Ten­denz­be­trieb: Defi­ni­ti­on, Rech­te und Pflich­ten des Betriebsrats

Ten­denz­be­trieb: Defi­ni­ti­on, Rech­te und Pflich­ten des Betriebsrats

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Der Begriff Ten­denz­be­trieb ist im Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz (BetrVG) ver­an­kert und beschreibt Unter­neh­men, die pri­mär ideel­le Zie­le ver­fol­gen. Die­se Son­der­stel­lung hat wesent­li­che Aus­wir­kun­gen auf die Mit­be­stim­mungs­rech­te des Betriebs­rats, ins­be­son­de­re im Hin­blick auf die Bil­dung eines Wirt­schafts­aus­schus­ses und die Infor­ma­ti­ons­pflich­ten des Arbeit­ge­bers. Im Span­nungs­feld zwi­schen unter­neh­me­ri­scher Frei­heit und Arbeit­neh­mer­rech­ten ist es ent­schei­dend, die spe­zi­fi­schen Rech­te und Pflich­ten des Betriebs­rats in Ten­denz­be­trie­ben zu ken­nen, um eine effek­ti­ve Inter­es­sen­ver­tre­tung zu gewähr­leis­ten. Die­ser Arti­kel beleuch­tet die Defi­ni­ti­on, die rele­van­ten Rechts­grund­la­gen und die prak­ti­sche Umset­zung der Betriebs­rats­ar­beit in Tendenzbetrieben.

Defi­ni­ti­on und Merk­ma­le eines Tendenzbetriebs

Die juris­ti­sche Defi­ni­ti­on eines Ten­denz­be­triebs fin­det sich in § 118 des Betriebs­ver­fas­sungs­ge­set­zes (BetrVG). Dem­nach sind Ten­denz­be­trie­be sol­che Unter­neh­men oder Betrie­be, die unmit­tel­bar und über­wie­gend der poli­ti­schen, koali­ti­ons­po­li­ti­schen, reli­giö­sen, kari­ta­ti­ven, erzie­he­ri­schen, wis­sen­schaft­li­chen oder künst­le­ri­schen Ziel­set­zung oder der Bericht­erstat­tung oder Mei­nungs­äu­ße­rung durch Pres­se, Rund­funk und Film dienen.

Wesent­li­che Merk­ma­le, die ein Unter­neh­men zu einem Ten­denz­be­trieb qua­li­fi­zie­ren, sind somit:

  • Ideel­le Ziel­set­zung: Der Betrieb ver­folgt in ers­ter Linie nicht­wirt­schaft­li­che Zie­le. Es geht also nicht pri­mär um Gewinn­erzie­lung, son­dern um die För­de­rung bestimm­ter gesell­schaft­li­cher Wer­te oder Anliegen.
  • Unmit­tel­bar­keit: Der Betrieb muss die ideel­le Ziel­set­zung unmit­tel­bar ver­fol­gen. Das bedeu­tet, dass die Tätig­keit des Betriebs direkt auf die Errei­chung des ideel­len Ziels aus­ge­rich­tet sein muss.
  • Über­wie­gen­de Bedeu­tung: Die ideel­le Ziel­set­zung muss gegen­über ande­ren (wirt­schaft­li­chen) Zie­len überwiegen.

Bei­spie­le für Ten­denz­be­trie­be sind:

  • Kir­chen und reli­giö­se Gemeinschaften
  • Poli­ti­sche Parteien
  • Hilfs­or­ga­ni­sa­tio­nen wie das Deut­sche Rote Kreuz
  • Bil­dungs­ein­rich­tun­gen wie Schu­len und Universitäten
  • Muse­en und Theater
  • Zei­tungs­ver­la­ge und Rundfunkanstalten

Die Ein­ord­nung als Ten­denz­be­trieb hat erheb­li­che Aus­wir­kun­gen auf die Betriebs­rats­ar­beit, da bestimm­te Mit­be­stim­mungs­rech­te des Betriebs­rats ein­ge­schränkt sind.

