Tarif­treue­ge­setz: Aus­wir­kun­gen auf öffent­li­che Auf­trä­ge und Tarifautonomie

Tarif­treue­ge­setz: Aus­wir­kun­gen auf öffent­li­che Auf­trä­ge und Tarifautonomie

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Das Tarif­treue­ge­setz, ein aktu­el­les und kon­tro­vers dis­ku­tier­tes The­ma in Deutsch­land, zielt dar­auf ab, die Tarif­au­to­no­mie zu stär­ken, indem bei der Ver­ga­be öffent­li­cher Auf­trä­ge die Ein­hal­tung von Tarif­ver­trä­gen sicher­ge­stellt wird. Die­se Maß­nah­me soll fai­re Wett­be­werbs­be­din­gun­gen schaf­fen und die Rech­te der Arbeit­neh­mer schüt­zen. Gleich­zei­tig wirft das Gesetz Fra­gen nach den Aus­wir­kun­gen auf die Ver­ga­be­pra­xis, die Fle­xi­bi­li­tät der Unter­neh­men und die Effi­zi­enz der öffent­li­chen Ver­wal­tung auf. Die­ser Arti­kel beleuch­tet die zen­tra­len Aspek­te des Tarif­treue­ge­set­zes, ana­ly­siert sei­ne poten­zi­el­len Fol­gen und dis­ku­tiert die ver­schie­de­nen Per­spek­ti­ven der betei­lig­ten Akteure.

Grund­la­gen des Tariftreuegesetzes

Das Tarif­treue­ge­setz defi­niert die Tarif­treue als die Ver­pflich­tung von Unter­neh­men, bei der Aus­füh­rung öffent­li­cher Auf­trä­ge die gel­ten­den Tarif­ver­trä­ge ein­zu­hal­ten. Dies betrifft nicht nur die Zah­lung von tarif­li­chen Löh­nen, son­dern auch die Ein­hal­tung der tarif­li­chen Arbeits­be­din­gun­gen, wie bei­spiels­wei­se Urlaubs­an­sprü­che, Arbeits­zei­ten und Sonderzahlungen.

Die zen­tra­len Zie­le des Geset­zes sind die Stär­kung der Tarif­au­to­no­mie, die Siche­rung fai­rer Wett­be­werbs­be­din­gun­gen und der Schutz der Arbeit­neh­mer­rech­te. Durch die Berück­sich­ti­gung von Tarif­treue bei der Ver­ga­be öffent­li­cher Auf­trä­ge soll sicher­ge­stellt wer­den, dass Unter­neh­men, die sich an Tarif­ver­trä­ge hal­ten, nicht gegen­über Unter­neh­men benach­tei­ligt wer­den, die dies nicht tun. Dies soll auch dazu bei­tra­gen, die Attrak­ti­vi­tät von Tarif­ver­trä­gen zu erhö­hen und die Tarif­bin­dung zu fördern.

Der recht­li­che Rah­men des Tarif­treue­ge­set­zes wird durch das Ver­ga­be­recht und das Arbeits­recht gebil­det. Öffent­li­che Auf­trag­ge­ber sind ver­pflich­tet, bei der Aus­schrei­bung von Auf­trä­gen Ver­ga­be­be­din­gun­gen fest­zu­le­gen, die die Ein­hal­tung von Tarif­ver­trä­gen sicher­stel­len. Die­se Bedin­gun­gen müs­sen trans­pa­rent und dis­kri­mi­nie­rungs­frei sein. Es exis­tie­ren sowohl bun­des­wei­te als auch lan­des­spe­zi­fi­sche Rege­lun­gen, die sich teil­wei­se in ihren Details unter­schei­den. So kön­nen die Anfor­de­run­gen an den Nach­weis der Tarif­treue oder die Sank­tio­nen bei Ver­stö­ßen vari­ie­ren. Eini­ge Geset­ze gehen über die rei­ne Zah­lung des Min­dest­lohns hin­aus und umfas­sen auch die Ein­hal­tung von bran­chen­spe­zi­fi­schen Tarif­ver­trä­gen. Die kon­kre­te Aus­ge­stal­tung der Geset­zes­tex­te ist daher ent­schei­dend für die prak­ti­sche Umsetzung.

