Jugend­ar­beits­schutz in Deutsch­land: Rege­lun­gen und Rech­te für jun­ge Arbeitnehmer

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Der Jugend­ar­beits­schutz in Deutsch­land spielt eine zen­tra­le Rol­le, um die Gesund­heit und das Wohl­be­fin­den jun­ger Arbeit­neh­mer zu schüt­zen. Das Jugend­ar­beits­schutz­ge­setz (JArbSchG) legt kla­re Regeln fest, die sicher­stel­len, dass Jugend­li­che unter ange­mes­se­nen Bedin­gun­gen arbei­ten kön­nen, ohne ihre kör­per­li­che und geis­ti­ge Ent­wick­lung zu gefähr­den. Die­se gesetz­li­chen Bestim­mun­gen sind beson­ders wich­tig, da Jugend­li­che noch im Wachs­tum sind und ihre schu­li­sche Aus­bil­dung nicht beein­träch­tigt wer­den soll. Der Jugend­ar­beits­schutz regelt nicht nur die Arbeits­zei­ten und Pau­sen, son­dern auch den Urlaubs­an­spruch, die Arbeits­be­din­gun­gen und den Gesund­heits­schutz. Ziel die­ses Arti­kels ist es, einen umfas­sen­den Über­blick über die wich­tigs­ten Rege­lun­gen des Jugend­ar­beits­schut­zes in Deutsch­land zu geben und auf­zu­zei­gen, wie sie jun­ge Arbeit­neh­mer schüt­zen und ihre Ent­wick­lung fördern.

Alters­gren­zen und Beschäftigungsverbote

Das Jugend­ar­beits­schutz­ge­setz (JArbSchG) legt kla­re Alters­gren­zen und Beschäf­ti­gungs­ver­bo­te fest, um sicher­zu­stel­len, dass Kin­der und Jugend­li­che nur unter Bedin­gun­gen arbei­ten, die ihre Gesund­heit und Sicher­heit nicht gefähr­den und ihre schu­li­sche Aus­bil­dung nicht beeinträchtigen.

Kin­der unter 13 Jah­ren dür­fen grund­sätz­lich nicht arbei­ten. Es gibt jedoch Aus­nah­men für leich­te und kind­ge­rech­te Tätig­kei­ten, wie z.B. das Zei­tungs­aus­tra­gen oder Baby­sit­ting, die sie ab einem Alter von 13 Jah­ren mit Zustim­mung der Eltern aus­üben dür­fen. Die­se Tätig­kei­ten sind auf maxi­mal zwei Stun­den täg­lich begrenzt und dür­fen nicht wäh­rend der Schul­zeit stattfinden.

Jugend­li­che zwi­schen 15 und 18 Jah­ren dür­fen unter bestimm­ten Bedin­gun­gen arbei­ten. Sie gel­ten als Jugend­li­che im Sin­ne des Jugend­ar­beits­schutz­ge­set­zes und dür­fen kei­ne gefähr­li­chen Arbei­ten aus­füh­ren, die ihre Gesund­heit oder Sicher­heit gefähr­den könn­ten. Dazu gehö­ren Tätig­kei­ten mit gefähr­li­chen Maschi­nen, der Umgang mit gefähr­li­chen Stof­fen oder Arbei­ten in gefähr­li­chen Umgebungen.

Ein wei­te­res wich­ti­ges Beschäf­ti­gungs­ver­bot betrifft die Nacht­ru­he. Jugend­li­che dür­fen in der Regel nicht in der Zeit von 20:00 bis 6:00 Uhr beschäf­tigt wer­den. Es gibt jedoch Aus­nah­men für bestimm­te Bran­chen, wie das Gast­ge­wer­be, die Bäcke­rei- und Kon­di­to­rei­bran­che sowie die Land­wirt­schaft, wo abwei­chen­de Rege­lun­gen gel­ten können.

Durch die­se Rege­lun­gen soll sicher­ge­stellt wer­den, dass Jugend­li­che aus­rei­chend Zeit für ihre schu­li­sche Aus­bil­dung und Erho­lung haben und nicht über­mä­ßig belas­tet wer­den. Gleich­zei­tig wird ihre kör­per­li­che und geis­ti­ge Gesund­heit geschützt, indem sie vor gefähr­li­chen Arbeits­be­din­gun­gen bewahrt werden.

