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Wie­viel dür­fen Betriebs­rä­te verdienen?

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Die Begrün­dung in einem Urteil des Lan­des­ge­richt Braun­schweig wirft mal wie­der die Fra­ge auf, was ein Betriebs­rat ver­die­nen darf. Es han­del­te sich zwar um einen Straf­rechts­fall, es ging aber auch um die Fra­ge, ob es eine Ober­gren­ze bei der Ver­gü­tung von frei­ge­stell­ten Betriebs­rä­ten gibt.

Grund­sätz­lich ist die Betriebs­ar­beit nach § 37 Abs. 1 BetrVG ein Ehren­amt, für das kein zusätz­li­ches Ent­gelt bezahlt wird.

Für den Fall, dass ein Betriebs­rats­mit­glied frei­ge­stellt wird, heißt es im Gesetz, dass das Arbeits­ent­gelt von Mit­glie­dern des Betriebs­rats nicht gerin­ger bemes­sen wer­den sein darf, als das Arbeits­ent­gelt ver­gleich­ba­rer Arbeit­neh­mer mit betriebs­üb­li­cher beruf­li­cher Ent­wick­lung. Ein Mit­ar­bei­ter hat also auch Anspruch auf Her­auf­stu­fung in höhe­re Tarif­grup­pen, wenn zu erwar­ten ist, dass er sie ohne sei­ne Frei­stel­lung mit einer gewis­sen Wahr­schein­lich­keit erreicht hätte.

Was ist aber, wenn der Arbeit­ge­ber bei­spiels­wei­se dem Betriebs­rats­vor­sit­zen­den frei­wil­lig mehr Gehalt anbie­tet, als er vor­her ver­dient hat, was gera­de bei gro­ßen Betrie­ben der Fall ist. Ist es nicht mehr als ver­ständ­lich, dass jemand, der für die Rech­te meh­re­rer hun­dert Mit­ar­bei­ter zustän­dig ist, auch so bezahlt wird wie ein Mana­ger, da er doch gro­ße Ver­ant­wor­tung trägt? Fin­det sich denn über­haupt noch jemand im Betrieb, der sich frei­wil­lig die­ser Auf­ga­be stellt, wenn es sich nicht “lohnt”?

Bis­lang hat­te man sich noch nicht inten­siv mit die­ser Fra­ge aus­ein­an­der­ge­setzt, denn um einen hohen Lohn, der vom Arbeit­ge­ber ange­bo­ten wird, gibt es im Regel­fall kei­ne recht­li­chen Strei­tig­kei­ten. Zwar ist die Bes­ser­stel­lung von Betriebs­rä­ten durch den Arbeit­ge­ber sogar straf­recht­lich sank­tio­nier­bar, aber gemäß §§ 78, 119 BetrVG wird sie nur auf Antrag ver­folgt und ist somit in der Pra­xis kein Fall für die Gerich­te gewesen.

In der Straf­sa­che ging es um Untreue zulas­ten des Auto­bau­ers Volks­wa­gen. Der Betriebs­rats­vor­sit­zen­de von VW erhielt dort inklu­si­ve Bonus­zah­lun­gen bis zu über 700.000 € pro Jahr. Das Lan­des­ge­richt Braun­schweig hat in sei­ner aus­führ­li­chen Urteils­be­grün­dung nun dar­ge­legt, dass eine sol­che Bezah­lung nicht mit dem Recht ver­ein­bar ist:

Die Ent­loh­nung muss sich auf jeden Fall auf das vori­ge Gehalt bezie­hen, Son­der­zah­lun­gen sind nicht zulässig.

Die Staats­an­walt­schaft hat Revi­si­on beim Bun­des­ge­richt­hof ein­ge­legt. Es bleibt span­nend, ob sich die­ser der stren­gen Aus­le­gung der Vor­schrif­ten durch das Lan­des­ge­richt anschlie­ßen wird.

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