Ein­schrän­kun­gen der Mit­be­stim­mung im Tendenzbetrieb

Eine der wesent­lichs­ten Ein­schrän­kun­gen der Mit­be­stim­mung im Ten­denz­be­trieb betrifft die Bil­dung eines Wirt­schafts­aus­schus­ses. Gemäß § 106 BetrVG ist ein Wirt­schafts­aus­schuss in Unter­neh­men mit in der Regel mehr als 100 stän­dig beschäf­tig­ten Arbeit­neh­mern zu errich­ten. Die­ser Aus­schuss hat die Auf­ga­be, wirt­schaft­li­che Ange­le­gen­hei­ten des Unter­neh­mens mit dem Arbeit­ge­ber zu bera­ten und den Betriebs­rat umfas­send zu informieren.

In Ten­denz­be­trie­ben besteht die­se Pflicht zur Bil­dung eines Wirt­schafts­aus­schus­ses jedoch nicht. Dies bedeu­tet, dass der Betriebs­rat in die­sen Betrie­ben weni­ger Mög­lich­kei­ten hat, Ein­blick in die wirt­schaft­li­che Situa­ti­on des Unter­neh­mens zu erhal­ten und Ein­fluss auf wirt­schaft­li­che Ent­schei­dun­gen zu nehmen.

Die Begrün­dung für die­se Ein­schrän­kung liegt in der beson­de­ren Natur von Ten­denz­be­trie­ben. Der Gesetz­ge­ber geht davon aus, dass in die­sen Betrie­ben die ideel­le Ziel­set­zung im Vor­der­grund steht und wirt­schaft­li­che Aspek­te eine gerin­ge­re Rol­le spie­len. Zudem soll die unter­neh­me­ri­sche Frei­heit der Ten­denz­trä­ger geschützt wer­den, um die Ver­fol­gung ihrer ideel­len Zie­le nicht zu gefährden.

Trotz des Feh­lens eines Wirt­schafts­aus­schus­ses blei­ben dem Betriebs­rat in Ten­denz­be­trie­ben jedoch bestimm­te Infor­ma­ti­ons­rech­te erhal­ten. Der Arbeit­ge­ber ist wei­ter­hin ver­pflich­tet, den Betriebs­rat über wich­ti­ge Ange­le­gen­hei­ten zu infor­mie­ren, die die Inter­es­sen der Arbeit­neh­mer berüh­ren. Die­se Infor­ma­ti­ons­pflich­ten sind jedoch weni­ger umfas­send als im Rah­men der Wirtschaftsausschussberatungen.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen zu den Ein­schrän­kun­gen der Mit­be­stim­mungs­rech­te im Ten­denz­be­trieb fin­den Sie im Arti­kel “Der Ten­denz­be­trieb” der DGB Rechts­schutz GmbH.

Rech­te und Pflich­ten des Betriebs­rats im Tendenzbetrieb

Obwohl die Mit­be­stim­mungs­rech­te des Betriebs­rats in Ten­denz­be­trie­ben ein­ge­schränkt sind, hat er den­noch wich­ti­ge Rech­te und Pflich­ten. Zu den zen­tra­len Betriebs­rats­rech­ten gehören:

