Was ist eigent­lich Mob­bing am Arbeitsplatz?

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Mob­bing und Dis­kri­mi­nie­rung ver­folgt uns unser gesam­tes Leben. Es fängt im Kin­der­gar­ten an, ent­fal­tet sich in beson­de­rem Maße wäh­rend der Schul­zeit, kann uns aber auch noch wäh­rend des Stu­di­ums und sogar am Arbeits­platz ver­fol­gen. Ins­be­son­de­re letz­te­res emp­fin­den wir als beson­ders unan­ge­nehm und krän­kend. Denn eigent­lich denkt man doch, dass einem Ängs­te, Unge­rech­tig­kei­ten oder Miss­gunst im Erwach­se­nen­le­ben nicht mehr so leicht begegnen.

Hat Mob­bing Aus­wir­kung auf wirt­schaft­li­chen Erfolg?

Im Rah­men der inter­na­tio­na­len „Diver­si­ty & Inclu­si­on Stu­dy 2019“ hat die Job- und Recrui­tin­g­platt­form Glass­door gera­de erst her­aus­ge­fun­den, dass trotz der zuneh­men­den Sen­si­bi­li­sie­rung für das The­ma noch immer vie­le Mit­ar­bei­ter Dis­kri­mi­nie­rung am Arbeits­platz erle­ben. 37 % der Befrag­ten in Deutsch­land tei­len die­se Ein­schät­zung, weil sie ent­spre­chen­des Fehl­ver­hal­ten im Betrieb ent­we­der selbst erlebt oder aber beob­ach­tet haben.

Gera­de im Unter­neh­men sind Mob­bing und Dis­kri­mi­nie­rung ein heik­les The­ma, gefähr­den sie nicht nur das Wohl der Betrof­fe­nen, son­dern dar­über hin­aus auch den wirt­schaft­li­chen Erfolg. Was aber tun, wenn das eige­ne Unter­neh­men auf die­sem Auge blind ist und die Opfer kei­nen Schutz erfah­ren? Hier kommt der Betriebs­rat ins Spiel. Denn der Ent­schluss, ein Arbeits­ver­hält­nis zu been­den, kann auch vom Betriebs­rat aus­ge­hen. Die­ser kann nach § 104 BetrVG vom Arbeit­ge­ber ver­lan­gen, einen „betriebs­stö­ren­den“ Mit­ar­bei­ter durch Ver­set­zung oder Ent­las­sung aus dem Betrieb zu ent­fer­nen. Die­ses Recht des Betriebs­rats zielt auf die Wie­der­her­stel­lung des Betriebs­frie­dens ab, ins­be­son­de­re bei ras­sis­ti­schem oder frem­den­feind­li­chem Ver­hal­ten eines Arbeitnehmers.

Ist der Arbeit­ge­ber bei Mob­bing in der Pflicht?

Außer­dem: Durch das All­ge­mei­ne Gleich­be­hand­lungs­ge­setz (AGG) wur­den dem Arbeit­ge­ber sowohl Unter­las­sungs- als auch kon­kre­te Hand­lungs­pflich­ten auf­er­legt. Danach hat er selbst jede Benach­tei­li­gung zu unter­las­sen, wel­che die Merk­ma­le der im Gesetz genann­ten Benach­tei­li­gun­gen auf­wei­sen. Und der Arbeit­ge­ber ist dazu ver­pflich­tet, alle erfor­der­li­chen Maß­nah­men zu tref­fen, um die vom Gesetz erfass­ten und beschrie­be­nen Benach­tei­li­gun­gen sei­ner Beschäf­tig­ten gar nicht erst zu ermög­li­chen. Im Not­fall muss der Arbeit­ge­ber am Arbeits­platz zur Ver­mei­dung der Dis­kri­mi­nie­rung sogar gegen sei­ne eige­nen Beschäf­tig­ten vorgehen.

Mob­bing, das vom Arbeit­ge­ber selbst aus­geht, kann übri­gens auch sein, wenn einem Arbeit­neh­mer ohne nach­voll­zieh­ba­rem Recht­fer­ti­gungs­grund Befug­nis­se ent­zo­gen oder sinn­lo­se Auf­ga­ben zuge­teilt werden.

Mein Tipp: Wenn Sie selbst Opfer oder Beob­ach­ter von Mob­bing oder Dis­kri­mi­nie­rung in Ihrem Betrieb sind, hal­ten Sie den Sach­ver­halt in einer Art „Anti-Mob­bing-Tage­buch“ fest und notie­ren Sie dort Datum, Uhr­zeit, anwe­sen­de Per­so­nen und ggf. gesund­heit­li­che Reak­tio­nen. In jedem Ein­zel­fall bedarf es, bes­ten­falls mit­hil­fe eines Fach­an­walts, einer Ana­ly­se, um mög­li­che aus Dis­kri­mi­nie­rung oder Mob­bing resul­tie­ren­de Ansprü­che her­aus­zu­ar­bei­ten und ein­zu­schät­zen, ob sich durch ein juris­ti­sches Vor­ge­hen eine Ver­bes­se­rung errei­chen oder eine Ent­schä­di­gung erstrit­ten wer­den kann.

Bleibt stand­haft!

Euer

Andre­as Galatas

Bild­rech­te Head­er­fo­to: © istockphoto.com/MachineHeadz

#ibpAka­de­mie #kom­pe­tenz­ori­en­tier­te #Betriebs­rats­schu­lun­gen

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