In Unternehmen gibt es häufig Diskussionen darüber, unter welchen Bedingungen Arbeitnehmervertretungen gegründet werden dürfen. Kürzlich musste ein Gericht entscheiden, ob eine Vertretung mit nur drei statt der üblichen sieben Mitglieder zu klein ist. Die gesetzlichen Regelungen legen fest, welche Voraussetzungen für die Bildung solcher Gremien erfüllt sein müssen.
Zahlen und Fakten
Der Anteil der Beschäftigten, die durch Arbeitnehmervertretungen vertreten werden, variiert stark je nach Betriebsgröße. In Unternehmen mit 5 bis 20 Mitarbeitern hatten 2022 nur 8 Prozent eine solche Vertretung. In Großbetrieben mit über 200 Beschäftigten waren es hingegen 86 Prozent. Insgesamt wurden 2022 in Deutschland 43 Prozent der Arbeitnehmer durch Vertretungen repräsentiert – in der Privatwirtschaft 39 Prozent, im öffentlichen Dienst sogar 95 Prozent.
Gesetzliche Grundlagen
Grundsätzlich können in Betrieben ab 5 Beschäftigten Arbeitnehmervertretungen gewählt werden. Die Größe des Gremiums hängt von der Mitarbeiterzahl ab. Selbst wenn sich weniger Kandidaten zur Wahl stellen als Plätze zu besetzen sind, ist die Wahl laut einem aktuellen Gerichtsurteil gültig. Die Voraussetzungen für eine Gründung sind im Arbeitnehmervertretungsgesetz geregelt. Liegen diese vor, kann der Arbeitgeber eine Wahl nicht verhindern. In Betrieben mit mindestens 5 Wahlberechtigten, von denen 3 wählbar sind, ist grundsätzlich eine Vertretung möglich. Wählbar sind Beschäftigte ab 18 Jahren mit 6 Monaten Betriebszugehörigkeit. Wahlberechtigt sind grundsätzlich alle Mitarbeiter ab 16 Jahren, auch Auszubildende, Teilzeit- und befristet Beschäftigte, Minijobbern und Werkstudenten. Auch von anderen Firmen überlassene Arbeitnehmer können nach 3 Monaten im Betrieb wählen.
Definition eines Betriebs
Das Gesetz definiert den Begriff “Betrieb” als Voraussetzung für eine Arbeitnehmervertretung. Darunter fallen technisch-organisatorische Einheiten wie Produktionsstätten, Verwaltungen, Kliniken oder Kanzleien. In Konzernen mit mehreren Betrieben können übergreifende Vertretungen gebildet werden. Auch in gemeinschaftlichen Betrieben mehrerer Arbeitgeber ist eine gemeinsame Vertretung für alle Beschäftigten möglich. Bei Zweifeln über die Betriebsratsfähigkeit kann das Arbeitsgericht angerufen werden.
Initiativrecht der Belegschaft
Allein die Belegschaft entscheidet, ob sie eine Arbeitnehmervertretung wählen möchte. Der Arbeitgeber darf dies weder anregen noch verhindern. Wollen Mitarbeiter erstmals ein solches Gremium gründen, müssen sie die Initiative ergreifen und zur Wahlversammlung einladen, auf der ein Wahlvorstand gewählt wird. Neben den Beschäftigten können auch die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen.
Tarifvertragliche Alternativen
Das Gesetz räumt den Tarifpartnern Gestaltungsspielräume ein, um Arbeitnehmervertretungen zu schaffen, die auf die jeweilige Betriebs‑, Unternehmens- oder Konzernstruktur zugeschnitten sind.
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