  • Infor­ma­ti­ons­an­spruch: Der Arbeit­ge­ber muss den Betriebs­rat über geplan­te Maß­nah­men infor­mie­ren, die die Inter­es­sen der Arbeit­neh­mer berüh­ren (§ 90 BetrVG). Dazu gehö­ren bei­spiels­wei­se Per­so­nal­pla­nun­gen, Ände­run­gen der Arbeits­or­ga­ni­sa­ti­on oder die Ein­füh­rung neu­er Technologien.
  • Anhö­rungs­rech­te: Vor bestimm­ten Ent­schei­dun­gen muss der Arbeit­ge­ber den Betriebs­rat anhö­ren und des­sen Stel­lung­nah­me berück­sich­ti­gen (§ 102 BetrVG). Dies gilt bei­spiels­wei­se bei Kün­di­gun­gen von Arbeitnehmern.
  • Bera­tungs­rech­te: Der Betriebs­rat hat das Recht, mit dem Arbeit­ge­ber über betrieb­li­che Ange­le­gen­hei­ten zu bera­ten (§ 74 BetrVG). Dies kann bei­spiels­wei­se die Arbeits­zeit­ge­stal­tung, den Gesund­heits­schutz oder die Wei­ter­bil­dung der Arbeit­neh­mer betreffen.
  • Mit­wir­kungs- und Mit­be­stim­mungs­rech­te: In bestimm­ten sozia­len Ange­le­gen­hei­ten hat der Betriebs­rat Mit­wir­kungs- und Mit­be­stim­mungs­rech­te (§ 87 BetrVG). Dazu gehö­ren bei­spiels­wei­se die Auf­stel­lung von Urlaubs­plä­nen, die Ein­füh­rung von betrieb­li­chen Dis­zi­pli­nar­maß­nah­men oder die Gestal­tung von Arbeitszeitmodellen.

Zu den Pflich­ten des Betriebs­rats gehört es, die Inter­es­sen der Arbeit­neh­mer zu ver­tre­ten und sich für deren Wohl ein­zu­set­zen. Dabei muss er jedoch auch die Belan­ge des Betriebs berück­sich­ti­gen und eine kon­struk­ti­ve Zusam­men­ar­beit mit dem Arbeit­ge­ber pfle­gen. Der Betriebs­rat ist zudem ver­pflich­tet, die Geset­ze und Tarif­ver­trä­ge ein­zu­hal­ten und die Frie­dens­pflicht zu wah­ren. Das bedeu­tet, dass er kei­ne Arbeits­kampf­maß­nah­men durch­füh­ren darf, solan­ge die Ver­hand­lun­gen mit dem Arbeit­ge­ber noch nicht geschei­tert sind.

Rech­te und Pflich­ten des Betriebs­rats im Tendenzbetrieb

Auch wenn die Mit­be­stim­mungs­rech­te des Betriebs­rats in Ten­denz­be­trie­ben ein­ge­schränkt sind, bestehen den­noch wich­ti­ge Rech­te und Pflich­ten, die er wahr­neh­men muss. Die­se Rech­te sind essen­zi­ell, um die Inter­es­sen der Arbeit­neh­mer auch in die­sem spe­zi­el­len Kon­text zu vertreten.

Ein zen­tra­les Recht ist der Infor­ma­ti­ons­an­spruch des Betriebs­rats. Gemäß § 90 BetrVG hat der Arbeit­ge­ber den Betriebs­rat über geplan­te Bau­maß­nah­men, tech­ni­sche Anla­gen, Arbeits­ver­fah­ren und Arbeits­ab­läu­fe zu unter­rich­ten. Auch wenn der Wirt­schafts­aus­schuss fehlt, bleibt der Infor­ma­ti­ons­an­spruch des Betriebs­rats in Bezug auf die­se betrieb­li­chen Ver­än­de­run­gen bestehen. Der Arbeit­ge­ber muss den Betriebs­rat recht­zei­tig und umfas­send infor­mie­ren, damit die­ser die Aus­wir­kun­gen auf die Arbeit­neh­mer bewer­ten und gege­be­nen­falls Vor­schlä­ge ein­brin­gen kann.

Wei­ter­hin hat der Betriebs­rat im Ten­denz­be­trieb Anhö­rungs­rech­te. So ist er bei­spiels­wei­se vor jeder Kün­di­gung eines Arbeit­neh­mers anzu­hö­ren (§ 102 BetrVG). Der Arbeit­ge­ber muss dem Betriebs­rat die Grün­de für die Kün­di­gung mit­tei­len, und der Betriebs­rat hat die Mög­lich­keit, inner­halb einer bestimm­ten Frist Beden­ken gegen die Kün­di­gung zu äußern. Auch wenn die Beden­ken des Betriebs­rats die Kün­di­gung nicht ver­hin­dern kön­nen, muss der Arbeit­ge­ber sie bei sei­ner Ent­schei­dung berücksichtigen.