Arbeits­zei­ten und Pausenregelungen

Die Arbeits­zei­ten und Pau­sen­re­ge­lun­gen für Jugend­li­che sind im Jugend­ar­beits­schutz­ge­setz (JArbSchG) detail­liert fest­ge­legt, um sicher­zu­stel­len, dass jun­ge Arbeit­neh­mer nicht über­las­tet wer­den und aus­rei­chend Zeit für Erho­lung und schu­li­sche Akti­vi­tä­ten haben.

Arbeits­zei­ten

Jugend­li­che dür­fen maxi­mal acht Stun­den am Tag und 40 Stun­den in der Woche arbei­ten. Es gibt jedoch Aus­nah­men, die eine täg­li­che Arbeits­zeit von bis zu acht­ein­halb Stun­den ermög­li­chen, wenn die Wochen­ar­beits­zeit im Durch­schnitt 40 Stun­den nicht über­schrei­tet. Dies bie­tet Fle­xi­bi­li­tät, ins­be­son­de­re in Bran­chen mit wech­seln­den Arbeitsanforderungen.

Pau­sen­re­ge­lun­gen

Um die Gesund­heit und das Wohl­be­fin­den der Jugend­li­chen zu schüt­zen, sind Pau­sen obligatorisch:

  • Bei einer Arbeits­zeit von mehr als vier­ein­halb bis sechs Stun­den müs­sen Jugend­li­che eine Pau­se von min­des­tens 30 Minu­ten einlegen.
  • Bei einer Arbeits­zeit von mehr als sechs Stun­den beträgt die Pau­se min­des­tens 60 Minu­ten.

Die­se Pau­sen­re­ge­lun­gen sind ent­schei­dend, um sicher­zu­stel­len, dass Jugend­li­che genü­gend Zeit haben, sich zu erho­len und ihre Kon­zen­tra­ti­on auf­recht­zu­er­hal­ten. Die Pau­sen müs­sen spä­tes­tens nach vier­ein­halb Stun­den Arbeits­zeit genom­men wer­den und dür­fen nicht am Anfang oder Ende der Arbeits­zeit lie­gen, um ihre Erho­lungs­wir­kung zu gewährleisten.

Nacht­ru­he und Wochenendregelungen

Ein wich­ti­ger Aspekt des Jugend­ar­beits­schut­zes ist die Rege­lung der Nacht­ru­he. Jugend­li­che dür­fen grund­sätz­lich nicht in der Zeit von 20:00 bis 6:00 Uhr beschäf­tigt wer­den. Es gibt jedoch spe­zi­fi­sche Aus­nah­men für bestimm­te Branchen:

  • Im Gast­ge­wer­be dür­fen Jugend­li­che ab 16 Jah­ren bis 22:00 Uhr arbeiten.
  • In Bäcke­rei­en und Kon­di­to­rei­en dür­fen Jugend­li­che ab 16 Jah­ren ab 5:00 Uhr, in Aus­nah­me­fäl­len ab 4:00 Uhr arbeiten.

Dar­über hin­aus haben Jugend­li­che Anspruch auf min­des­tens zwei auf­ein­an­der­fol­gen­de Ruhe­ta­ge pro Woche, um aus­rei­chend Erho­lungs­zeit zu gewährleisten.

Schu­li­sche Verpflichtungen

Für schul­pflich­ti­ge Jugend­li­che gilt, dass Arbeit und Schu­le nicht kol­li­die­ren dür­fen. Die Arbeits­zeit darf die schu­li­sche Aus­bil­dung nicht beein­träch­ti­gen, und es ist sicher­zu­stel­len, dass Jugend­li­che aus­rei­chend Zeit für Haus­auf­ga­ben und Prü­fungs­vor­be­rei­tun­gen haben.

Die­se umfas­sen­den Rege­lun­gen zu Arbeits­zei­ten und Pau­sen sind dar­auf aus­ge­legt, die Gesund­heit, Sicher­heit und Ent­wick­lung von jugend­li­chen Arbeit­neh­mern zu schüt­zen und gleich­zei­tig sicher­zu­stel­len, dass ihre schu­li­sche Aus­bil­dung nicht ver­nach­läs­sigt wird.

