Datenschutz im Betriebsrat: Pflichten, Verstöße und Konsequenzen für Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung

Datenschutz im Betriebsrat: Pflichten, Verstöße und Konsequenzen für Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung

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Die sen­si­ble Welt der Unter­neh­mens­da­ten erfor­dert von allen Akteu­ren höchs­te Sorg­falt im Umgang mit per­so­nen­be­zo­ge­nen Infor­ma­tio­nen. Ins­be­son­de­re dort, wo die Inter­es­sen von Arbeit­neh­mern durch ihre Ver­tre­tung, den Betriebs­rat, wahr­ge­nom­men wer­den, kreu­zen sich Daten­schutz und Arbeits­recht auf kom­ple­xe Wei­se. Wer darf wel­che Daten ein­se­hen, spei­chern und ver­ar­bei­ten? Wel­che Kon­se­quen­zen dro­hen bei Ver­stö­ßen? Die­se Fra­gen sind von ent­schei­den­der Bedeu­tung für das Ver­trau­ens­ver­hält­nis im Betrieb und kön­nen weit­rei­chen­de arbeits­recht­li­che Fol­gen nach sich zie­hen.

Arbeitgeberpflichten und die Rolle des Betriebsrats im Datenschutz

Der Arbeit­ge­ber trägt die pri­mä­re Ver­ant­wor­tung für die Ein­hal­tung daten­schutz­recht­li­cher Vor­schrif­ten im Unter­neh­men. Dies schließt auch die Daten­ver­ar­bei­tung ein, die durch den Betriebs­rat erfolgt. Gemäß § 79a Satz 2 BetrVG ist der Arbeit­ge­ber der Ver­ant­wort­li­che im Sin­ne der daten­schutz­recht­li­chen Vor­schrif­ten, soweit der Betriebs­rat Daten zur Erfül­lung sei­ner Auf­ga­ben ver­ar­bei­tet. Das bedeu­tet, der Arbeit­ge­ber haf­tet grund­sätz­lich für Daten­schutz­ver­stö­ße des Betriebs­rats, es sei denn, es han­delt sich um einen soge­nann­ten „Mit­ar­bei­ter­ex­zess“ oder „Kol­lek­tiv­ex­zess“ des Betriebs­rats.

Um die­ser Ver­ant­wor­tung gerecht zu wer­den, muss der Arbeit­ge­ber den Betriebs­rat umfas­send zum The­ma Daten­schutz sen­si­bi­li­sie­ren und schu­len. Er hat Sor­ge dafür zu tra­gen, dass der Betriebs­rat alle Anfor­de­run­gen kennt und daten­schutz­kon­form han­delt. Dies kann durch Leit­li­ni­en oder Betriebs­ver­ein­ba­run­gen gesche­hen, die kon­kre­te Ver­hal­tens­re­geln im Umgang mit per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten auf­stel­len.

Der Arbeit­ge­ber ist zudem ver­pflich­tet, den Betriebs­rat recht­zei­tig und umfas­send über alle For­men der Erhe­bung und Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten der Arbeit­neh­mer zu unter­rich­ten (§ 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG), damit die­ser sei­ne Über­wa­chungs­auf­ga­ben nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG wahr­neh­men kann. Dazu gehö­ren auch die Pflich­ten aus der Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DSGVO) und dem Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz (BDSG). Der Betriebs­rat hat dabei ein Aus­kunfts­recht, auch über sen­si­ble Daten, und kann die Her­aus­ga­be aller erfor­der­li­chen Unter­la­gen ver­lan­gen, um die Recht­mä­ßig­keit der Daten­ver­ar­bei­tung zu über­prü­fen. Soll­te der Betriebs­rat sei­ne daten­schutz­recht­li­chen Ver­pflich­tun­gen nicht erfül­len, kann der Arbeit­ge­ber im Ein­zel­fall die Wei­ter­ga­be von Daten ver­wei­gern.

Datenschutz als Kernaufgabe des Betriebsrats

Der Betriebs­rat hat nicht nur das Recht, son­dern auch die Pflicht, die Ein­hal­tung der Daten­schutz­vor­schrif­ten durch den Arbeit­ge­ber zuguns­ten der Arbeit­neh­mer zu über­wa­chen (§ 80 Abs. 1 BetrVG). Neben die­ser Kon­troll­funk­ti­on muss der Betriebs­rat auch selbst die daten­schutz­recht­li­chen Vor­ga­ben bei der Aus­übung sei­ner Tätig­kei­ten beach­ten. Dies schließt die Ein­hal­tung der DSGVO und des BDSG ein, ins­be­son­de­re die Grund­sät­ze der Daten­spar­sam­keit und Zweck­bin­dung. Die Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten durch den Betriebs­rat ist nur zuläs­sig, wenn eine Rechts­grund­la­ge besteht und sie im Zusam­men­hang mit einer kon­kre­ten Auf­ga­be des Betriebs­rats steht.

