Kostenübernahme

Kos­ten­über­nah­me bezeich­net die Ver­pflich­tung oder Bereit­schaft, für anfal­len­de Aus­ga­ben einer ande­ren Per­son oder Insti­tu­ti­on auf­zu­kom­men. Sie kann durch Ver­trä­ge, gesetz­li­che Rege­lun­gen, Ver­si­che­run­gen oder frei­wil­li­ge Ver­ein­ba­run­gen begrün­det sein. Typi­sche Bei­spie­le sind die Kos­ten­über­nah­me durch Kran­ken­kas­sen, Arbeit­ge­ber oder staat­li­che Stel­len. Der Begriff wird häu­fig im recht­li­chen, sozia­len und wirt­schaft­li­chen Kon­text ver­wen­det.


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    Im Rah­men ihrer wich­ti­gen Rol­le im Unter­neh­men ste­hen Betriebs­rä­te vor der Her­aus­for­de­rung, ihre Rech­te und Pflich­ten stets zu ken­nen und kom­pe­tent aus­zu­füh­ren. Ein zen­tra­ler Aspekt die­ser Ver­ant­wor­tung ist der Schu­lungs­an­spruch, der im § 37 Abs. 6 des Betriebs­ver­fas­sungs­ge­set­zes (BetrVG) ver­an­kert ist und durch zahl­rei­che Gerichts­ent­schei­dun­gen geformt wur­de. Die­ser Arti­kel dient als Weg­wei­ser für Betriebs­rä­te, um…