LAG Nie­der­sach­sen: Kei­ne nach­träg­li­che Ent­fer­nung der Gruß­for­mel im Arbeitszeugnis

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Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat erst kürz­lich ent­schie­den (Az. 9 AZR 146/21), dass auf eine Dankes‑, Gruß- und Wunsch­for­mel am Ende eines Arbeits­zeug­nis­ses ver­zich­tet wer­den kann. Ist eine sol­che For­mel jedoch ein­mal in das Arbeits­zeug­nis auf­ge­nom­men wor­den, darf sie bei einer spä­te­ren Ände­rung nicht mehr gestri­chen wer­den. Das hat kürz­lich das Lan­des­ar­beits­ge­richt Nie­der­sach­sen ent­schie­den (Az. 10 Sa 1217/21).

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat­te erst in die­sem Jahr, näm­lich am 25.01.2022 ent­schie­den, dass die Dankes‑, Gruß- und Wunsch­for­mel am Ende des Arbeits­zeug­nis­ses nicht wesent­lich ist und daher ent­fal­len kann, weil sich ein sol­cher Anspruch weder unmit­tel­bar aus § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO, noch aus einer ver­fas­sungs­kon­for­men Aus­le­gung der Vor­schrift ergebe.

In dem Fall vom Lan­des­ar­beits­ge­richt Nie­der­sach­sen (LArbG Nie­dersch­sen) ent­schie­de­nen Fall hat­te der Arbeit­ge­ber am Ende des Arbeits­zeug­nis­ses ursprüng­lich eine Dankes‑, Gruß- und Wunsch­for­mel auf­ge­nom­men. Die Arbeit­ge­be­rin änder­te auf Ver­an­las­sung der Arbeit­neh­me­rin jedoch das Arbeits­zeug­nis im Nach­hin­ein und ergänz­te es um zusätz­li­che Anga­ben zu den beruf­li­chen Auf­ga­ben und Leis­tun­gen der Arbeit­neh­me­rin. Dabei strich der Arbeit­ge­ber aber auch die Dankes‑, Gruß- und Wunsch­for­mel am Ende des Arbeits­zeug­nis­ses wieder.

Das LArbG Nie­der­sach­sen ver­trat nun die Auf­fas­sung, dass die Dankes‑, Gruß- und Wunsch­for­mel am Ende des Arbeits­zeug­nis­ses aller­dings nicht mehr gestri­chen wer­den kann, wenn sie erst ein­mal in das Arbeits­zeug­nis auf­ge­nom­men wurde.

Das Gericht stell­te fest, dass der Zweck der For­mel dar­in besteht, den Dank des Arbeit­ge­bers für die Leis­tun­gen des Arbeit­neh­mers zum Aus­druck zu brin­gen und ihm alles Gute für sei­ne künf­ti­gen Auf­ga­ben zu wünschen.

Hat sich der Arbeit­ge­ber für die Auf­nah­me einer sol­chen For­mel in das Arbeits­zeug­nis erst ein­mal ent­schie­den, kann er sie nicht mehr ohne Zustim­mung des Arbeit­neh­mers gelöscht werden.

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