Urlaub und Freizeit

Jugend­li­che haben gemäß dem Jugend­ar­beits­schutz­ge­setz (JArbSchG) Anspruch auf eine ange­mes­se­ne Anzahl an Urlaubs­ta­gen, um sicher­zu­stel­len, dass sie sich aus­rei­chend erho­len und rege­ne­rie­ren kön­nen. Der Urlaubs­an­spruch rich­tet sich nach dem Alter des Jugend­li­chen und ist gestaf­felt, um den beson­de­ren Bedürf­nis­sen jun­ger Arbeit­neh­mer gerecht zu werden.

Urlaubs­an­spruch nach Alter

Der gesetz­li­che Urlaubs­an­spruch für Jugend­li­che beträgt:

  • 30 Werk­ta­ge, wenn der Jugend­li­che zu Beginn des Kalen­der­jah­res noch nicht 16 Jah­re alt ist,
  • 27 Werk­ta­ge, wenn der Jugend­li­che zu Beginn des Kalen­der­jah­res noch nicht 17 Jah­re alt ist,
  • 25 Werk­ta­ge, wenn der Jugend­li­che zu Beginn des Kalen­der­jah­res noch nicht 18 Jah­re alt ist.

Die­se gestaf­fel­te Rege­lung stellt sicher, dass jün­ge­re Jugend­li­che, die eine höhe­re schu­li­sche und phy­si­sche Belas­tung haben, mehr Erho­lungs­zeit erhalten.

Bedeu­tung der Freizeit

Frei­zeit und Erho­lung sind ent­schei­dend für die gesun­de Ent­wick­lung jun­ger Men­schen. Aus­rei­chen­de Frei­zeit ermög­licht es Jugend­li­chen, sich von den Anfor­de­run­gen der Arbeit und Schu­le zu erho­len, sozia­len Akti­vi­tä­ten nach­zu­ge­hen und Hob­bies zu pfle­gen. Dies för­dert nicht nur das Wohl­be­fin­den, son­dern auch die kör­per­li­che und geis­ti­ge Gesund­heit.

Rege­lun­gen für schul­pflich­ti­ge Jugendliche

Für schul­pflich­ti­ge Jugend­li­che gel­ten beson­de­re Rege­lun­gen. Die Arbeit darf die schu­li­sche Aus­bil­dung nicht beein­träch­ti­gen. Wäh­rend der Schul­fe­ri­en dür­fen Jugend­li­che im Alter von 15 bis 18 Jah­ren maxi­mal vier Wochen im Jahr Voll­zeit arbei­ten. Dies gibt ihnen die Mög­lich­keit, Berufs­er­fah­run­gen zu sam­meln, ohne dass ihre schu­li­schen Ver­pflich­tun­gen dar­un­ter leiden.

Ver­bot der Beschäf­ti­gung an Sonn- und Feiertagen

Jugend­li­che dür­fen an Sonn- und Fei­er­ta­gen nicht beschäf­tigt wer­den, um sicher­zu­stel­len, dass sie min­des­tens einen Tag in der Woche voll­stän­dig zur Erho­lung nut­zen kön­nen. Es gibt jedoch Aus­nah­men für bestimm­te Bran­chen wie das Gast­ge­wer­be, wo eine Beschäf­ti­gung an Sonn- und Fei­er­ta­gen unter bestimm­ten Bedin­gun­gen erlaubt ist. In die­sen Fäl­len müs­sen die Jugend­li­chen jedoch inner­halb von zwei Wochen einen gleich­wer­ti­gen Ersatz­ru­he­tag erhalten.

Die­se Rege­lun­gen zum Urlaubs­an­spruch und zur Frei­zeit sind dar­auf aus­ge­legt, die Balan­ce zwi­schen Arbeit, Schu­le und Erho­lung für Jugend­li­che sicher­zu­stel­len und ihre Gesund­heit und ihr Wohl­be­fin­den zu schützen.

Arbeits­be­din­gun­gen und Gesundheitsschutz

Die Arbeits­be­din­gun­gen und der Gesund­heits­schutz für Jugend­li­che sind zen­tra­le Bestand­tei­le des Jugend­ar­beits­schutz­ge­set­zes (JArbSchG). Die­se Rege­lun­gen sol­len sicher­stel­len, dass Jugend­li­che in einer siche­ren und gesun­den Umge­bung arbei­ten, die ihre kör­per­li­che und geis­ti­ge Ent­wick­lung nicht beeinträchtigt.

