Daten­schutz am Arbeits­platz: Wenn der Arbeit­ge­ber Daten weitergibt

Daten­schutz am Arbeits­platz: Wenn der Arbeit­ge­ber Daten weitergibt

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Der Schutz per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten gewinnt im digi­ta­len Zeit­al­ter immer mehr an Bedeu­tung – nicht zuletzt am Arbeits­platz. Arbeit­ge­ber ver­ar­bei­ten eine Viel­zahl sen­si­bler Infor­ma­tio­nen über ihre Mit­ar­bei­ter, von Kon­takt­da­ten über Leis­tungs­be­ur­tei­lun­gen bis hin zu Gesund­heits­in­for­ma­tio­nen. Doch wann und unter wel­chen Bedin­gun­gen ist es dem Arbeit­ge­ber über­haupt erlaubt, die­se Daten wei­ter­zu­ge­ben? Die­se Fra­ge birgt recht­li­che Fall­stri­cke und ist häu­fig Gegen­stand von Unsi­cher­hei­ten und Kon­flik­ten. Ins­be­son­de­re seit Inkraft­tre­ten der DSGVO und des novel­lier­ten BDSG sind die Anfor­de­run­gen an die Ver­ar­bei­tung und Wei­ter­ga­be von Arbeit­neh­mer­da­ten stren­ger gewor­den. Die­ser Arti­kel beleuch­tet die recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen und zeigt auf, wo die Gren­zen der Daten­wei­ter­ga­be durch den Arbeit­ge­ber lie­gen, um sowohl den Daten­schutz am Arbeits­platz zu gewähr­leis­ten als auch Arbeit­neh­mer­da­ten zu schützen.

Rechts­grund­la­gen: DSGVO, BDSG und Arbeitsrecht

Die Daten­ver­ar­bei­tung und Wei­ter­ga­be per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten von Arbeit­neh­mern in Deutsch­land unter­liegt pri­mär zwei zen­tra­len Geset­zen: der Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DSGVO) auf euro­päi­scher Ebe­ne und dem Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz (BDSG) auf natio­na­ler Ebe­ne. Die­se Geset­ze bil­den die wich­tigs­ten Rechts­grund­la­gen für den Beschäf­tig­ten­da­ten­schutz. Das BDSG ent­hält in § 26 spe­zi­el­le Rege­lun­gen für die Daten­ver­ar­bei­tung im Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis, die die Vor­ga­ben der DSGVO kon­kre­ti­sie­ren. Dane­ben spie­len auch spe­zi­fi­sche Vor­schrif­ten aus dem Arbeits­recht eine Rol­le, etwa im Hin­blick auf Betriebs­ver­ein­ba­run­gen oder das Wei­sungs­recht des Arbeit­ge­bers. Grund­sätz­lich gilt, dass die Ver­ar­bei­tung von Arbeit­neh­mer­da­ten ver­bo­ten ist, es sei denn, sie ist durch ein Gesetz oder eine Ein­wil­li­gung des Arbeit­neh­mers erlaubt. Die Wei­ter­ga­be sol­cher Daten stellt eben­falls eine Form der Ver­ar­bei­tung dar und muss somit auf einer der genann­ten Rechts­grund­la­gen basie­ren. Die Gerich­te beto­nen immer wie­der die hohe Schutz­wür­dig­keit von Beschäf­tig­ten­da­ten.

Quel­le: LAG Baden-Würt­tem­berg, Urteil vom 27.01.2023 – 12 Sa 56/21, das bestä­tigt, dass die Wei­ter­ga­be per­so­nen­be­zo­ge­ner Beschäf­tig­ten­da­ten stets an den Vor­ga­ben des BDSG und der DSGVO zu mes­sen ist, auch in spe­zi­fi­schen Unternehmenskontexten.

Wel­che Daten sind betroffen?

