§ 37 BetrVG

Der Begriff “§ 37 BetrVG” bezieht sich auf einen Para­gra­phen im Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz (BetrVG). In die­sem Para­gra­phen wer­den die Rech­te und Pflich­ten des Betriebs­rats in Bezug auf die Frei­stel­lung von Betriebs­rats­mit­glie­dern gere­gelt. Es wird fest­ge­legt, dass Betriebs­rats­mit­glie­der unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen von ihrer beruf­li­chen Tätig­keit frei­ge­stellt wer­den kön­nen, um ihre Auf­ga­ben als Betriebs­rat wahr­neh­men zu können.


  • Wie­viel dür­fen Betriebs­rä­te verdienen?

    Wie­viel dür­fen Betriebs­rä­te verdienen?

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    Die Begrün­dung in einem Urteil des Lan­des­ge­richt Braun­schweig wirft mal wie­der die Fra­ge auf, was ein Betriebs­rat ver­die­nen darf. Es han­del­te sich zwar um einen Straf­rechts­fall, es ging aber auch um die Fra­ge, ob es eine Ober­gren­ze bei der Ver­gü­tung von frei­ge­stell­ten Betriebs­rä­ten gibt. Grund­sätz­lich ist die Betriebs­ar­beit nach § 37 Abs. 1 BetrVG ein Ehren­amt,…