Gefähr­li­che Arbeiten

Jugend­li­che dür­fen kei­ne gefähr­li­chen Arbei­ten aus­füh­ren, die ihre Gesund­heit oder Sicher­heit gefähr­den könn­ten. Dies umfasst Tätig­kei­ten, die:

  • den Umgang mit gefähr­li­chen Maschi­nen erfordern,
  • den Kon­takt mit gefähr­li­chen Stof­fen wie Che­mi­ka­li­en oder Explo­siv­stof­fen beinhalten,
  • Arbei­ten in gefähr­li­chen Umge­bun­gen wie auf Bau­stel­len oder in gro­ßer Höhe umfassen.

Die­se Bestim­mun­gen schüt­zen Jugend­li­che vor Unfäl­len und lang­fris­ti­gen Gesund­heits­schä­den. Es gibt kla­re Vor­schrif­ten, wel­che Arbei­ten als gefähr­lich ein­ge­stuft wer­den und daher für Jugend­li­che ver­bo­ten sind.

Gesund­heits­un­ter­su­chun­gen

Ein wich­ti­ger Aspekt des Jugend­ar­beits­schut­zes sind die Gesund­heits­un­ter­su­chun­gen. Jugend­li­che müs­sen vor Beginn der Beschäf­ti­gung und anschlie­ßend regel­mä­ßig alle 14 Mona­te ärzt­lich unter­sucht wer­den. Die­se Unter­su­chun­gen stel­len sicher, dass die Arbeit die Gesund­heit der Jugend­li­chen nicht beein­träch­tigt. Die Unter­su­chun­gen umfassen:

  • eine all­ge­mei­ne Gesundheitsprüfung,
  • spe­zi­el­le Tests je nach Art der Arbeit,
  • Bera­tungs­ge­sprä­che über gesun­de Lebens­wei­sen und Arbeitsschutz.

Arbeits­um­ge­bung und Ergonomie

Die Arbeits­um­ge­bung muss den spe­zi­fi­schen Bedürf­nis­sen von Jugend­li­chen ange­passt sein. Dazu gehören:

  • Ergo­no­mi­sche Arbeits­plät­ze, die Rücken­pro­ble­me und ande­re gesund­heit­li­che Beschwer­den verhindern,
  • Ange­mes­se­ne Beleuch­tung und Belüf­tung am Arbeitsplatz,
  • Bereit­stel­lung von Schutz­aus­rüs­tung, wie Hel­me, Hand­schu­he und Sicher­heits­bril­len, falls erforderlich.

Die­se Maß­nah­men tra­gen dazu bei, die Arbeits­be­din­gun­gen sicher und gesund zu gestal­ten, sodass Jugend­li­che in einer Umge­bung arbei­ten kön­nen, die ihre Gesund­heit und ihr Wohl­be­fin­den unterstützt.

Auf­klä­rung und Schulung

Ein wei­te­rer wich­ti­ger Punkt ist die Auf­klä­rung und Schu­lung der Jugend­li­chen über Arbeits­si­cher­heit und Gesund­heits­schutz. Arbeit­ge­ber sind ver­pflich­tet, Jugend­li­che über die Gefah­ren am Arbeits­platz und die Maß­nah­men zu deren Ver­mei­dung zu infor­mie­ren. Dazu gehören:

  • Ein­wei­sun­gen in die Nut­zung von Maschi­nen und Geräten,
  • Schu­lun­gen zu siche­rem Ver­hal­ten am Arbeitsplatz,
  • Infor­ma­tio­nen über Ers­te-Hil­fe-Maß­nah­men und Notfallpläne.

Die­se Schu­lun­gen und Auf­klä­run­gen stel­len sicher, dass Jugend­li­che sich der Gefah­ren bewusst sind und wis­sen, wie sie sich selbst und ande­re schüt­zen können.

Durch die­se umfas­sen­den Rege­lun­gen zu Arbeits­be­din­gun­gen und Gesund­heits­schutz wird sicher­ge­stellt, dass Jugend­li­che in einer siche­ren und unter­stüt­zen­den Umge­bung arbei­ten kön­nen, die ihre Ent­wick­lung för­dert und ihre Gesund­heit schützt.