Zudem ste­hen dem Betriebs­rat Bera­tungs­rech­te zu. Der Arbeit­ge­ber ist ver­pflich­tet, mit dem Betriebs­rat über wich­ti­ge betrieb­li­che Ange­le­gen­hei­ten zu bera­ten. Dies betrifft bei­spiels­wei­se Fra­gen der Arbeits­platz­ge­stal­tung, des Arbeits- und Gesund­heits­schut­zes sowie der Per­so­nal­pla­nung. Die Bera­tung soll dazu die­nen, eine gemein­sa­me Lösung zu fin­den, die sowohl den Inter­es­sen des Unter­neh­mens als auch den Inter­es­sen der Arbeit­neh­mer gerecht wird.

Zu den Pflich­ten des Betriebs­rats im Ten­denz­be­trieb gehört es, die Frie­dens­pflicht zu wah­ren. Das bedeu­tet, dass der Betriebs­rat wäh­rend der Lauf­zeit eines Tarif­ver­trags kei­ne Arbeits­kampf­maß­nah­men durch­füh­ren darf, um die tarif­ver­trag­li­chen Rege­lun­gen zu ändern. Aller­dings gilt die Frie­dens­pflicht nicht unein­ge­schränkt. Wenn bei­spiels­wei­se der Arbeit­ge­ber gegen sei­ne Pflich­ten aus dem Tarif­ver­trag ver­stößt, kann der Betriebs­rat unter Umstän­den den­noch zu Arbeits­kampf­maß­nah­men aufrufen.

Eine wei­te­re wich­ti­ge Pflicht des Betriebs­rats ist die ver­trau­ens­vol­le Zusam­men­ar­beit mit dem Arbeit­ge­ber (§ 2 BetrVG). Dies bedeu­tet, dass der Betriebs­rat und der Arbeit­ge­ber bestrebt sein müs­sen, Kon­flik­te kon­struk­tiv zu lösen und eine part­ner­schaft­li­che Bezie­hung zu pfle­gen. Die ver­trau­ens­vol­le Zusam­men­ar­beit ist ins­be­son­de­re im Ten­denz­be­trieb von Bedeu­tung, da hier oft ideel­le Wer­te und Über­zeu­gun­gen eine wich­ti­ge Rol­le spielen.

Es ist wich­tig zu beto­nen, dass der Betriebs­rat im Ten­denz­be­trieb sei­ne Rech­te und Pflich­ten aktiv wahr­neh­men muss, um eine effek­ti­ve Inter­es­sen­ver­tre­tung zu gewähr­leis­ten. Dies erfor­dert eine gute Kennt­nis der recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen, eine enge Zusam­men­ar­beit mit den Arbeit­neh­mern und eine kon­struk­ti­ve Aus­ein­an­der­set­zung mit dem Arbeitgeber.

Abgren­zungs­pro­ble­ma­tik: Wann liegt ein Ten­denz­be­trieb vor?

Die Abgren­zung eines Ten­denz­be­triebs von ande­ren Unter­neh­mens­for­men kann in der Pra­xis erheb­li­che Schwie­rig­kei­ten berei­ten. § 118 BetrVG defi­niert Ten­denz­be­trie­be als sol­che, die unmit­tel­bar und über­wie­gend der poli­ti­schen, koali­ti­ons­po­li­ti­schen, reli­giö­sen, kari­ta­ti­ven, erzie­he­ri­schen, wis­sen­schaft­li­chen oder künst­le­ri­schen Bestim­mung die­nen. Die Aus­le­gung die­ser Begrif­fe ist jedoch oft inter­pre­ta­ti­ons­be­dürf­tig und führt in der Pra­xis zu Streitigkeiten.