Aus­wir­kun­gen auf öffent­li­che Aufträge

Das Tarif­treue­ge­setz hat erheb­li­che Aus­wir­kun­gen auf die Aus­schrei­bung und das Ver­ga­be­ver­fah­ren öffent­li­cher Auf­trag­ge­ber. So müs­sen die­se in den Aus­schrei­bungs­un­ter­la­gen expli­zit auf die Ver­pflich­tung zur Ein­hal­tung von Tarif­ver­trä­gen hin­wei­sen. Bie­ter müs­sen im Rah­men ihrer Ange­bo­te nach­wei­sen, dass sie die­se Ver­pflich­tung erfül­len wer­den. Dies kann bei­spiels­wei­se durch die Vor­la­ge von Tarif­ver­trä­gen, Lohn­ab­rech­nun­gen oder Erklä­run­gen erfolgen.

Die Bewer­tung der Ange­bo­te erfolgt unter Berück­sich­ti­gung der Tarif­treue. Ange­bo­te von Unter­neh­men, die nach­weis­lich Tarif­ver­trä­ge ein­hal­ten, kön­nen bei der Bewer­tung bevor­zugt wer­den. Dies bedeu­tet jedoch nicht, dass der Preis kei­ne Rol­le mehr spielt. Viel­mehr müs­sen die öffent­li­chen Auf­trag­ge­ber ein aus­ge­wo­ge­nes Ver­hält­nis zwi­schen Preis und Qua­li­tät berück­sich­ti­gen. Die Ein­hal­tung von Tarif­ver­trä­gen wird dabei als ein Qua­li­täts­merk­mal gewertet.

Wäh­rend der Ver­trags­lauf­zeit sind die öffent­li­chen Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet, die Tarif­treue der Auf­trag­neh­mer zu kon­trol­lie­ren. Dies kann durch stich­pro­ben­ar­ti­ge Kon­trol­len von Lohn­ab­rech­nun­gen, durch Befra­gun­gen der Arbeit­neh­mer oder durch die Ein­ho­lung von Aus­künf­ten bei den zustän­di­gen Behör­den erfol­gen. Bei Ver­stö­ßen gegen die Tarif­treue kön­nen die öffent­li­chen Auf­trag­ge­ber Sank­tio­nen ver­hän­gen, wie bei­spiels­wei­se Ver­trags­stra­fen oder den Aus­schluss von zukünf­ti­gen Ver­ga­be­ver­fah­ren.

Kri­ti­ker des Tarif­treue­ge­set­zes befürch­ten, dass die zusätz­li­chen Anfor­de­run­gen zu einer Zunah­me der Büro­kra­tie füh­ren und den Wett­be­werb beein­träch­ti­gen. Ins­be­son­de­re klei­ne und mitt­le­re Unter­neh­men (KMU) könn­ten Schwie­rig­kei­ten haben, die kom­ple­xen Anfor­de­run­gen zu erfül­len. Befür­wor­ter argu­men­tie­ren hin­ge­gen, dass das Gesetz zu fai­re­rem Wett­be­werb bei­trägt, da Unter­neh­men, die sich an Tarif­ver­trä­ge hal­ten, nicht län­ger gegen­über Unter­neh­men benach­tei­ligt wer­den, die dies nicht tun. Es ist wich­tig, dass Ver­ga­be­ver­fah­ren trans­pa­rent gestal­tet wer­den, um Akzep­tanz zu schaffen.

Wei­ter­füh­ren­de Quel­le: Gesetz zur Stär­kung der Tarif­au­to­no­mie durch die Siche­rung … – DIP

Die Rol­le der Tarifautonomie

Das Tarif­treue­ge­setz zielt dar­auf ab, die Tarif­au­to­no­mie zu stär­ken, wel­che in Deutsch­land einen hohen Stel­len­wert genießt. Tarif­au­to­no­mie bedeu­tet, dass Arbeit­ge­ber und Gewerk­schaf­ten ohne staat­li­che Ein­mi­schung Löh­ne und Arbeits­be­din­gun­gen aus­han­deln und fest­le­gen kön­nen. Die­se Frei­heit wird durch Arti­kel 9 Absatz 3 des Grund­ge­set­zes geschützt. Das Tarif­treue­ge­setz soll sicher­stel­len, dass Unter­neh­men, die öffent­li­che Auf­trä­ge erhal­ten, sich an die gel­ten­den Tarif­ver­trä­ge hal­ten und somit die Tarif­au­to­no­mie respektieren.

Eine Stär­kung der Tarif­au­to­no­mie kann viel­fäl­ti­ge posi­ti­ve Aus­wir­kun­gen haben. Sie kann zu fai­re­ren Löh­nen, bes­se­ren Arbeits­be­din­gun­gen und einer höhe­ren Mit­ar­bei­ter­zu­frie­den­heit füh­ren. Zudem kann sie die sozia­le Sta­bi­li­tät för­dern, indem sie Kon­flik­te zwi­schen Arbeit­ge­bern und Arbeit­neh­mern redu­ziert. Ob das Tarif­treue­ge­setz tat­säch­lich zu einer Stär­kung der Tarif­bin­dung führt, ist jedoch umstrit­ten. Kri­ti­ker argu­men­tie­ren, dass es ins­be­son­de­re klei­ne­re Unter­neh­men benach­tei­li­gen und zu einer Ein­schrän­kung des Wett­be­werbs füh­ren könnte.