Schul­pflicht und Nebenjobs

Die Schul­pflicht und die Rege­lun­gen zu Neben­jobs sind wich­ti­ge Aspek­te des Jugend­ar­beits­schutz­ge­set­zes (JArbSchG). Die­se Bestim­mun­gen sol­len sicher­stel­len, dass die schu­li­sche Aus­bil­dung von Jugend­li­chen nicht durch ihre beruf­li­chen Tätig­kei­ten beein­träch­tigt wird und dass sie genü­gend Zeit für ihre schu­li­schen Ver­pflich­tun­gen haben.

Schul­pflich­ti­ge Jugendliche

Jugend­li­che, die noch der Voll­zeit­schul­pflicht unter­lie­gen, dür­fen nur unter bestimm­ten Bedin­gun­gen arbei­ten. Die Arbeit darf die schu­li­sche Aus­bil­dung nicht beein­träch­ti­gen und muss in den schul­frei­en Zei­ten statt­fin­den. Für die­se Alters­grup­pe gel­ten beson­ders stren­ge Regeln:

  • Arbeits­zei­ten: Schul­pflich­ti­ge Jugend­li­che dür­fen an Schul­ta­gen maxi­mal zwei Stun­den arbei­ten. An Tagen ohne Schu­le, wie Wochen­en­den oder in den Feri­en, dür­fen sie bis zu acht Stun­den täg­lich arbei­ten, jedoch nicht mehr als 40 Stun­den pro Woche.
  • Beschäf­ti­gungs­ver­bot wäh­rend der Schul­zeit: Wäh­rend der Unter­richts­zei­ten dür­fen schul­pflich­ti­ge Jugend­li­che grund­sätz­lich nicht arbei­ten, um sicher­zu­stel­len, dass ihre schu­li­schen Ver­pflich­tun­gen nicht ver­nach­läs­sigt werden.

Feri­en­jobs

Wäh­rend der Schul­fe­ri­en dür­fen Jugend­li­che im Alter von 15 bis 18 Jah­ren Feri­en­jobs anneh­men. Dabei müs­sen bestimm­te Bedin­gun­gen erfüllt werden:

  • Maxi­ma­le Dau­er: Feri­en­jobs dür­fen ins­ge­samt vier Wochen im Jahr umfassen.
  • Arbeits­zei­ten: Auch wäh­rend der Feri­en gel­ten die all­ge­mei­nen Rege­lun­gen des Jugend­ar­beits­schut­zes bezüg­lich der Arbeits­zei­ten und Pau­sen­re­ge­lun­gen. Jugend­li­che dür­fen maxi­mal acht Stun­den täg­lich und 40 Stun­den wöchent­lich arbeiten.

Leich­te Tätigkeiten

Für Jugend­li­che unter 15 Jah­ren sind nur leich­te Tätig­kei­ten erlaubt, die ihre Gesund­heit und Ent­wick­lung nicht gefähr­den. Zu den erlaub­ten Tätig­kei­ten gehören:

  • Zei­tungs­aus­tra­gen,
  • Baby­sit­ting,
  • Nach­hil­fe geben,
  • Boten­gän­ge oder Gar­ten­ar­bei­ten.

Die­se Tätig­kei­ten sind zeit­lich stark begrenzt und dür­fen nur nach der Schu­le oder am Wochen­en­de aus­ge­übt werden.

Aus­nah­men und Sonderregelungen

Es gibt eini­ge Son­der­re­ge­lun­gen und Aus­nah­men für bestimm­te Tätig­kei­ten, die als beson­ders för­der­lich für die Ent­wick­lung ange­se­hen wer­den, wie zum Beispiel:

  • Betei­li­gung an Thea­ter- oder Musik­auf­füh­run­gen,
  • Sport­li­che Akti­vi­tä­ten im Rah­men von Vereinen,
  • Ehren­amt­li­che Tätig­kei­ten in gemein­nüt­zi­gen Organisationen.

Die­se Tätig­kei­ten dür­fen unter Auf­sicht und mit Geneh­mi­gung der Eltern und der zustän­di­gen Behör­den aus­ge­übt werden.

Ver­pflich­tung der Arbeitgeber

Arbeit­ge­ber, die Jugend­li­che beschäf­ti­gen, haben die Pflicht, die gesetz­li­chen Bestim­mun­gen des Jugend­ar­beits­schutz­ge­set­zes ein­zu­hal­ten und sicher­zu­stel­len, dass die Arbeit die schu­li­sche Aus­bil­dung nicht beein­träch­tigt. Dazu gehört auch die regel­mä­ßi­ge Über­prü­fung der Schul­be­schei­ni­gun­gen und die Anpas­sung der Arbeits­zei­ten an den Schulstundenplan.