Ein typi­sches Bei­spiel für einen Ten­denz­be­trieb ist eine kirch­li­che Ein­rich­tung, wie bei­spiels­wei­se ein Kran­ken­haus oder eine Schu­le in kirch­li­cher Trä­ger­schaft. Hier steht die kari­ta­ti­ve bzw. erzie­he­ri­sche Bestim­mung im Vor­der­grund. Auch poli­ti­sche Par­tei­en oder Gewerk­schaf­ten sind in der Regel als Ten­denz­be­trie­be anzu­se­hen, da sie unmit­tel­bar der poli­ti­schen bzw. koali­ti­ons­po­li­ti­schen Bestim­mung dienen.

Schwie­ri­ger gestal­tet sich die Abgren­zung jedoch bei Unter­neh­men, die sowohl wirt­schaft­li­che als auch ideel­le Zie­le ver­fol­gen. So kann bei­spiels­wei­se ein Ver­lag, der neben kom­mer­zi­el­len Büchern auch reli­giö­se Schrif­ten her­aus­gibt, unter Umstän­den als Ten­denz­be­trieb anzu­se­hen sein. Ent­schei­dend ist hier, ob die ideel­le Bestim­mung des Ver­lags überwiegt.

Die Gerich­te haben in der Ver­gan­gen­heit eine Rei­he von Kri­te­ri­en ent­wi­ckelt, um die Abgren­zung von Ten­denz­be­trie­ben zu erleich­tern. Ein wich­ti­ges Kri­te­ri­um ist die Zweck­be­stim­mung des Unter­neh­mens. Dabei wird geprüft, ob die ideel­le Ziel­set­zung des Unter­neh­mens im Vor­der­grund steht oder ob wirt­schaft­li­che Erwä­gun­gen dominieren.

Ein wei­te­res Kri­te­ri­um ist die Art der Tätig­keit. So wer­den bei­spiels­wei­se Tätig­kei­ten, die unmit­tel­bar der Ver­wirk­li­chung der ideel­len Zie­le die­nen, stär­ker gewich­tet als Tätig­kei­ten, die ledig­lich der wirt­schaft­li­chen Absi­che­rung des Unter­neh­mens dienen.

Auch die Orga­ni­sa­ti­ons­struk­tur des Unter­neh­mens kann ein Indiz für das Vor­lie­gen eines Ten­denz­be­triebs sein. So kann bei­spiels­wei­se eine gemein­nüt­zi­ge Orga­ni­sa­ti­ons­form dar­auf hin­deu­ten, dass das Unter­neh­men pri­mär ideel­le Zie­le verfolgt.

In strit­ti­gen Fäl­len müs­sen die Gerich­te eine Gesamt­ab­wä­gung aller Umstän­de vor­neh­men, um zu ent­schei­den, ob ein Ten­denz­be­trieb vor­liegt oder nicht. Dabei wer­den die oben genann­ten Kri­te­ri­en berück­sich­tigt und gegen­ein­an­der abgewogen.

Ein Bei­spiel für eine sol­che Ent­schei­dung ist das Urteil des Bun­des­ar­beits­ge­richts vom 28. April 1983 (Az. 6 ABR 64/80). In die­sem Fall ging es um die Fra­ge, ob ein pri­va­ter Schul­trä­ger, der neben dem Schul­be­trieb auch wirt­schaft­li­che Akti­vi­tä­ten aus­üb­te, als Ten­denz­be­trieb anzu­se­hen ist. Das Bun­des­ar­beits­ge­richt ent­schied, dass es sich um einen Ten­denz­be­trieb han­del­te, da die erzie­he­ri­sche Bestim­mung des Schul­trä­gers überwog.

Die Abgren­zungs­pro­ble­ma­tik zeigt, dass die Fra­ge, ob ein Ten­denz­be­trieb vor­liegt, oft von den kon­kre­ten Umstän­den des Ein­zel­falls abhängt. Im Zwei­fels­fall ist es rat­sam, sich recht­li­chen Rat ein­zu­ho­len, um die Rechts­la­ge zu klären.

