Ist eine Kün­di­gung per Whats­App möglich?

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Dass eine frist­lo­se Kün­di­gung in Schrift­form erfol­gen muss, ist im Bür­ger­li­chen Gesetz­buch in den Para­gra­phen §§ 623, 126 Abs. 1 BGB klar gere­gelt. Was ist aber, wenn der Arbeit­ge­ber das Kün­di­gungs­schrei­ben ord­nungs­ge­mäß erstellt – samt Unter­schrift – und es dann als Foto per Whats­App oder über einen ande­ren Mes­sen­ger dem Arbeit­neh­mer zukom­men lässt? Über einen sol­chen Fall hat­te kürz­lich das Lan­des­ar­beits­ge­richt Mün­chen zu entscheiden. 

Vor­lie­gend erschien ein als Hel­fer ange­stell­ter Mann betrun­ken zur Arbeit, wor­auf­hin ihm auf die beschrie­be­ne Art die frist­lo­se Kün­di­gung über­mit­telt wur­de. Als Begrün­dung gab der Arbeit­ge­ber an, dass der Mit­ar­bei­ter die Arbeits­stel­le ver­las­sen hat­te und ihm kei­ne aktu­el­le Adres­se zur Ver­fü­gung stand, da der Mann sich gewei­gert hat­te, sie mitzuteilen.

Das Lan­des­ar­beits­ge­richt ent­schied sich für die Ungül­tig­keit der Kün­di­gung. Die Schrift­form­erfor­der­nis sei in Gesetz klar gere­gelt. Die­se besagt, dass die “Urkun­de von dem Aus­stel­ler eigen­hän­dig durch Namens­un­ter­schrift oder mit­tels nota­ri­ell beglau­big­ten Hand­zei­chens unter­zeich­net wer­den muss” (§ 126 Abs. 1 BGB), und die “elek­tro­ni­sche Form” aus­ge­schlos­sen ist (§ 623 BGB). Dass dem Arbeit­ge­ber die Adres­se nicht bekannt gewe­sen sei, ver­sto­ße hier­bei nicht gegen “Treu und Glau­ben” nach § 242 BGB, da nicht dar­ge­legt wer­den konn­te, wann und in wel­cher Form eine ent­spre­chen­de Auf­for­de­rung statt­ge­fun­den hat­te. So wie die Kün­di­gung per Fax unwirk­sam ist, gilt dies auch für die Über­mitt­lung über einen soge­nann­ten Messenger-Dienst.

Fest­zu­hal­ten ist also, dass eine Kün­di­gung im Arbeits­ver­hält­nis immer der Schrift­form ent­spre­chen muss. 

(Lan­des­ar­beits­ge­richt Mün­chen, Urteil vom 28.10.2021, Az. 3 Sa 362/21)
https://www.lag.bayern.de/imperia/md/content/stmas/lag/muenchen/3_sa_362_21_urteil.pdf

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