Durch die­se umfas­sen­den Rege­lun­gen wird gewähr­leis­tet, dass Jugend­li­che trotz ihrer beruf­li­chen Tätig­kei­ten ihre schu­li­sche Aus­bil­dung nicht ver­nach­läs­si­gen und aus­rei­chend Zeit für ihre per­sön­li­che Ent­wick­lung und Erho­lung haben.

Fazit

Der Jugend­ar­beits­schutz in Deutsch­land spielt eine ent­schei­den­de Rol­le dabei, die Gesund­heit, Sicher­heit und Ent­wick­lung jun­ger Arbeit­neh­mer zu schüt­zen. Das Jugend­ar­beits­schutz­ge­setz (JArbSchG) stellt sicher, dass Jugend­li­che unter Bedin­gun­gen arbei­ten, die ihre schu­li­sche Aus­bil­dung nicht beein­träch­ti­gen und ihre kör­per­li­che sowie geis­ti­ge Gesund­heit fördern.

Die­se gesetz­li­chen Rege­lun­gen sind von gro­ßer Bedeu­tung, um jun­ge Men­schen auf ihrem Weg ins Berufs­le­ben zu unter­stüt­zen, ihnen eine siche­re Arbeits­um­ge­bung zu bie­ten und ihre Ent­wick­lung posi­tiv zu beein­flus­sen. Durch die Ein­hal­tung des Jugend­ar­beits­schutz­ge­set­zes kön­nen Arbeit­ge­ber dazu bei­tra­gen, dass Jugend­li­che wert­vol­le Erfah­run­gen sam­meln und gleich­zei­tig ihre Gesund­heit und Bil­dung geschützt bleiben.

FAQ-Bereich

Was ist das Min­dest­al­ter für die Beschäf­ti­gung von Kin­dern in Deutsch­land?

Kin­der unter 13 Jah­ren dür­fen grund­sätz­lich nicht arbei­ten. Jugend­li­che ab 13 Jah­ren dür­fen leich­te Tätig­kei­ten aus­füh­ren, jedoch nur mit Zustim­mung der Eltern und nicht mehr als zwei Stun­den täglich.

Wie lan­ge dür­fen Jugend­li­che in Deutsch­land täg­lich arbei­ten?

Jugend­li­che dür­fen maxi­mal acht Stun­den am Tag und 40 Stun­den in der Woche arbei­ten. In Aus­nah­me­fäl­len darf die täg­li­che Arbeits­zeit auf bis zu acht­ein­halb Stun­den ver­län­gert wer­den, wenn die Wochen­ar­beits­zeit im Durch­schnitt 40 Stun­den nicht überschreitet.

Wel­che Arbei­ten dür­fen Jugend­li­che nicht aus­füh­ren? Jugend­li­che dür­fen kei­ne gefähr­li­chen Arbei­ten aus­füh­ren, die sie über­for­dern oder ihre Gesund­heit und Sicher­heit gefähr­den könn­ten, wie z.B. Arbei­ten mit gefähr­li­chen Maschi­nen oder gefähr­li­chen Stoffen.

Wie ist der Urlaubs­an­spruch für Jugend­li­che in Deutsch­land gere­gelt?

Der gesetz­li­che Urlaubs­an­spruch für Jugend­li­che beträgt:

  • 30 Werk­ta­ge, wenn der Jugend­li­che zu Beginn des Kalen­der­jah­res noch nicht 16 Jah­re alt ist,
  • 27 Werk­ta­ge, wenn der Jugend­li­che zu Beginn des Kalen­der­jah­res noch nicht 17 Jah­re alt ist,
  • 25 Werk­ta­ge, wenn der Jugend­li­che zu Beginn des Kalen­der­jah­res noch nicht 18 Jah­re alt ist.

Indem wir die gesetz­li­chen Rege­lun­gen des Jugend­ar­beits­schut­zes ein­hal­ten, schaf­fen wir eine siche­re und för­der­li­che Arbeits­um­ge­bung für Jugend­li­che, die ihre Gesund­heit schützt und ihre per­sön­li­che sowie beruf­li­che Ent­wick­lung unterstützt.

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