Alter­na­ti­ve Instru­men­te zur För­de­rung der Tarif­au­to­no­mie umfas­sen bei­spiels­wei­se die Stär­kung der Sozi­al­part­ner­schaft durch den Aus­bau des sozia­len Dia­logs zwi­schen Arbeit­ge­bern und Gewerk­schaf­ten. Auch die För­de­rung von Flä­chen­ta­rif­ver­trä­gen kann dazu bei­tra­gen, die Tarif­bin­dung zu erhö­hen. Ein wei­te­rer Ansatz ist die Sen­si­bi­li­sie­rung der Öffent­lich­keit für die Bedeu­tung von Tarif­ver­trä­gen und die Vor­tei­le einer tarif­ge­bun­de­nen Wirtschaft.

Kri­ti­sche Stim­men und Herausforderungen

Trotz sei­ner Ziel­set­zung, die Tarif­au­to­no­mie zu stär­ken und fai­re Wett­be­werbs­be­din­gun­gen zu schaf­fen, steht das Tarif­treue­ge­setz auch in der Kri­tik. Ins­be­son­de­re klei­ne und mitt­le­re Unter­neh­men (KMU) äußern Beden­ken hin­sicht­lich ihrer Wett­be­werbs­fä­hig­keit. Sie argu­men­tie­ren, dass die Ein­hal­tung von Tarif­ver­trä­gen mit zusätz­li­chen Kos­ten und büro­kra­ti­schem Auf­wand ver­bun­den ist, der sie im Wett­be­werb mit grö­ße­ren Unter­neh­men benachteiligt.

Ein wei­te­rer Kri­tik­punkt ist der büro­kra­ti­sche Auf­wand, der mit der Umset­zung des Tarif­treue­ge­set­zes ein­her­geht. Die öffent­li­chen Auf­trag­ge­ber müs­sen sicher­stel­len, dass die Bie­ter die gel­ten­den Tarif­ver­trä­ge ein­hal­ten, was eine detail­lier­te Prü­fung der Ange­bo­te und eine umfas­sen­de Doku­men­ta­ti­on erfor­dert. Dies kann zu Ver­zö­ge­run­gen im Ver­ga­be­ver­fah­ren und zu einer zusätz­li­chen Belas­tung der öffent­li­chen Ver­wal­tung führen.

Dar­über hin­aus wird argu­men­tiert, dass das Tarif­treue­ge­setz eine Ein­schrän­kung der unter­neh­me­ri­schen Frei­heit dar­stellt. Unter­neh­men sol­len selbst ent­schei­den kön­nen, ob sie sich an Tarif­ver­trä­ge bin­den oder nicht. Durch die ver­pflich­ten­de Ein­hal­tung von Tarif­ver­trä­gen bei der Ver­ga­be öffent­li­cher Auf­trä­ge wer­de die­se Frei­heit ein­ge­schränkt und die Inno­va­ti­ons­kraft der Unter­neh­men gehemmt.

Die Stel­lung­nah­me der BAGFW zum Refe­ren­ten­ent­wurf eines Geset­zes zur Stär­kung der Tarif­au­to­no­mie https://www.bagfw.de/suche/detailansicht-news/stellungnahme-der-zum-referentenentwurfs-eines-gesetzes-zur-staerkung-der-tarifautonomie-durch-die-sicherung-von-tariftreue-bei-der-vergabe-oeffentlicher-auftraege-des-bundes-und-weiterer-massnahmen-tariftreuegesetz – ver­deut­licht eini­ge die­ser Kri­tik­punk­te. Hier wer­den ins­be­son­de­re die poten­zi­el­len nega­ti­ven Aus­wir­kun­gen auf die Viel­falt der Trä­ger­land­schaft und die Fle­xi­bi­li­tät der Leis­tungs­er­brin­gung im sozia­len Bereich hervorgehoben.

Bei­spie­le aus der Pra­xis und Erfolgsfaktoren

Die Umset­zung des Tarif­treue­ge­set­zes in der Pra­xis gestal­tet sich viel­fäl­tig und ist von ver­schie­de­nen Fak­to­ren abhän­gig. Ein Best Prac­ti­ce Bei­spiel ist die trans­pa­ren­te und effi­zi­en­te Gestal­tung des Ver­ga­be­ver­fah­rens. Dies umfasst kla­re und ver­ständ­li­che Aus­schrei­bungs­un­ter­la­gen, eine nach­voll­zieh­ba­re Bewer­tung der Ange­bo­te und eine effek­ti­ve Kon­trol­le der Tarif­treue wäh­rend der Vertragslaufzeit.

