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Wann bekom­me ich die Ener­gie­pau­scha­le über 300 Euro?

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Die Bun­des­re­gie­rung hat ange­sichts der stark stei­gen­den Ener­gie­prei­se umfas­sen­de und unbü­ro­kra­ti­sche Ent­las­tun­gen auf den Weg gebracht. Dazu zäh­len steu­er­li­che Ent­las­tun­gen sowie wei­te­re unter­stüt­zen­de Maß­nah­men. Auch betrof­fe­ne Unter­neh­men erhal­ten Hil­fe bei der Bewäl­ti­gung der Herausforderungen.

Mit dem ers­ten Ent­las­tungs­pa­ket hat­te sich der Koali­ti­ons­aus­schuss am 23. Febru­ar 2022 auf eine Rei­he umfang­rei­cher Ent­las­tungs­schrit­te ver­stän­digt. Dazu zäh­len ins­be­son­de­re fol­gen­de Maßnahmen:

Wann ent­fällt die EEG-Umla­ge?

Zum 1. Juli 2022, Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­cher wer­den damit bei den Strom­kos­ten um ins­ge­samt 6,6 Mrd. Euro ent­las­tet. Der Bun­des­tag hat­te das ent­spre­chen­de Gesetz am 28. April beschlossen.

Wie sieht es mit dem ein­ma­li­gen Heiz­kos­ten­zu­schuss aus?

Bezie­hen­de von Wohn­geld erhal­ten 270 Euro (bei einem Haus­halt mit zwei Per­so­nen: 350 Euro, je wei­te­rem Fami­li­en­mit­glied zusätz­li­che 70 Euro). Azu­bis und Stu­die­ren­de im Bafög-Bezug erhal­ten 230 Euro. Der Bun­des­tag ver­ab­schie­de­te das Gesetz am 17. März 2022, der Bun­des­rat bil­lig­te es am 8. April 2022.

Und wann gibt es nun die Energiepauschale?

Die Ener­gie­preis­pau­scha­le von 300 Euro soll 44 Mil­lio­nen Erwerbs­tä­ti­ge in Deutsch­land ent­las­ten. Dem Geset­zes­ent­wurf zufol­ge erhal­ten alle ein­kom­men­steu­er­pflich­ti­gen Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer die Ein­mal­zah­lung, die in den Steu­er­klas­sen 1 bis 5 ein­ge­ord­net sind. Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer, die am 1. Sep­tem­ber 2022 in einem Arbeits­ver­hält­nis ste­hen, bekom­men die Pau­scha­le vor­aus­sicht­lich mit der Lohn­zah­lung im September.

Erhal­ten auch Selbst­stän­di­ge und Arbeits­lo­se die Energiepauschale?

Selbst­stän­di­ge erhal­ten die Ener­gie­preis­pau­scha­le von 300 Euro durch eine Sen­kung ihrer Steu­er-Vor­aus­zah­lung eben­falls im Sep­tem­ber. Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer, die am 1. Sep­tem­ber kein Arbeits­ver­hält­nis nach­wei­sen kön­nen und Selbst­stän­di­ge mit gerin­gen Vor­aus­zah­lun­gen wird die Ener­gie­pau­scha­le über die Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung ohne geson­der­te Antrags­stel­lung gewährt.

Ist die Ener­gie­pau­scha­le steuerpflichtig?

Ja, die Ener­gie­preis­pau­scha­le von 300 Euro aus dem Ent­las­tungs­pa­ket ist steu­er­pflich­tig. Nur wer unter dem Steu­er­frei­be­trag bleibt, pro­fi­tiert also von der vol­len Sum­me der Unter­stüt­zung. Die Ein­kom­mens­steu­er und Sozi­al­ab­ga­ben wer­den von den 300 Euro abge­zo­gen – einer Berech­nung des Bun­des zufol­ge blei­ben einem Steu­er­zah­ler, der 3500 Euro brut­to ver­dient und sich in Steu­er­klas­se 1 befin­det, nach der Ver­steue­rung der Ener­gie­preis­pau­scha­le ledig­lich 159 Euro netto.

Wel­che Ent­las­tung gibt es noch für mich?

Neben der Ener­gie­pau­scha­le wur­den auch der Kin­der­bo­nus von 100 Euro, der Hartz-IV-Bonus und vor allem das 9‑Eu­ro-Ticket sowie der Tan­kra­batt für Die­sel und Ben­zin an deut­schen Tank­stel­len beschlos­sen. Dabei wer­den die bei­den Maß­nah­men bereits am 1. Juni starten.

Wenn es zu wei­te­ren Ent­las­tungs­maß­nah­men kom­men soll­te, wer­den wir Euch auf dem Lau­fen­den halten!

Bleibt wach­sam!

Glück­auf, Euer
Andre­as Galatas

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#ibpAka­de­mie #kom­pe­tenz­ori­en­tier­te #Betriebs­rats­schu­lun­gen

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