Das Arbeitsgericht Solingen hat kürzlich entschieden, dass die Kündigung eines Arbeitnehmers wegen wiederholten Verstoßes gegen die Kleiderordnung rechtmäßig ist (ArbG Solingen, Urteil vom 15.03.2024, Az. 1 Ca 1749/23). Der Arbeitnehmer hatte sich geweigert, die vorgeschriebene rote Arbeitshose zu tragen und stattdessen eine schwarze Hose getragen.
Hintergrund: Der Kläger arbeitete seit 2014 in einem Industriebetrieb und musste aufgrund der Arbeitsanforderungen rote Arbeitshosen tragen, die aus Arbeitsschutzgründen und zur Wahrung der Corporate Identity vorgeschrieben waren. Trotz mehrerer Abmahnungen trug der Mitarbeiter weiterhin schwarze Hosen.
Gerichtsentscheidung: Das Arbeitsgericht entschied, dass das Weisungsrecht des Arbeitgebers die Anordnung zum Tragen der roten Hose umfasst. Der Kläger wurde gekündigt, da er mehrfach gegen diese Vorgabe verstoßen hatte. Das Gericht erkannte die rote Hose als Teil der Arbeitsschutzkleidung an und betonte die Wichtigkeit des einheitlichen Auftretens im Unternehmen.
Einschätzung: Arbeitsrechtler Prof. Dr. Michael Fuhlrott sieht geringe Erfolgsaussichten für die Berufung des Klägers vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Az.: 3 SLa 224/24). Er betont, dass das Weisungsrecht des Arbeitgebers nicht das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers verletzt, solange die Anweisungen nachvollziehbar und gerechtfertigt sind.
Fazit: Dieses Urteil verdeutlicht die Bedeutung der Einhaltung von Kleiderordnungen und das Weisungsrecht des Arbeitgebers. Es bleibt abzuwarten, wie das Landesarbeitsgericht in der Berufung entscheiden wird.