Herausforderung der Verantwortlichkeit

Obwohl § 79a BetrVG den Arbeit­ge­ber als Ver­ant­wort­li­chen für die Daten­ver­ar­bei­tung des Betriebs­rats fest­legt, bleibt die tat­säch­li­che Kon­trol­le eine Her­aus­for­de­rung. Der Betriebs­rat agiert in sei­ner Amts­füh­rung unab­hän­gig und kann vom Arbeit­ge­ber kei­ne Wei­sun­gen erhal­ten. Dies führt zu einer Ambi­va­lenz: Der Arbeit­ge­ber haf­tet, hat aber nur begrenz­te Ein­fluss­mög­lich­kei­ten auf die kon­kre­te Daten­ver­ar­bei­tung durch das Gre­mi­um. Eini­ge Stim­men sehen in § 79a BetrVG sogar einen mög­li­chen Ver­stoß gegen höher­ran­gi­ges Euro­pa­recht, da dem Arbeit­ge­ber nicht die nöti­gen Befug­nis­se zur Erfül­lung sei­ner Ver­ant­wor­tung ein­ge­räumt wer­den. Eine ver­trau­ens­vol­le Zusam­men­ar­beit und gemein­sa­me Leit­li­ni­en sind daher ent­schei­dend.

Umgang mit Datenschutzverstößen: Folgen für den Betriebsrat

Ein Daten­schutz­ver­stoß durch ein Betriebs­rats­mit­glied oder den gesam­ten Betriebs­rat kann schwer­wie­gen­de Kon­se­quen­zen haben, die sowohl arbeits­recht­li­cher als auch betriebs­ver­fas­sungs­recht­li­cher Natur sind.

Arbeitsrechtliche Konsequenzen: Abmahnung und Kündigung

Ver­stößt ein Betriebs­rats­mit­glied gegen Daten­schutz­pflich­ten, kann dies eine Abmah­nung oder sogar eine außer­or­dent­li­che, frist­lo­se Kün­di­gung recht­fer­ti­gen. Eine Kün­di­gung ist ins­be­son­de­re dann recht­mä­ßig, wenn die betriebs­ver­fas­sungs­recht­li­che Amts­pflicht­ver­let­zung zugleich eine schwe­re arbeits­ver­trag­li­che Pflicht­ver­let­zung dar­stellt. Bei­spie­le hier­für sind die zweck­wid­ri­ge Nut­zung oder unbe­fug­te Ver­öf­fent­li­chung von Daten aus der Betriebs­rats­tä­tig­keit, wie etwa das Offen­ba­ren von Pro­zess­ak­ten mit sen­si­blen Gesund­heits­da­ten ande­rer Beschäf­tig­ter oder das Wei­ter­lei­ten sen­si­bler Per­so­nal­da­ten (Namen, Gehäl­ter) an eine pri­va­te E‑Mail-Adres­se. Sol­che Ver­stö­ße kön­nen das Ver­trau­en in eine ord­nungs­ge­mä­ße Amts­füh­rung unwie­der­bring­lich zer­stö­ren.

Wich­tig ist zu beach­ten, dass eine Abmah­nung eines Betriebs­rats­mit­glieds grund­sätz­lich nur für Ver­hal­ten in des­sen Eigen­schaft als Arbeit­neh­mer zuläs­sig ist, nicht aber für Hand­lun­gen, die im Kon­text sei­ner Betriebs­rats­tä­tig­keit erfolg­ten. Das Rechts­in­sti­tut einer „betriebs­ver­fas­sungs­recht­li­chen Abmah­nung“ ist in der Regel nicht aner­kannt, da § 23 BetrVG bereits den Aus­schluss als Sank­ti­on für gro­be Pflicht­ver­let­zun­gen vor­sieht und weni­ger gra­vie­ren­de Ver­stö­ße ohne Fol­gen blei­ben sol­len. Der Betriebs­rat hat bei Abmah­nun­gen von Mit­ar­bei­tern gene­rell kein Mit­be­stim­mungs­recht, kann aber bera­ten und unter­stüt­zen.

