Landesarbeitsgericht Niedersachsen

Das Lan­des­ar­beits­ge­richt Meck­len­burg-Vor­pom­mern ist das zweit­höchs­te Arbeits­ge­richt in Meck­len­burg-Vor­pom­mern. Es ist zustän­dig für die Beru­fungs­ver­fah­ren gegen Ent­schei­dun­gen der Arbeits­ge­rich­te in ers­ter Instanz. Das Gericht ist in Ros­tock ansäs­sig und hat die Auf­ga­be, arbeits­recht­li­che Strei­tig­kei­ten zu klä­ren und gerech­te Urtei­le zu fäl­len. Es setzt sich aus Juris­tin­nen und Juris­ten zusam­men, die über fun­dier­te Kennt­nis­se im Arbeits­recht verfügen.


  • LAG Nie­der­sach­sen: Kei­ne nach­träg­li­che Ent­fer­nung der Gruß­for­mel im Arbeitszeugnis

    LAG Nie­der­sach­sen: Kei­ne nach­träg­li­che Ent­fer­nung der Gruß­for­mel im Arbeitszeugnis

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    Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat erst kürz­lich ent­schie­den (Az. 9 AZR 146/21), dass auf eine Dankes‑, Gruß- und Wunsch­for­mel am Ende eines Arbeits­zeug­nis­ses ver­zich­tet wer­den kann. Ist eine sol­che For­mel jedoch ein­mal in das Arbeits­zeug­nis auf­ge­nom­men wor­den, darf sie bei einer spä­te­ren Ände­rung nicht mehr gestri­chen wer­den. Das hat kürz­lich das Lan­des­ar­beits­ge­richt Nie­der­sach­sen ent­schie­den (Az. 10 Sa…