei­ter­bil­dung der Betriebs­rats­mit­glie­der zu gewährleisten.

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