Betriebsverfassungsrechtliche Konsequenzen: Ausschluss und Auflösung

Für gro­be Ver­let­zun­gen gesetz­li­cher Pflich­ten sieht das Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz in § 23 Abs. 1 BetrVG die Mög­lich­keit des Aus­schlus­ses eines Mit­glieds aus dem Betriebs­rat oder sogar der Auf­lö­sung des gesam­ten Betriebs­rats vor.

Ausschlussverfahren eines Betriebsratsmitglieds

Ein Aus­schluss­an­trag kann beim Arbeits­ge­richt gestellt wer­den von:

  • Min­des­tens einem Vier­tel der wahl­be­rech­tig­ten Arbeit­neh­mer.
  • Dem Arbeit­ge­ber.
  • Einer im Betrieb ver­tre­te­nen Gewerk­schaft.
  • Dem Betriebs­rat selbst (mit ein­fa­cher Mehr­heit).

Vor­aus­set­zung für einen erfolg­rei­chen Aus­schluss ist eine nach­weis­lich gro­be Pflicht­ver­let­zung. Eine ein­ma­li­ge gro­be Pflicht­ver­let­zung kann hier­für aus­rei­chen. Eine gro­be Pflicht­ver­let­zung liegt vor, wenn die­se objek­tiv erheb­lich und offen­sicht­lich schwer­wie­gend ist, sodass das Ver­trau­en in eine künf­ti­ge ord­nungs­ge­mä­ße Amts­füh­rung zer­stört oder schwer erschüt­tert ist. Daten­schutz­ver­stö­ße stel­len aner­kann­ter­ma­ßen eine sol­che gro­be Pflicht­ver­let­zung dar. Bei­spie­le sind die unbe­fug­te Wei­ter­ga­be sen­si­bler Daten, die sys­te­ma­ti­sche „dop­pel­te Per­so­nal­ak­te“ durch das Aus­dru­cken und Able­gen von Dienst­plä­nen, Krank­heits­mit­tei­lun­gen und Urlaubs­an­trä­gen oder das Mit­tei­len von Gesund­heits­da­ten auf Betriebs­ver­samm­lun­gen.

Wird ein Betriebs­rats­mit­glied aus­ge­schlos­sen, ver­liert es mit Rechts­kraft der Ent­schei­dung sei­nen beson­de­ren und nach­wir­ken­den Kün­di­gungs­schutz sowie den Ver­set­zungs­schutz.

Auflösung des Betriebsrats

Auch die Auf­lö­sung des gesam­ten Betriebs­rats ist bei gro­ben Ver­let­zun­gen sei­ner gesetz­li­chen Pflich­ten nach § 23 Abs. 1 BetrVG mög­lich. Dies kann bei­spiels­wei­se gesche­hen, wenn der Betriebs­rat wie­der­holt Betriebs­ver­samm­lun­gen nicht durch­führt oder zu einem „wil­den Streik“ auf­ruft. Das Arbeits­ge­richt Elms­horn hat ent­schie­den, dass die Ver­let­zung von Daten­schutz­ver­pflich­tun­gen durch den Betriebs­rat eine gro­be Pflicht­ver­let­zung dar­stel­len kann, die einen Grund für die Auf­lö­sung des Betriebs­rats bil­den kann. Ins­be­son­de­re eine sys­te­ma­ti­sche Samm­lung gro­ßer Daten­men­gen ohne recht­li­che Grund­la­ge kann das Ver­trau­ens­ver­hält­nis zwi­schen Betriebs­rat und Arbeit­ge­ber so nach­hal­tig stö­ren, dass eine Auf­lö­sung gerecht­fer­tigt ist. Wird der Betriebs­rat auf­ge­löst, setzt das Arbeits­ge­richt unver­züg­lich einen Wahl­vor­stand für die Neu­wahl ein.