Ein nega­ti­ver Aspekt kann ent­ste­hen, wenn die Umset­zung des Tarif­treue­ge­set­zes zu einem unver­hält­nis­mä­ßi­gen büro­kra­ti­schen Auf­wand führt. Dies kann ins­be­son­de­re dann der Fall sein, wenn die öffent­li­chen Auf­trag­ge­ber nicht über aus­rei­chend Per­so­nal und Exper­ti­se ver­fü­gen, um die Tarif­treue der Bie­ter zu über­prü­fen. In sol­chen Fäl­len kann es zu Ver­zö­ge­run­gen im Ver­ga­be­ver­fah­ren und zu einer Benach­tei­li­gung von KMU kommen.

Ein ent­schei­den­der Erfolgs­fak­tor für die Anwen­dung des Tarif­treue­ge­set­zes ist die Schu­lung der betei­lig­ten Akteu­re. Die öffent­li­chen Auf­trag­ge­ber müs­sen über die recht­li­chen Grund­la­gen und die prak­ti­schen Aspek­te der Tarif­treue infor­miert sein. Auch die Unter­neh­men müs­sen wis­sen, wel­che Anfor­de­run­gen sie erfül­len müs­sen, um öffent­li­che Auf­trä­ge zu erhal­ten. Eine trans­pa­ren­te Kom­mu­ni­ka­ti­on und eine enge Zusam­men­ar­beit zwi­schen den betei­lig­ten Akteu­ren sind eben­falls von gro­ßer Bedeutung.

Zukunfts­per­spek­ti­ven und Handlungsoptionen

Die Zukunft des Tarif­treue­ge­set­zes hängt von ver­schie­de­nen Fak­to­ren ab. Die fort­schrei­ten­de Digi­ta­li­sie­rung der öffent­li­chen Ver­wal­tung bie­tet Chan­cen, die Ver­ga­be­pro­zes­se effi­zi­en­ter und trans­pa­ren­ter zu gestal­ten. Eine stär­ke­re Nut­zung von E‑Ver­ga­be-Sys­te­men kann den büro­kra­ti­schen Auf­wand redu­zie­ren und die Kon­trol­le der Tarif­treue erleich­tern. Gleich­zei­tig ist es wich­tig, die Fle­xi­bi­li­tät der Unter­neh­men nicht unnö­tig ein­zu­schrän­ken. Es gilt, einen aus­ge­wo­ge­nen Ansatz zu fin­den, der die Tarif­au­to­no­mie stärkt, ohne die Wett­be­werbs­fä­hig­keit der Unter­neh­men zu gefähr­den. Die Nach­hal­tig­keit spielt eben­falls eine wich­ti­ge Rol­le. Zukünf­ti­ge Refor­men des Tarif­treue­ge­set­zes soll­ten auch öko­lo­gi­sche und sozia­le Aspek­te berück­sich­ti­gen, um eine ganz­heit­li­che Ver­bes­se­rung der Arbeits­be­din­gun­gen und der öffent­li­chen Auf­trags­ver­ga­be zu errei­chen. Mög­li­che Hand­lungs­op­tio­nen umfas­sen die Anpas­sung der Schwel­len­wer­te, die Ein­füh­rung von Anreiz­sys­te­men für tarif­ge­bun­de­ne Unter­neh­men und die Stär­kung der Zusam­men­ar­beit zwi­schen Poli­tik, Wirt­schaft und Gewerkschaften.

Fazit

Das Tarif­treue­ge­setz stellt einen wich­ti­gen Schritt zur Stär­kung der Tarif­au­to­no­mie und zur Siche­rung fai­rer Arbeits­be­din­gun­gen dar. Sei­ne Aus­wir­kun­gen auf öffent­li­che Auf­trä­ge sind jedoch viel­fäl­tig und erfor­dern eine sorg­fäl­ti­ge Ana­ly­se. Eine erfolg­rei­che Umset­zung des Geset­zes setzt eine trans­pa­ren­te und effi­zi­en­te Ver­ga­be­pra­xis, die Berück­sich­ti­gung der Inter­es­sen aller Betei­lig­ten und eine kon­ti­nu­ier­li­che Wei­ter­ent­wick­lung der gesetz­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen voraus.

Wei­ter­füh­ren­de Quellen

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