Betriebsratswahl 2026: Strategien für eine erfolgreiche Mitbestimmung

Betriebsratswahl 2026: Strategien für eine erfolgreiche Mitbestimmung

Die Betriebsratswahl 2026 stellt für viele Unternehmen und ihre Belegschaften einen zentralen Termin dar, um die Mitbestimmung neu zu gestalten und die Weichen für die nächsten vier Jahre zu stellen. Es ist eine Gelegenheit, die Interessen der Arbeitnehmer wirkungsvoll zu vertreten und die Arbeitsbedingungen aktiv zu beeinflussen. Eine gründliche und strategische Vorbereitung ist dabei unerlässlich.

Strategische Vorbereitung der Betriebsratswahl 2026

Die nächste reguläre Betriebsratswahl findet vom 1. März bis zum 31. Mai 2026 statt. Unternehmen ohne bestehenden Betriebsrat können eine Wahl grundsätzlich jederzeit einleiten. Die Vorbereitung und Durchführung der Betriebsratswahl obliegt primär dem Wahlvorstand. Dieser wird in der Regel vom amtierenden Betriebsrat bestellt, spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit. Selbst bei Versäumen dieser Frist bleibt der amtierende Betriebsrat zuständig. Eine erfolgreiche Wahl hängt von einem gut vorbereiteten Wahlvorstand ab, der die Abläufe rechtssicher gestaltet.

Für Arbeitgeber ist es sinnvoll, sich frühzeitig und umfassend mit dem Thema auseinanderzusetzen, da Fehler kostspielig sein und die Zusammenarbeit im Unternehmen maßgeblich beeinflussen können. Der Arbeitgeber muss der Wahl nicht zustimmen, da es ein gesetzlich verbrieftes Recht der Beschäftigten ist, einen Betriebsrat zu wählen. Er ist jedoch verpflichtet, die Wahl zu ermöglichen, indem er geeignete Räumlichkeiten und notwendige Unterlagen (z.B. Personallisten) bereitstellt.

Die strategische Planung für die Betriebsratswahl 2026 beinhaltet eine Rückschau und Analyse der letzten BR-Wahl, eine Positionsbestimmung des aktuellen Betriebsrats sowie die Formulierung von Perspektiven und Aufgaben für die Zukunft.

Ermittlung der Betriebsratsgröße und Zusammensetzung

Die Größe des Betriebsrats ist direkt abhängig von der Anzahl der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer und wird in § 9 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) definiert. Bei der Ermittlung der Betriebsgröße müssen alle in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer gezählt werden, einschließlich Leiharbeitnehmer, die länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden sollen. Eine Übersicht sieht beispielsweise vor:

  • 5 bis 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer: eine Person
  • 21 bis 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer: drei Mitglieder
  • 51 bis 100 wahlberechtigte Arbeitnehmer: fünf Mitglieder
  • Über 100 Arbeitnehmer: Die Anzahl steigt entsprechend weiter an, wobei dann nicht mehr ausschließlich auf die Wahlberechtigung abgestellt wird.

Bei der Zusammensetzung des Gremiums muss auch das Geschlecht in der Minderheit berücksichtigt werden. Es ist wichtig, die Anzahl der "in der Regel" beschäftigten Arbeitnehmer sorgfältig zu ermitteln, indem der Wahlvorstand sowohl einen Blick in die Vergangenheit als auch einen Ausblick in die Zukunft wirft.

Was passiert bei zu wenigen Kandidaten? Eine Betriebsratswahl darf nicht daran scheitern, dass sich nicht die volle Anzahl an Mitgliedern gemäß § 9 BetrVG findet. Selbst wenn sich nur eine Person zur Wahl meldet, kann diese allein den Betriebsrat bilden, was besser ist als keine Interessenvertretung. Gemäß § 11 BetrVG lässt sich die Betriebsratsgröße an die Zahl der zur Übernahme des Amtes bereiterklärenden, wählbaren Arbeitnehmer anpassen. Eine solche Anpassung muss gut dokumentiert und begründet werden.

Wahlverfahren und Anpassungen

Das Betriebsverfassungsgesetz sieht zwei Hauptwahlverfahren vor: das normale Wahlverfahren und das vereinfachte Wahlverfahren.

  • Vereinfachtes Wahlverfahren: Dies ist zwingend in Betrieben mit in der Regel 5 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern durchzuführen. In Betrieben mit 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern kann der Wahlvorstand gemeinsam mit dem Arbeitgeber die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren.
  • Normales Wahlverfahren: Bei mehr als 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern findet zwingend das normale Wahlverfahren Anwendung.

Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz, das im Juni 2021 in Kraft trat, sowie die überarbeitete Wahlordnung (WO) vom Oktober 2021 brachten wichtige Neuerungen mit sich. Zu den wesentlichen Änderungen zählen:

  • Absenkung des Wahlalters: Arbeitnehmer sind nun bereits ab 16 Jahren wahlberechtigt (aktives Wahlrecht), während das Mindestalter für die Wählbarkeit (passives Wahlrecht) weiterhin 18 Jahre beträgt.
  • Virtuelle Sitzungen des Wahlvorstands: Video- und Telefonkonferenzen sind grundsätzlich möglich, wenn der Wahlvorstand dies beschließt, wobei bestimmte Sitzungen weiterhin in Präsenz stattfinden müssen.
  • Erweiterte Korrekturmöglichkeit der Wählerliste: Änderungen sind bis zum Abschluss der Stimmabgabe möglich.
  • Reduzierung der Stützunterschriften: Für Wahlvorschläge wurden die Anforderungen an Stützunterschriften insbesondere in kleineren Betrieben reduziert bzw. entfallen ganz.

Die Frage nach der Online-Betriebsratswahl ist aktuell noch nicht abschließend geklärt. Zwar sind digitale Abstimmungen effizient und können die Beteiligung fördern, doch nach geltender Rechtslage ist die Online-Stimmabgabe in Deutschland noch nicht zulässig, es sei denn, der Gesetzgeber schafft bis 2026 die notwendigen gesetzlichen Grundlagen. Im Koalitionsvertrag der aktuellen Regierung ist ein Bekenntnis zur digitalen Weiterentwicklung der betrieblichen Mitbestimmung und die Verankerung der Option zur Online-Wahl im BetrVG formuliert. Ein Pilotprojekt zur Online-Betriebsratswahl wurde jedoch mit dem vorzeitigen Ende der Legislaturperiode nicht weiterverfolgt. Es bleibt abzuwarten, wann und in welcher Form die digitale Stimmabgabe tatsächlich gesetzlich umgesetzt wird.

Förderung der Wahlbeteiligung und Nachwuchsgewinnung

Eine hohe Wahlbeteiligung zeugt von einem großen Rückhalt in der Belegschaft und erhöht die Legitimation der Interessenvertretung. Um die Wahlbeteiligung zu steigern, sind verschiedene Maßnahmen denkbar:

  • Vielfältige Kommunikationskanäle nutzen: Aushänge, Flyer, Newsletter, Intranet, Betriebsversammlungen und persönliche Gespräche sind effektiv. Die Ansprache sollte zielgruppengerecht sein, Merkmale wie Alter und Abteilungszugehörigkeit berücksichtigen.
  • Zugehörigkeitsgefühl schaffen: Machen Sie deutlich, dass jeder Angestellte Teil des Betriebs ist und seine Stimme zählt. Danken Sie im Anschluss an die Wahl für die Teilnahme, um Vertrauen für den nächsten Wahltermin zu schaffen.
  • Wahlbotschafter einsetzen: Amtierende oder ehemalige Betriebsratsmitglieder sowie gewerkschaftlich aktive Mitarbeiter eignen sich hervorragend, um die Wahl zu bewerben.
  • Digitalisierung: Auch wenn die Online-Stimmabgabe noch nicht flächendeckend möglich ist, können digitale Tools wie E-Mail-Erinnerungen oder digitale Plattformen für Wahlvorschläge die Beteiligung erhöhen.

Die Nachwuchsgewinnung für den Betriebsrat ist eine zentrale Herausforderung. Viele Gremien haben ein echtes Nachwuchsproblem. Um junge und neue Mitarbeiter für das Betriebsratsamt zu begeistern, sind folgende Strategien hilfreich:

  • Information und Transparenz: Viele Arbeitnehmer scheuen das Amt, weil sie die Aufgaben und den Zeitaufwand nicht kennen. Informieren Sie umfassend über die Tätigkeitsgebiete, die Möglichkeit, Fähigkeiten zu erlernen und den Schulungsanspruch.
  • Attraktivität des Amtes hervorheben: Zeigen Sie die positiven Auswirkungen der Betriebsratsarbeit auf Arbeitsbedingungen, Gehalt und Urlaub auf. Verdeutlichen Sie, dass ein Engagement im Betriebsrat einer späteren Karriere nicht im Wege steht.
  • Modernes Image: Präsentieren Sie den Betriebsrat als modernes, digital arbeitendes Gremium, um Vorurteile bei jüngeren Mitarbeitenden abzubauen.
  • Gezielte Ansprache: Nutzen Sie verschiedene Kommunikationsformen, die Gen Z und Millennials ansprechen. Sprechen Sie potenzielle Kandidaten direkt an und binden Sie diese frühzeitig in die Arbeit des Betriebsrats ein.
  • Mentoring und Unterstützung: Bieten Sie Workshops an, um Einblicke in die Betriebsratsarbeit zu geben und Ängste zu nehmen. Unterstützen Sie neue Kandidaten im Wahlkampf.

