Das Landesarbeitsgericht Hamm hat kürzlich ein wegweisendes Urteil gefällt, das die Rechte von Arbeitnehmern in gemeinnützigen Einrichtungen stärkt. Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob sogenannte Sevakas, die in einem Yoga-Ashram leben und arbeiten, Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben.
Hintergrund: Der Beklagte, ein gemeinnütziger Verein, betreibt mehrere Yoga-Zentren und Seminarhäuser. Die klagenden Parteien, die als Sevakas in einem dieser Ashrams tätig waren, verrichteten vielfältige Arbeiten wie Küchen- und Haushaltsdienste, Gartenarbeit, Gebäudeunterhaltung, Werbung, Buchhaltung sowie Yoga-Unterricht und Seminarleitungen.
Gerichtsentscheidung: Am 14. Mai 2024 entschied die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm, dass die Sevakas Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben. Das Gericht stellte fest, dass es sich bei den jeweiligen Tätigkeiten um Arbeitsverhältnisse handelt und der Verein keine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft ist, die von den Mindestlohnvorschriften ausgenommen wäre.
Wesentliche Punkte des Urteils:
- Arbeitsverhältnis: Die Tätigkeiten der Sevakas wurden als reguläre Arbeitsverhältnisse eingestuft, wodurch sie Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben.
- Vereinsautonomie: Die Vereinsautonomie steht den Mindestlohnansprüchen nicht entgegen, da der Verein keine besonderen Ausnahmestatus beanspruchen konnte.
- Bindungswirkung: In zwei der Fälle bestand bereits eine Bindungswirkung aufgrund vorhergehender Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts, wodurch neue Tatsachen nicht zur Änderung der rechtlichen Wertung führten.
- Zahlungsansprüche: Der Umfang der Zahlungsansprüche basiert auf den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden sowie weiteren Zeiten, für die ein Anspruch auf Mindestlohn besteht. Dabei wurden teilweise geringere Beträge zugesprochen, als ursprünglich von den klagenden Parteien gefordert.
Ergebnis: Die Berufungen des Beklagten gegen die Urteile des Arbeitsgerichts Detmold blieben weitestgehend erfolglos. Das Landesarbeitsgericht Hamm ließ keine erneute Revision zu. Zwei der Berufungsverfahren wurden bereits vom Bundesarbeitsgericht an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen und erneut verhandelt.
Fazit: Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung des gesetzlichen Mindestlohns und dessen Anwendung auch in gemeinnützigen Einrichtungen wie Yoga-Ashrams. Es stellt klar, dass Arbeitsverhältnisse, unabhängig vom gemeinnützigen Charakter eines Vereins, die gleichen arbeitsrechtlichen Standards erfüllen müssen. Für die betroffenen Sevakas bedeutet dies eine Anerkennung ihrer Arbeitsleistung und den Anspruch auf eine faire Vergütung.