Foto von zwei gehaltenen Münzstapeln

Was bedeu­tet eigent­lich das neue Bürgergeld?

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Mit dem Bür­ger­geld-Gesetz bringt die Bun­des­re­gie­rung zen­tra­le Rege­lun­gen zur Erneue­rung der Grund­si­che­rung für Arbeit­su­chen­de auf den Weg. Deut­li­che Ver­bes­se­run­gen bei den Regel­be­dar­fen, Ein­kom­mens­frei­be­trä­gen, Wei­ter­bil­dungs­mög­lich­kei­ten, im Ein­glie­de­rungs­pro­zess und bei den Anspruchs­vor­aus­set­zun­gen bil­den die Schwer­punk­te die­ser gro­ßen Sozialreform.

Die Preis­ent­wick­lung und damit auch die Aus­wir­kun­gen der Ener­gie­kri­se wer­den durch eine aktu­el­le­re Fort­schrei­bung der Regel­be­dar­fe berück­sich­tigt. Ziel ist, die Men­schen auch in Kri­sen­zei­ten ver­läss­lich abzusichern.

Was bedeu­tet das für die Regelbedarfe?

Für die Regel­be­dar­fe erge­ben sich zum 1. Janu­ar 2023 fol­gen­de Beträge:

  • nicht mit Part­nern zusam­men­le­ben­de Erwach­se­ne: 502 Euro
  • mit Part­nern zusam­men­le­ben­de Erwach­se­ne, Erwach­se­ne in beson­de­rer Wohn­form (nur SGB XII): 451 Euro
  • Erwach­se­ne in sta­tio­nä­ren Ein­rich­tun­gen (nur SGB XII), Erwach­se­ne unter 25 Jah­re im Haus­halt der Eltern (nur SGB II): 402 Euro
  • Jugend­li­che von 14 bis unter 18 Jah­re: 420 Euro
  • Kin­der von 6 bis unter 14 Jah­re: 348 Euro
  • Kin­der bis unter 6 Jah­re: 318 Euro

Wie sieht es dann mit den Frei­be­trä­gen aus?

Wer zwi­schen 520 und 1.000 Euro ver­dient, soll künf­tig mehr von sei­nem Ein­kom­men behal­ten kön­nen: Die Frei­be­trä­ge in die­sem Bereich wer­den auf 30 Pro­zent ange­ho­ben. Auch die Frei­be­trä­ge für Schü­le­rin­nen und Schü­ler, Stu­die­ren­de und Aus­zu­bil­den­de wer­den erhöht.

Wel­che Vor­tei­le im Ver­gleich zu bestehen­den Rege­lun­gen hat das Bür­ger­geld für mich?

Das Bür­ger­geld ist ins­ge­samt unbü­ro­kra­ti­scher und digi­tal zugäng­lich – mit einer ein­fa­chen, nut­zer­ori­en­tier­ten und bar­rie­re­frei­en Bean­tra­gung. Mit einer Baga­tell­gren­ze von 50 Euro für Rück­for­de­run­gen wird zudem die Anzahl der Beschei­de redu­ziert und Büro­kra­tie abge­baut. Gleich­zei­tig brin­gen Karenz­zei­ten für Woh­nen und Ver­mö­gen eine erheb­li­che Ver­wal­tungs­ver­ein­fa­chung mit sich.

Leis­tungs­be­rech­ti­ge und Inte­gra­ti­ons­fach­kräf­te erar­bei­ten gemein­sam einen Koope­ra­ti­ons­plan. Die­ser doku­men­tiert in kla­rer und ver­ständ­li­cher Spra­che die gemein­sam ent­wi­ckel­te Ein­glie­de­rungs­stra­te­gie und kommt ohne Hin­weis auf Rechts­fol­gen aus. Mit Erstel­lung des Koope­ra­ti­ons­plans beginnt eine sechs­mo­na­ti­ge Ver­trau­ens­zeit, in der bei Pflicht­ver­let­zun­gen kei­ne Leis­tungs­min­de­run­gen erfolgen.

Leis­tungs­be­rech­tig­te sol­len sich zu Beginn des Bür­ger­geld­be­zugs ganz auf die Arbeit­su­che kon­zen­trie­ren kön­nen. Des­we­gen gel­ten in den ers­ten zwei Jah­ren Karenz­zei­ten für Woh­nung und Ver­mö­gen. In die­ser Zeit wird Ver­mö­gen nicht berück­sich­tigt, sofern es nicht erheb­lich ist, und die Unter­kunfts­kos­ten wer­den in tat­säch­li­cher Höhe anerkannt.

Außer­halb der sechs­mo­na­ti­gen Ver­trau­ens­zeit betra­gen Leis­tungs­min­de­run­gen wegen Pflicht­ver­let­zun­gen nach Auf­for­de­run­gen mit Rechts­fol­gen­be­leh­rung zunächst 20 Pro­zent und dann im Wei­te­ren höchs­tens 30 Pro­zent des maß­ge­ben­den monat­li­chen Regel­be­darfs. Kos­ten der Unter­kunft und Hei­zung wer­den nicht gemindert.

Hier geht’s zum Gesetzentwurf.

Blei­ben Sie flüssig!

Euer

Andre­as Galatas

Bild­rech­te Head­er­fo­to: © istockphoto.com/AndreyPopov

#ibpAka­de­mie #kom­pe­tenz­ori­en­tier­te #Betriebs­rats­schu­lun­gen

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