Kündigungsschutz und Wählerliste

Der Gesetzgeber schützt Arbeitnehmer, die sich im Zusammenhang mit einer Betriebsratswahl engagieren, durch einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser gilt für verschiedene Personengruppen:

  • Wahlinitiatoren: Arbeitnehmer, die die Gründung eines Betriebsrats initiieren und zu einer Wahlversammlung einladen, sind vor ordentlicher Kündigung geschützt. Der Schutz beginnt mit der Einladung zur Betriebsversammlung und endet mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, falls keine Wahl stattfindet, nach drei Monaten. Der Schutz gilt nur für die ersten drei namentlich genannten Einladenden. Ein Nachweis der Absicht, einen Betriebsrat zu gründen, kann diesen Schutz ebenfalls auslösen.
  • Mitglieder des Wahlvorstands: Sie genießen ab ihrer Bestellung bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses besonderen Kündigungsschutz vor ordentlichen Kündigungen. Dieser Schutz wirkt sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses nach. Eine außerordentliche Kündigung bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.
  • Wahlbewerber (Kandidaten): Kandidaten sind ab der Aufstellung des Wahlvorschlags vor ordentlichen Kündigungen geschützt. Eine Entlassung ist nur außerordentlich möglich und erfordert die Zustimmung des Betriebsrats oder eine gerichtliche Ersetzung dieser Zustimmung. Auch hier besteht ein Nachwirkungsschutz nach der Wahl.

Die Wählerliste ist von enormer Bedeutung, da nur wer auf ihr steht, an der Wahl teilnehmen oder kandidieren darf. Der Wahlvorstand erstellt diese Liste unverzüglich nach seiner Bestellung und muss sie gleichzeitig mit dem Wahlausschreiben veröffentlichen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen für die Anfertigung der Wählerliste zur Verfügung zu stellen.

Korrektur der Wählerliste: Jeder Arbeitnehmer, der einen Fehler in der Wählerliste entdeckt, kann innerhalb von zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand schriftlich Einspruch einlegen. Der Wahlvorstand muss den Einspruch prüfen und die Liste bei Begründetheit berichtigen. Die Möglichkeit zur Berichtigung der Wählerliste wurde durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz bis zum Abschluss der Stimmabgabe verlängert. Fehler in der Wählerliste können die Wahl anfechtbar machen, allerdings ist eine Anfechtung durch wahlberechtigte Arbeitnehmer ausgeschlossen, wenn nicht zuvor fristgerecht Einspruch gegen die Wählerliste eingelegt wurde.

Fazit

Die Betriebsratswahl 2026 ist ein entscheidender Moment für die betriebliche Mitbestimmung. Eine vorausschauende Strategie, die die Rolle des Arbeitgebers, die Ermittlung der Betriebsratsgröße und die spezifischen Wahlverfahren berücksichtigt, ist unerlässlich. Besonderes Augenmerk sollte auf die Förderung der Wahlbeteiligung und die gezielte Nachwuchsgewinnung gelegt werden, um ein starkes und repräsentatives Gremium zu gewährleisten. Die Beachtung des Kündigungsschutzes für Wahlinitiatoren, Wahlvorstände und Kandidaten sowie die sorgfältige Erstellung und Korrektur der Wählerliste sind fundamentale rechtliche Aspekte, die den reibungslosen Ablauf und die Rechtssicherheit der Wahl sicherstellen. Trotz der noch ausstehenden vollständigen Digitalisierung des Wahlprozesses bieten die bestehenden gesetzlichen Rahmenbedingungen und die jüngsten Neuerungen im Betriebsverfassungsgesetz vielfältige Möglichkeiten, die Wahl 2026 erfolgreich zu gestalten und die Interessen der Belegschaft nachhaltig zu stärken. Eine gut vorbereitete Wahl ist die Basis für eine effektive Mitbestimmung in den kommenden Jahren.

Weiterführende Quellen

https://verdi-bub.de/betriebsratswahl-2026

https://www.osborneclarke-arbeitsrecht.de/artikel/bevorstehende-betriebsratswahlen-2026-was-arbeitgeber-jetzt-wissen-mussen-teil-1/

https://www.dgb.de/service/ratgeber/betriebsratswahlen/

https://www.mitbestimmung.de/html/qualifizierung-und-nachwuchsgewinnung-7241.html