Arbeitgeberrechte bei Pflichtverletzungen des Betriebsrats (§ 23 Abs. 3 BetrVG)

Nicht nur der Arbeit­ge­ber kann bei Ver­stö­ßen des Betriebs­rats gericht­li­che Schrit­te ein­lei­ten; auch der Betriebs­rat hat Mög­lich­kei­ten, gro­be Pflicht­ver­let­zun­gen des Arbeit­ge­bers gericht­lich zu ahn­den. Gemäß § 23 Abs. 3 BetrVG kön­nen der Betriebs­rat oder eine im Betrieb ver­tre­te­ne Gewerk­schaft beim Arbeits­ge­richt bean­tra­gen, dem Arbeit­ge­ber auf­zu­ge­ben, eine Hand­lung zu unter­las­sen, die Vor­nah­me einer Hand­lung zu dul­den oder eine Hand­lung vor­zu­neh­men, wenn die­ser grob gegen sei­ne Ver­pflich­tun­gen aus dem Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz ver­stößt.

Beispiele für grobe Pflichtverletzungen des Arbeitgebers:

  • Miss­ach­tung von Mit­be­stim­mungs­rech­ten.
  • Vor­ent­hal­ten oder Ver­wei­gern von Infor­ma­tio­nen an den Betriebs­rat oder Wirt­schafts­aus­schuss.
  • Behin­de­rung der Betriebs­rats­ar­beit.

Wenn der Arbeit­ge­ber einer rechts­kräf­ti­gen gericht­li­chen Ent­schei­dung zuwi­der­han­delt, kann er auf Antrag des Betriebs­rats oder der Gewerk­schaft zu einem Ord­nungs­geld oder Zwangs­geld von bis zu 10.000 Euro ver­ur­teilt wer­den.

Compliance und Datenschutz: Gemeinsame Verantwortung

Com­pli­ance-Sys­te­me sol­len das regel­kon­for­me Ver­hal­ten der Mit­ar­bei­ter absi­chern und Fehl­ver­hal­ten vor­beu­gen. Der Betriebs­rat spielt hier­bei eine wich­ti­ge Rol­le, da er nach dem Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz die Ein­hal­tung von Geset­zen und Ver­ord­nun­gen zuguns­ten der Arbeit­neh­men­den über­wa­chen soll. Dazu gehö­ren auch das Hin­weis­ge­ber­schutz­ge­setz und die Daten­schutz­vor­schrif­ten.

Bei der Ein­füh­rung von Com­pli­ance-Richt­li­ni­en und ins­be­son­de­re von IT-Sys­te­men, die das Ver­hal­ten oder die Leis­tung von Mit­ar­bei­tern erfas­sen kön­nen (z.B. Zeit­er­fas­sungs­sys­te­me, Stand­ort-Track­ing), hat der Betriebs­rat Mit­be­stim­mungs­rech­te nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Eine frü­he und ver­trau­ens­vol­le Zusam­men­ar­beit mit dem Betriebs­rat kann die Akzep­tanz sol­cher Sys­te­me in der Beleg­schaft erhö­hen und recht­li­che Aus­ein­an­der­set­zun­gen ver­mei­den, die zu erheb­li­chen Image­schä­den füh­ren kön­nen.

Fazit

Der Daten­schutz ist ein fun­da­men­ta­ler Aspekt der moder­nen Arbeits­welt, der sowohl Arbeit­ge­ber als auch Betriebs­rä­te in die Pflicht nimmt. Wäh­rend der Arbeit­ge­ber die daten­schutz­recht­li­che Gesamt­ver­ant­wor­tung für die Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten im Unter­neh­men trägt, muss der Betriebs­rat die Geset­ze selbst ein­hal­ten und sei­ne Mit­glie­der kön­nen bei gro­ben Pflicht­ver­let­zun­gen, ins­be­son­de­re im Umgang mit sen­si­blen Daten, mit schwer­wie­gen­den arbeits­recht­li­chen Kon­se­quen­zen bis hin zur frist­lo­sen Kün­di­gung belegt wer­den. Gleich­zei­tig bie­tet § 23 BetrVG dem Arbeit­ge­ber und den Arbeit­neh­mer­ver­tre­tern Werk­zeu­ge an, um gro­be Pflicht­ver­let­zun­gen der jeweils ande­ren Sei­te recht­lich zu sank­tio­nie­ren – bis hin zum Aus­schluss ein­zel­ner Betriebs­rats­mit­glie­der oder der Auf­lö­sung des gesam­ten Gre­mi­ums. Eine offe­ne Kom­mu­ni­ka­ti­on, regel­mä­ßi­ge Schu­lun­gen und eine ver­trau­ens­vol­le Zusam­men­ar­beit sind uner­läss­lich, um Daten­schutz­ri­si­ken zu mini­mie­ren und ein rei­bungs­lo­ses Mit­ein­an­der im Betrieb zu gewähr­leis­ten.