Prak­ti­sche Betriebs­rats­ar­beit im Ten­denz­be­trieb: Stra­te­gien und Handlungsempfehlungen

Die Betriebs­rats­ar­beit im Ten­denz­be­trieb stellt auf­grund der ein­ge­schränk­ten Mit­be­stim­mungs­rech­te beson­de­re Her­aus­for­de­run­gen dar. Den­noch gibt es Stra­te­gien und Hand­lungs­emp­feh­lun­gen, die dem Betriebs­rat hel­fen kön­nen, eine effek­ti­ve Inter­es­sen­ver­tre­tung zu gewährleisten.

Eine wich­ti­ge Stra­te­gie ist die früh­zei­ti­ge Kom­mu­ni­ka­ti­on mit dem Arbeit­ge­ber. Der Betriebs­rat soll­te ver­su­chen, bereits im Vor­feld von wich­ti­gen Ent­schei­dun­gen in den Dia­log mit dem Arbeit­ge­ber zu tre­ten und sei­ne Inter­es­sen zu ver­tre­ten. Dies kann dazu bei­tra­gen, Kon­flik­te zu ver­mei­den und eine gemein­sa­me Lösung zu finden.

Ein wei­te­rer wich­ti­ger Aspekt ist die enge Zusam­men­ar­beit mit den Arbeit­neh­mern. Der Betriebs­rat soll­te regel­mä­ßig Sprech­stun­den anbie­ten, Umfra­gen durch­füh­ren und ande­re Kom­mu­ni­ka­ti­ons­ka­nä­le nut­zen, um die Mei­nun­gen und Anlie­gen der Arbeit­neh­mer zu erfah­ren. Nur so kann er deren Inter­es­sen effek­tiv vertreten.

Dar­über hin­aus ist es wich­tig, die recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen genau zu ken­nen. Der Betriebs­rat soll­te sich über sei­ne Rech­te und Pflich­ten im Ten­denz­be­trieb infor­mie­ren und gege­be­nen­falls recht­li­chen Rat ein­ho­len. Dies hilft ihm, sei­ne Posi­ti­on gegen­über dem Arbeit­ge­ber zu stärken.

Eine wei­te­re Hand­lungs­emp­feh­lung ist die kon­struk­ti­ve Zusam­men­ar­beit mit dem Arbeit­ge­ber. Auch wenn die Mit­be­stim­mungs­rech­te ein­ge­schränkt sind, kann der Betriebs­rat durch eine sach­li­che und lösungs­ori­en­tier­te Her­an­ge­hens­wei­se das Ver­trau­en des Arbeit­ge­bers gewin­nen und sei­ne Inter­es­sen bes­ser durchsetzen.

Der Betriebs­rat soll­te sich auch nicht scheu­en, öffent­lich­keits­wirk­sa­me Aktio­nen durch­zu­füh­ren, um auf die Anlie­gen der Arbeit­neh­mer auf­merk­sam zu machen. Dies kann bei­spiels­wei­se durch Pres­se­mit­tei­lun­gen, Demons­tra­tio­nen oder Peti­tio­nen geschehen.

Es ist auch rat­sam, Netz­wer­ke mit ande­ren Betriebs­rä­ten und Gewerk­schaf­ten zu bil­den. Durch den Aus­tausch von Erfah­run­gen und Infor­ma­tio­nen kann der Betriebs­rat sei­ne Kom­pe­ten­zen erwei­tern und sei­ne Inter­es­sen bes­ser vertreten.

Ein wich­ti­ger Aspekt ist auch die Schu­lung der Betriebs­rats­mit­glie­der. Der Betriebs­rat soll­te sicher­stel­len, dass sei­ne Mit­glie­der über die not­wen­di­gen Kennt­nis­se und Fähig­kei­ten ver­fü­gen, um ihre Auf­ga­ben effek­tiv wahr­zu­neh­men. Dies kann bei­spiels­wei­se durch die Teil­nah­me an Schu­lun­gen und Semi­na­ren geschehen.

