Anspruch auf gesetz­li­chen Min­dest­lohn im Yoga-Ashram bestätigt

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Das Lan­des­ar­beits­ge­richt Hamm hat kürz­lich ein weg­wei­sen­des Urteil gefällt, das die Rech­te von Arbeit­neh­mern in gemein­nüt­zi­gen Ein­rich­tun­gen stärkt. Im Mit­tel­punkt des Ver­fah­rens stand die Fra­ge, ob soge­nann­te Seva­kas, die in einem Yoga-Ashram leben und arbei­ten, Anspruch auf den gesetz­li­chen Min­dest­lohn haben.

Hin­ter­grund: Der Beklag­te, ein gemein­nüt­zi­ger Ver­ein, betreibt meh­re­re Yoga-Zen­tren und Semi­nar­häu­ser. Die kla­gen­den Par­tei­en, die als Seva­kas in einem die­ser Ashrams tätig waren, ver­rich­te­ten viel­fäl­ti­ge Arbei­ten wie Küchen- und Haus­halts­diens­te, Gar­ten­ar­beit, Gebäu­de­un­ter­hal­tung, Wer­bung, Buch­hal­tung sowie Yoga-Unter­richt und Seminarleitungen.

Gerichts­ent­schei­dung: Am 14. Mai 2024 ent­schied die 6. Kam­mer des Lan­des­ar­beits­ge­richts Hamm, dass die Seva­kas Anspruch auf den gesetz­li­chen Min­dest­lohn haben. Das Gericht stell­te fest, dass es sich bei den jewei­li­gen Tätig­kei­ten um Arbeits­ver­hält­nis­se han­delt und der Ver­ein kei­ne Reli­gi­ons- oder Welt­an­schau­ungs­ge­mein­schaft ist, die von den Min­dest­lohn­vor­schrif­ten aus­ge­nom­men wäre.

Wesent­li­che Punk­te des Urteils:

  • Arbeits­ver­hält­nis: Die Tätig­kei­ten der Seva­kas wur­den als regu­lä­re Arbeits­ver­hält­nis­se ein­ge­stuft, wodurch sie Anspruch auf den gesetz­li­chen Min­dest­lohn haben.
  • Ver­eins­au­to­no­mie: Die Ver­eins­au­to­no­mie steht den Min­dest­lohn­an­sprü­chen nicht ent­ge­gen, da der Ver­ein kei­ne beson­de­ren Aus­nah­me­sta­tus bean­spru­chen konnte.
  • Bin­dungs­wir­kung: In zwei der Fäl­le bestand bereits eine Bin­dungs­wir­kung auf­grund vor­her­ge­hen­der Ent­schei­dun­gen des Bun­des­ar­beits­ge­richts, wodurch neue Tat­sa­chen nicht zur Ände­rung der recht­li­chen Wer­tung führten.
  • Zah­lungs­an­sprü­che: Der Umfang der Zah­lungs­an­sprü­che basiert auf den tat­säch­lich geleis­te­ten Arbeits­stun­den sowie wei­te­ren Zei­ten, für die ein Anspruch auf Min­dest­lohn besteht. Dabei wur­den teil­wei­se gerin­ge­re Beträ­ge zuge­spro­chen, als ursprüng­lich von den kla­gen­den Par­tei­en gefordert.

Ergeb­nis: Die Beru­fun­gen des Beklag­ten gegen die Urtei­le des Arbeits­ge­richts Det­mold blie­ben wei­test­ge­hend erfolg­los. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt Hamm ließ kei­ne erneu­te Revi­si­on zu. Zwei der Beru­fungs­ver­fah­ren wur­den bereits vom Bun­des­ar­beits­ge­richt an das Lan­des­ar­beits­ge­richt zurück­ver­wie­sen und erneut verhandelt.

Fazit: Die­ses Urteil unter­streicht die Bedeu­tung des gesetz­li­chen Min­dest­lohns und des­sen Anwen­dung auch in gemein­nüt­zi­gen Ein­rich­tun­gen wie Yoga-Ashrams. Es stellt klar, dass Arbeits­ver­hält­nis­se, unab­hän­gig vom gemein­nüt­zi­gen Cha­rak­ter eines Ver­eins, die glei­chen arbeits­recht­li­chen Stan­dards erfül­len müs­sen. Für die betrof­fe­nen Seva­kas bedeu­tet dies eine Aner­ken­nung ihrer Arbeits­leis­tung und den Anspruch auf eine fai­re Vergütung.

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