Unter den Begriff der per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten im Sin­ne der DSGVO fal­len alle Infor­ma­tio­nen, die sich auf eine iden­ti­fi­zier­te oder iden­ti­fi­zier­ba­re natür­li­che Per­son – in die­sem Fall den Arbeit­neh­mer – bezie­hen. Das Spek­trum der Arbeit­neh­mer­da­ten, deren Wei­ter­ga­be regle­men­tiert ist, ist breit. Es umfasst grund­le­gen­de Infor­ma­tio­nen wie Name, Adres­se, Geburts­da­tum, Per­so­nal­num­mer, Kon­takt­da­ten und Bank­ver­bin­dung. Eben­so gehö­ren Infor­ma­tio­nen zur beruf­li­chen Qua­li­fi­ka­ti­on, zum Wer­de­gang, zur Posi­ti­on im Unter­neh­men, zur Arbeits­zeit, zu Fehl­zei­ten oder zu Leis­tungs­be­ur­tei­lun­gen dazu. Beson­ders schüt­zens­wert sind soge­nann­te sen­si­ti­ve Daten oder spe­zi­el­le Daten­ka­te­go­rien, wie Infor­ma­tio­nen zur eth­ni­schen Her­kunft, poli­ti­schen Mei­nun­gen, reli­giö­sen oder welt­an­schau­li­chen Über­zeu­gun­gen, Gewerk­schafts­zu­ge­hö­rig­keit, Gesund­heits­da­ten oder bio­me­tri­sche Daten. Die Ver­ar­bei­tung und Wei­ter­ga­be sol­cher Beschäf­tig­ten­da­ten unter­liegt noch stren­ge­ren Voraussetzungen.

Wann ist die Wei­ter­ga­be von Arbeit­neh­mer­da­ten erlaubt?

Die Ver­ar­bei­tung und damit auch die Wei­ter­ga­be von per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten von Arbeit­neh­mern ist grund­sätz­lich unter­sagt, es sei denn, es liegt eine gesetz­li­che Grund­la­ge vor, die dies erlaubt. Die Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DSGVO) und das Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz (BDSG) sehen hier­für ver­schie­de­ne Mög­lich­kei­ten vor. Eine der häu­figs­ten Grund­la­gen ist die Ein­wil­li­gung des betrof­fe­nen Arbeit­neh­mers. Die­se muss frei­wil­lig, infor­miert und unmiss­ver­ständ­lich für einen bestimm­ten Zweck erfol­gen. Im Arbeits­ver­hält­nis ist jedoch Vor­sicht gebo­ten, da die Frei­wil­lig­keit auf­grund des Abhän­gig­keits­ver­hält­nis­ses oft schwie­rig nach­zu­wei­sen ist. Eine wei­te­re wich­ti­ge Grund­la­ge ist die Erfül­lung des Arbeits­ver­trags. Daten dür­fen wei­ter­ge­ge­ben wer­den, wenn dies unbe­dingt erfor­der­lich ist, um die im Arbeits­ver­trag ver­ein­bar­ten Leis­tun­gen zu erbrin­gen (z. B. Wei­ter­ga­be von Kon­to­da­ten an die Bank für die Gehalts­zah­lung). Auch gesetz­li­che Pflich­ten legi­ti­mie­ren die Daten­wei­ter­ga­be, bei­spiels­wei­se die Über­mitt­lung rele­van­ter Sozi­al­ver­si­che­rungs­da­ten an die Kran­ken­kas­se oder Lohn­steu­er­da­ten an das Finanz­amt. Schließ­lich kann ein berech­tig­tes Inter­es­se des Arbeit­ge­bers oder eines Drit­ten die Wei­ter­ga­be recht­fer­ti­gen, sofern die Inter­es­sen oder Grund­rech­te des Arbeit­neh­mers nicht über­wie­gen. Dies erfor­dert eine sorg­fäl­ti­ge Abwä­gung im Ein­zel­fall. Eine Wei­ter­ga­be ohne eine die­ser Rechts­grund­la­gen ist unzulässig.

