Betriebs­rats­grün­dung ein­fach gemacht

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In Unter­neh­men gibt es häu­fig Dis­kus­sio­nen dar­über, unter wel­chen Bedin­gun­gen Arbeit­neh­mer­ver­tre­tun­gen gegrün­det wer­den dür­fen. Kürz­lich muss­te ein Gericht ent­schei­den, ob eine Ver­tre­tung mit nur drei statt der übli­chen sie­ben Mit­glie­der zu klein ist. Die gesetz­li­chen Rege­lun­gen legen fest, wel­che Vor­aus­set­zun­gen für die Bil­dung sol­cher Gre­mi­en erfüllt sein müssen.

Zah­len und Fakten

Der Anteil der Beschäf­tig­ten, die durch Arbeit­neh­mer­ver­tre­tun­gen ver­tre­ten wer­den, vari­iert stark je nach Betriebs­grö­ße. In Unter­neh­men mit 5 bis 20 Mit­ar­bei­tern hat­ten 2022 nur 8 Pro­zent eine sol­che Ver­tre­tung. In Groß­be­trie­ben mit über 200 Beschäf­tig­ten waren es hin­ge­gen 86 Pro­zent. Ins­ge­samt wur­den 2022 in Deutsch­land 43 Pro­zent der Arbeit­neh­mer durch Ver­tre­tun­gen reprä­sen­tiert – in der Pri­vat­wirt­schaft 39 Pro­zent, im öffent­li­chen Dienst sogar 95 Prozent.

Gesetz­li­che Grundlagen

Grund­sätz­lich kön­nen in Betrie­ben ab 5 Beschäf­tig­ten Arbeit­neh­mer­ver­tre­tun­gen gewählt wer­den. Die Grö­ße des Gre­mi­ums hängt von der Mit­ar­bei­ter­zahl ab. Selbst wenn sich weni­ger Kan­di­da­ten zur Wahl stel­len als Plät­ze zu beset­zen sind, ist die Wahl laut einem aktu­el­len Gerichts­ur­teil gül­tig. Die Vor­aus­set­zun­gen für eine Grün­dung sind im Arbeit­neh­mer­ver­tre­tungs­ge­setz gere­gelt. Lie­gen die­se vor, kann der Arbeit­ge­ber eine Wahl nicht ver­hin­dern. In Betrie­ben mit min­des­tens 5 Wahl­be­rech­tig­ten, von denen 3 wähl­bar sind, ist grund­sätz­lich eine Ver­tre­tung mög­lich. Wähl­bar sind Beschäf­tig­te ab 18 Jah­ren mit 6 Mona­ten Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit. Wahl­be­rech­tigt sind grund­sätz­lich alle Mit­ar­bei­ter ab 16 Jah­ren, auch Aus­zu­bil­den­de, Teil­zeit- und befris­tet Beschäf­tig­te, Mini­job­bern und Werk­stu­den­ten. Auch von ande­ren Fir­men über­las­se­ne Arbeit­neh­mer kön­nen nach 3 Mona­ten im Betrieb wählen.

Defi­ni­ti­on eines Betriebs

Das Gesetz defi­niert den Begriff “Betrieb” als Vor­aus­set­zung für eine Arbeit­neh­mer­ver­tre­tung. Dar­un­ter fal­len tech­nisch-orga­ni­sa­to­ri­sche Ein­hei­ten wie Pro­duk­ti­ons­stät­ten, Ver­wal­tun­gen, Kli­ni­ken oder Kanz­lei­en. In Kon­zer­nen mit meh­re­ren Betrie­ben kön­nen über­grei­fen­de Ver­tre­tun­gen gebil­det wer­den. Auch in gemein­schaft­li­chen Betrie­ben meh­re­rer Arbeit­ge­ber ist eine gemein­sa­me Ver­tre­tung für alle Beschäf­tig­ten mög­lich. Bei Zwei­feln über die Betriebs­rats­fä­hig­keit kann das Arbeits­ge­richt ange­ru­fen werden.

Initia­tiv­recht der Belegschaft

Allein die Beleg­schaft ent­schei­det, ob sie eine Arbeit­neh­mer­ver­tre­tung wäh­len möch­te. Der Arbeit­ge­ber darf dies weder anre­gen noch ver­hin­dern. Wol­len Mit­ar­bei­ter erst­mals ein sol­ches Gre­mi­um grün­den, müs­sen sie die Initia­ti­ve ergrei­fen und zur Wahl­ver­samm­lung ein­la­den, auf der ein Wahl­vor­stand gewählt wird. Neben den Beschäf­tig­ten kön­nen auch die im Betrieb ver­tre­te­nen Gewerk­schaf­ten Wahl­vor­schlä­ge machen.

Tarif­ver­trag­li­che Alternativen

Das Gesetz räumt den Tarif­part­nern Gestal­tungs­spiel­räu­me ein, um Arbeit­neh­mer­ver­tre­tun­gen zu schaf­fen, die auf die jewei­li­ge Betriebs‑, Unter­neh­mens- oder Kon­zern­struk­tur zuge­schnit­ten sind.

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Dein

Andre­as Galatas

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