LArbG Niedersachsen

Das LArbG Nie­der­sach­sen steht für das Lan­des­ar­beits­ge­richt Nie­der­sach­sen und ist ein Gericht der Arbeits­ge­richts­bar­keit. Es ist zustän­dig für arbeits­recht­li­che Strei­tig­kei­ten, die in Nie­der­sach­sen statt­fin­den. Das LArbG Nie­der­sach­sen ist das zwei­te Instanz­ge­richt im arbeits­ge­richt­li­chen Ver­fah­ren und über­prüft in Beru­fungs­ver­fah­ren die Ent­schei­dun­gen der Arbeits­ge­rich­te in ers­ter Instanz. Das Gericht setzt sich aus ehren­amt­li­chen Rich­tern und Berufs­rich­tern zusammen.


  • LAG Nie­der­sach­sen: Kei­ne nach­träg­li­che Ent­fer­nung der Gruß­for­mel im Arbeitszeugnis

    LAG Nie­der­sach­sen: Kei­ne nach­träg­li­che Ent­fer­nung der Gruß­for­mel im Arbeitszeugnis

    /

    Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat erst kürz­lich ent­schie­den (Az. 9 AZR 146/21), dass auf eine Dankes‑, Gruß- und Wunsch­for­mel am Ende eines Arbeits­zeug­nis­ses ver­zich­tet wer­den kann. Ist eine sol­che For­mel jedoch ein­mal in das Arbeits­zeug­nis auf­ge­nom­men wor­den, darf sie bei einer spä­te­ren Ände­rung nicht mehr gestri­chen wer­den. Das hat kürz­lich das Lan­des­ar­beits­ge­richt Nie­der­sach­sen ent­schie­den (Az. 10 Sa…