Daten­wei­ter­ga­be in der Pra­xis: Bei­spie­le und Abgrenzung

Im Arbeits­all­tag erge­ben sich viel­fäl­ti­ge Situa­tio­nen, in denen Arbeit­neh­mer­da­ten wei­ter­ge­ge­ben wer­den. Nicht immer ist dies daten­schutz­kon­form. Ein häu­fi­ges Bei­spiel ist die Wei­ter­ga­be an Kon­zern­un­ter­neh­men. Inner­halb eines Kon­zerns gel­ten die glei­chen stren­gen Regeln: Auch hier ist eine Wei­ter­ga­be nur auf Basis einer Rechts­grund­la­ge (z. B. berech­tig­tes Inter­es­se für inter­ne Ver­wal­tungs­zwe­cke, wenn eine kla­re Kon­zern­richt­li­nie exis­tiert und die Mit­ar­bei­ter infor­miert sind) erlaubt. Ein pau­scha­ler Aus­tausch aller Daten ist unzu­läs­sig. Beim Betriebs­über­gang (§ 613a BGB) dür­fen bestimm­te Daten an den neu­en Arbeit­ge­ber über­mit­telt wer­den, um die Fort­füh­rung des Arbeits­ver­hält­nis­ses zu ermög­li­chen. Umfang und Art der Daten sind hier gesetz­lich gere­gelt. Die Wei­ter­ga­be an Drit­te, wie etwa Dienst­leis­ter (z. B. exter­ne Lohn­buch­hal­tung, IT-Dienst­leis­ter), ist als soge­nann­te Auf­trags­ver­ar­bei­tung (§ 28 DSGVO) mög­lich, bedarf aber eines schrift­li­chen Ver­trags, der die daten­schutz­recht­li­chen Pflich­ten fest­legt. Kri­tisch wird es bei der Wei­ter­ga­be an Aus­kunftei­en (z. B. Schufa) zur Boni­täts­prü­fung. Hier ist eine Über­mitt­lung von Arbeit­neh­mer­da­ten ohne aus­drück­li­che, infor­mier­te Ein­wil­li­gung und einen kon­kre­ten, zuläs­si­gen Anlass (z. B. Pfän­dung) in der Regel unzu­läs­sig und kann schwer­wie­gen­de Fol­gen haben. Eben­so die Wei­ter­ga­be von Leis­tungs- oder Ver­hal­tens­da­ten an Drit­te außer­halb der gesetz­li­chen oder ver­trag­li­chen Notwendigkeiten.

Aktu­el­le Urtei­le: Das BAG zieht Grenzen

Die Gerich­te kon­kre­ti­sie­ren fort­lau­fend die Gren­zen der Daten­wei­ter­ga­be am Arbeits­platz. Beson­de­re Auf­merk­sam­keit hat das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) mit sei­nem Urteil vom 8. Mai 2025 (Az. 8 AZR 209/21) erregt. Die­ses Urteil, das sich auf Vor­la­ge­fra­gen an den EuGH bezieht, hat die Daten­schutz­rech­te von Arbeit­neh­mern im Kon­text der Wei­ter­ga­be per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten gestärkt. Es unter­streicht, dass auch die Wei­ter­ga­be von Daten inner­halb eines Unter­neh­mens oder Kon­zerns, die über das Not­wen­di­ge hin­aus­geht, eine unzu­läs­si­ge Ver­ar­bei­tung dar­stel­len kann. Das BAG stell­te klar, dass eine Wei­ter­ga­be nur erfol­gen darf, wenn eine kla­re Rechts­grund­la­ge nach DSGVO und BDSG vor­liegt. Die blo­ße orga­ni­sa­ti­ons­in­ter­ne Wei­ter­ga­be recht­fer­tigt sich nicht von selbst.