Zusam­men­fas­send lässt sich sagen, dass die Betriebs­rats­ar­beit im Ten­denz­be­trieb zwar anspruchs­voll ist, aber den­noch erfolg­reich sein kann. Durch eine früh­zei­ti­ge Kom­mu­ni­ka­ti­on, eine enge Zusam­men­ar­beit mit den Arbeit­neh­mern, eine gute Kennt­nis der recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen, eine kon­struk­ti­ve Zusam­men­ar­beit mit dem Arbeit­ge­ber, öffent­lich­keits­wirk­sa­me Aktio­nen, die Bil­dung von Netz­wer­ken und die Schu­lung der Betriebs­rats­mit­glie­der kann der Betriebs­rat eine effek­ti­ve Inter­es­sen­ver­tre­tung gewährleisten.

Aktu­el­le Recht­spre­chung zum Tendenzbetrieb

Die Recht­spre­chung zum Ten­denz­be­trieb ist viel­fäl­tig und ent­wi­ckelt sich ste­tig wei­ter. Urtei­le klä­ren immer wie­der die Fra­ge, wann ein Unter­neh­men als Ten­denz­be­trieb ein­zu­stu­fen ist und wel­che Aus­wir­kun­gen dies auf die Mit­be­stim­mungs­rech­te des Betriebs­rats hat. Ein wich­ti­ger Aspekt ist dabei die tat­säch­li­che Aus­rich­tung des Unter­neh­mens und inwie­weit die ideel­len Zie­le im Vor­der­grund stehen.

Eini­ge aktu­el­le Urtei­le befas­sen sich bei­spiels­wei­se mit der Fra­ge, ob pri­va­te Bil­dungs­ein­rich­tun­gen oder sozia­le Ein­rich­tun­gen als Ten­denz­be­trie­be gel­ten kön­nen. Hier­bei wird oft geprüft, ob die Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht des Unter­neh­mens eine unter­ge­ord­ne­te Rol­le spielt. Auch die inhalt­li­che Aus­ge­stal­tung der Tätig­keit ist ent­schei­dend. So kann bei­spiels­wei­se ein Ver­lag, der über­wie­gend reli­giö­se Schrif­ten ver­legt, eher als Ten­denz­be­trieb ein­ge­stuft wer­den als ein Ver­lag mit einem brei­ten Themenspektrum.

Die Aus­wir­kun­gen die­ser Urtei­le auf die Betriebs­rats­ar­beit sind erheb­lich. Sie bestim­men den Rah­men der Mit­be­stim­mung und legen fest, wel­che Rech­te dem Betriebs­rat zuste­hen. Betriebs­rä­te in poten­zi­el­len Ten­denz­be­trie­ben soll­ten daher die aktu­el­le Recht­spre­chung genau ver­fol­gen und sich im Zwei­fels­fall recht­lich bera­ten lassen.

Fazit

Der Ten­denz­be­trieb stellt eine beson­de­re Form des Unter­neh­mens dar, die durch ihre ideel­len Zie­le geprägt ist. Dies hat wesent­li­che Aus­wir­kun­gen auf die Mit­be­stim­mungs­rech­te des Betriebs­rats. Obwohl die Mit­be­stim­mung ein­ge­schränkt sein kann, hat der Betriebs­rat den­noch wich­ti­ge Rech­te und Pflich­ten, die er im Inter­es­se der Arbeit­neh­mer wahr­neh­men muss.

Die Abgren­zung des Ten­denz­be­triebs ist oft schwie­rig und bedarf einer genau­en Prü­fung der Umstän­de. Die aktu­el­le Recht­spre­chung spielt hier­bei eine ent­schei­den­de Rol­le. Zukünf­tig ist zu erwar­ten, dass die Digi­ta­li­sie­rung und die sich wan­deln­den Arbeits­for­men neue Her­aus­for­de­run­gen für die Betriebs­rats­ar­beit in Ten­denz­be­trie­ben mit sich brin­gen wer­den. Es ist daher wich­tig, dass sich Betriebs­rä­te kon­ti­nu­ier­lich wei­ter­bil­den und ihre Stra­te­gien an die neu­en Gege­ben­hei­ten anpassen.

Wei­ter­füh­ren­de Quellen

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