Dass eine fristlose Kündigung in Schriftform erfolgen muss, ist im Bürgerlichen Gesetzbuch in den Paragraphen §§ 623, 126 Abs. 1 BGB klar geregelt. Was ist aber, wenn der Arbeitgeber das Kündigungsschreiben ordnungsgemäß erstellt – samt Unterschrift – und es dann als Foto per WhatsApp oder über einen anderen Messenger dem Arbeitnehmer zukommen lässt? Über einen solchen Fall hatte kürzlich das Landesarbeitsgericht München zu entscheiden.
Vorliegend erschien ein als Helfer angestellter Mann betrunken zur Arbeit, woraufhin ihm auf die beschriebene Art die fristlose Kündigung übermittelt wurde. Als Begründung gab der Arbeitgeber an, dass der Mitarbeiter die Arbeitsstelle verlassen hatte und ihm keine aktuelle Adresse zur Verfügung stand, da der Mann sich geweigert hatte, sie mitzuteilen.
Das Landesarbeitsgericht entschied sich für die Ungültigkeit der Kündigung. Die Schriftformerfordernis sei in Gesetz klar geregelt. Diese besagt, dass die “Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden muss” (§ 126 Abs. 1 BGB), und die “elektronische Form” ausgeschlossen ist (§ 623 BGB). Dass dem Arbeitgeber die Adresse nicht bekannt gewesen sei, verstoße hierbei nicht gegen “Treu und Glauben” nach § 242 BGB, da nicht dargelegt werden konnte, wann und in welcher Form eine entsprechende Aufforderung stattgefunden hatte. So wie die Kündigung per Fax unwirksam ist, gilt dies auch für die Übermittlung über einen sogenannten Messenger-Dienst.
Festzuhalten ist also, dass eine Kündigung im Arbeitsverhältnis immer der Schriftform entsprechen muss.
(Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 28.10.2021, Az. 3 Sa 362/21)
https://www.lag.bayern.de/imperia/md/content/stmas/lag/muenchen/3_sa_362_21_urteil.pdf