Das Urteil deu­tet auch dar­auf hin, dass eine unrecht­mä­ßi­ge Daten­wei­ter­ga­be zu Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen des betrof­fe­nen Arbeit­neh­mers nach Art. 82 DSGVO füh­ren kann. Dies wird auch in Fach­pu­bli­ka­tio­nen dis­ku­tiert, wie etwa im Bericht “Wenn der Arbeit­ge­ber zu vie­le Daten wei­ter­gibt” auf zm-online.de, der über das BAG-Urteil 8 AZR 209/21 berich­tet. Auch im “Der Daten­schutz Talk” auf migosens.de wird das Urteil im Zusam­men­hang mit poten­zi­el­len Scha­den­er­satz­an­sprü­chen im Arbeits­ver­hält­nis erwähnt. Eine wei­te­re Quel­le auf datenschutz-notizen.de ver­weist eben­falls auf das BAG-Urteil vom 08.05.2025, Az. 8 AZR 209/21, im Kon­text einer EuGH-Ent­schei­dung. Die­se aktu­el­le Recht­spre­chung zeigt, dass Arbeit­ge­ber sehr genau prü­fen müs­sen, wann und an wen sie wel­che Arbeit­neh­mer­da­ten wei­ter­ge­ben. Das Urteil vom 27.01.2023 des LAG Baden-Würt­tem­berg (Az. 12 Sa 56/21), wie auf openjur.de doku­men­tiert, bestä­tigt zudem die Not­wen­dig­keit, die Wei­ter­ga­be von Beschäf­tig­ten­da­ten stets an den Vor­ga­ben des BDSG und der DS-GVO zu messen.

Die Rech­te der Arbeitnehmer

Arbeit­neh­mer sind dem Arbeit­ge­ber bei der Ver­ar­bei­tung ihrer Daten nicht schutz­los aus­ge­lie­fert. Die DSGVO und das BDSG gewäh­ren ihnen umfang­rei­che Rech­te. Dazu gehört das Aus­kunfts­recht (Art. 15 DSGVO), mit dem Arbeit­neh­mer erfah­ren kön­nen, wel­che Daten über sie gespei­chert sind, woher die­se stam­men und an wen sie wei­ter­ge­ge­ben wur­den. Bei fal­schen oder unvoll­stän­di­gen Daten haben sie ein Recht auf Berich­ti­gung (Art. 16 DSGVO). Ist die Ver­ar­bei­tung unrecht­mä­ßig oder nicht mehr erfor­der­lich, besteht ein Recht auf Löschung (“Recht auf Ver­ges­sen­wer­den”, Art. 17 DSGVO). Arbeit­neh­mer kön­nen zudem unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen der Ver­ar­bei­tung ihrer Daten wider­spre­chen (Art. 21 DSGVO), ins­be­son­de­re wenn die Ver­ar­bei­tung auf berech­tig­ten Inter­es­sen basiert. Wird die Ver­ar­bei­tung ein­ge­schränkt, haben sie ein Recht auf Ein­schrän­kung der Ver­ar­bei­tung (Art. 18 DSGVO). Ein wei­te­res wich­ti­ges Recht ist das Recht auf Daten­über­trag­bar­keit (Art. 20 DSGVO). Wenn Arbeit­neh­mer den Ein­druck haben, dass der Arbeit­ge­ber gegen Daten­schutz­be­stim­mun­gen ver­stößt, kön­nen sie sich bei der zustän­di­gen Auf­sichts­be­hör­de beschwe­ren (Art. 77 DSGVO) oder den Rechts­weg vor den Gerich­ten beschreiten.

Fazit

Der Schutz per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten am Arbeits­platz ist ein kom­ple­xes Feld, das Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer glei­cher­ma­ßen betrifft. Die Wei­ter­ga­be von Arbeit­neh­mer­da­ten durch den Arbeit­ge­ber ist nur unter stren­gen gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen zuläs­sig, die sich aus DSGVO, BDSG und dem Arbeits­recht erge­ben. Eine Ein­wil­li­gung des Arbeit­neh­mers ist oft erfor­der­lich, aber nicht immer die allei­ni­ge Lösung. Gesetz­li­che Pflich­ten, die Erfül­lung des Arbeits­ver­trags oder berech­tig­te Inter­es­sen kön­nen eine Wei­ter­ga­be eben­falls recht­fer­ti­gen. Aktu­el­le Urtei­le, wie die des Bun­des­ar­beits­ge­richts, kon­kre­ti­sie­ren die Gren­zen der Daten­wei­ter­ga­be und stär­ken die Rech­te der Arbeit­neh­mer. Arbeit­ge­ber müs­sen daher größ­te Sorg­falt wal­ten las­sen und die daten­schutz­recht­li­chen Bestim­mun­gen genau ken­nen und umset­zen, um Rechts­si­cher­heit zu gewähr­leis­ten und das not­wen­di­ge Ver­trau­en der Beleg­schaft zu erhalten.

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