Her­aus­for­de­run­gen und Chan­cen: Der Betriebs­rat und dro­hen­der Arbeitsplatzverlust

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In Zei­ten von wirt­schaft­li­chen Her­aus­for­de­run­gen und Umstruk­tu­rie­run­gen in Unter­neh­men spielt der Betriebs­rat eine ent­schei­den­de Rol­le. Ins­be­son­de­re bei dro­hen­dem Arbeits­platz­ab­bau ist sei­ne Funk­ti­on als Inter­es­sen­ver­tre­tung der Arbeit­neh­mer von gro­ßer Bedeu­tung. Der Betriebs­rat hat dabei ver­schie­de­ne Auf­ga­ben und Hand­lungs­man­da­te, die im Fal­le von Per­so­nal­re­duk­tio­nen zum Tra­gen kom­men. In die­sem Text wird die Rol­le des Betriebs­rats bei dro­hen­dem Arbeits­platz­ab­bau genau­er beleuchtet.

Infor­ma­ti­ons- und Bera­tungs­rech­te des Betriebsrats

Der Betriebs­rat hat gemäß § 80 Abs. 2 Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz (BetrVG) ein umfas­sen­des Infor­ma­ti­ons- und Bera­tungs­recht bei geplan­ten Per­so­nal­maß­nah­men, zu denen auch der Arbeits­platz­ab­bau zählt. Dies beinhal­tet die früh­zei­ti­ge Unter­rich­tung und Anhö­rung des Betriebs­rats durch den Arbeit­ge­ber. Der Betriebs­rat hat das Recht, die geplan­ten Maß­nah­men zu prü­fen, zu hin­ter­fra­gen und Alter­na­ti­ven zu dis­ku­tie­ren. Zudem obliegt es dem Arbeit­ge­ber, mit dem Betriebs­rat über mög­li­che Sozi­al­plä­ne zu ver­han­deln, die die Fol­gen des Arbeits­platz­ab­baus für die betrof­fe­nen Mit­ar­bei­ter abfe­dern sollen.

Mit­wir­kung bei der Sozialauswahl

Im Fal­le einer betriebs­be­ding­ten Kün­di­gung ist der Arbeit­ge­ber ver­pflich­tet, eine Sozi­al­aus­wahl vor­zu­neh­men. Hier­bei muss er sozia­le Gesichts­punk­te wie bei­spiels­wei­se das Lebens­al­ter, die Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit oder Unter­halts­pflich­ten berück­sich­ti­gen. Der Betriebs­rat hat gemäß § 1 Abs. 3 Kün­di­gungs­schutz­ge­setz (KSchG) ein Mit­wir­kungs­recht bei der Sozi­al­aus­wahl. Er kann die Kri­te­ri­en, nach denen die Aus­wahl erfol­gen soll, mit­ge­stal­ten und auf eine fai­re und trans­pa­ren­te Umset­zung der Sozi­al­aus­wahl hinwirken.

Gestal­tung von Alter­na­ti­ven und Weiterbildungsmaßnahmen

Der Betriebs­rat ist nicht nur dazu da, Kün­di­gun­gen zu ver­hin­dern, son­dern auch dazu, Alter­na­ti­ven zum Arbeits­platz­ab­bau zu ent­wi­ckeln. Dies kann bei­spiels­wei­se durch die Ein­füh­rung von Kurz­ar­beit, die Schaf­fung neu­er Tätig­keits­fel­der oder die För­de­rung von Wei­ter­bil­dungs­maß­nah­men für die betrof­fe­nen Mit­ar­bei­ter gesche­hen. Der Betriebs­rat kann in die­sem Zusam­men­hang Vor­schlä­ge erar­bei­ten und mit dem Arbeit­ge­ber ver­han­deln, um gemein­sam Lösun­gen zu fin­den, die den Arbeits­platz­ab­bau ver­mei­den oder zumin­dest abmildern.

Der Betriebs­rat ist also ein wich­ti­ger Akteur in Zei­ten von dro­hen­dem Arbeits­platz­ab­bau. Sei­ne Auf­ga­ben rei­chen von der Infor­ma­ti­ons­be­schaf­fung über die Mit­ge­stal­tung von Sozi­al­plä­nen bis hin zur Ent­wick­lung von Alter­na­ti­ven zum rei­nen Stel­len­ab­bau. Dabei ist eine kon­struk­ti­ve Zusam­men­ar­beit zwi­schen Arbeit­ge­ber und Betriebs­rat ent­schei­dend, um die Inter­es­sen der Arbeit­neh­mer best­mög­lich zu wahren.

Dein
Andre­as Galatas

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