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Die Schluss­for­mel im Arbeits­zeug­nis: Habe ich ein Recht darauf?

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Wenn ein Arbeit­neh­mer ein Unter­neh­men ver­lässt, hat er nach § 109 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 GewO Anspruch auf ein Arbeits­zeug­nis. Dabei wird zwi­schen einem ein­fa­chen und einem qua­li­fi­zier­ten Zeug­nis unter­schie­den. Wäh­rend es sich im ers­ten Fall eher um eine Beschei­ni­gung über Dau­er und Art der Beschäf­ti­gung han­delt, beur­teilt der Arbeit­ge­ber im qua­li­fi­zier­ten Zeug­nis sei­ne Zufrie­den­heit mit der Arbeits­leis­tung und dem Ver­hal­ten des Mitarbeiters.

Bestand­teil des aus­führ­li­chen Arbeits­zeug­nis­ses ist in aller Regel auch eine Schluss­for­mel, in der sich der Arbeit­ge­ber bedankt und dem Arbeit­neh­mer alles Gute für die Zukunft wünscht. Je nach For­mu­lie­rung kann die­se Schluss­for­mel auch den Grad der Zufrie­den­heit des Arbeit­ge­bers ausdrücken.

Was ist aber, wenn sie fehlt? Kann der Aus­schei­den­de sie ver­lan­gen und dies recht­lich durchsetzen?

Um die­se Fra­ge ging es schon in meh­re­ren Fäl­len vor den Arbeits­ge­rich­ten. Denn klar ist: Das Feh­len der For­mel wird bei poten­zi­el­len neu­en Arbeit­ge­bern Skep­sis her­vor­ru­fen, auch wenn der übri­ge Inhalt des Arbeits­zeug­nis­ses nicht nega­tiv klingt.

Auch die­ses Jahr hat­te das Bun­des­ar­beits­ge­richt über einen sol­chen Fall zu entscheiden.

Nach Kün­di­gung durch den Betrieb und anschlie­ßen­der Kün­di­gungs­schutz­kla­ge des Ent­las­se­nen einig­ten sich bei­de auf einen Ver­gleich, der auch das Aus­stel­len eines wohl­wol­len­den qua­li­fi­zier­ten Arbeits­zeug­nis­ses vor­sah. Tat­säch­lich wur­de das Zeug­nis so erstellt, dass es vom Inhalt her den Erwar­tun­gen des Mit­ar­bei­ters ent­sprach, außer eben, dass es die übli­che Dan­kes- und Wunsch­for­mel nicht ent­hielt. Des­halb erhob er Kla­ge, die­se zu ergänzen.

Wäh­rend die Vor­in­stanz, das Lan­des­ar­beits­ge­richt Düs­sel­dorf (Urteil vom 12.Januar 2021, 3 Sa 800/20), ihm in sei­ner Argu­men­ta­ti­on folg­te, wies das Bun­des­ar­beits­ge­richt Erfurt (Urteil vom 25.01.2022, 9 AZR 146/21) sein Ansin­nen ab. Es blieb bei sei­ner Rechts­an­sicht aus vor­aus­ge­gan­gen Urtei­len (z.B. BAG, Urteil vom 11.12.2012, 9 AZR 227/11):

Nach allem ist also die Schluss­for­mel kein obli­ga­to­ri­scher Bestand­teil eines Arbeits­zeug­nis­ses, son­dern eine nach Art. 5 Abs. 1 GG geschütz­te Mei­nungs­äu­ße­rung, bei der der Arbeit­ge­ber selbst ent­schei­den kann, ob er sie abgibt oder eben nicht.

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