Betriebs­rats­wahl 2026

Betriebs­rats­wahl 2026

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Die Betriebs­rats­wahl 2026 steht bevor und mar­kiert einen wich­ti­gen Zeit­punkt für die Inter­es­sen­ver­tre­tung der Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer in Deutsch­land. In einer sich wan­deln­den Arbeits­welt, geprägt von Digi­ta­li­sie­rung, hybri­den Arbeits­mo­del­len und neu­en Her­aus­for­de­run­gen, gewinnt die Rol­le des Betriebs­rats an Bedeu­tung. Die­ser Arti­kel beleuch­tet die zen­tra­len Aspek­te der kom­men­den Wahl: von den recht­li­chen Grund­la­gen über den genau­en Ablauf bis hin zu den rele­van­ten The­men, die Arbeit­ge­ber und Beschäf­tig­te glei­cher­ma­ßen betref­fen. Eine erfolg­rei­che Betriebs­rats­wahl 2026 ist ent­schei­dend für eine funk­tio­nie­ren­de Sozi­al­part­ner­schaft und die Gestal­tung der Arbeits­be­din­gun­gen der Zukunft.

Grund­la­gen und Bedeu­tung der Betriebsratswahl

Die Betriebs­rats­wahl ist ein zen­tra­les Ele­ment der betrieb­li­chen Mit­be­stim­mung in Deutsch­land. Sie fin­det auf Grund­la­ge des Betriebs­ver­fas­sungs­ge­set­zes (BetrVG) statt, das die Rech­te und Pflich­ten des Betriebs­rats sowie das Wahl­ver­fah­ren detail­liert regelt. Wer wählt und wer gewählt wer­den kann, ist im BetrVG klar defi­niert: Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer ab 18 Jah­ren mit sechs­mo­na­ti­ger Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit sind wahl­be­rech­tigt, wähl­bar sind Arbeit­neh­mer ab 18 Jah­ren mit sechs­mo­na­ti­ger Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit (für klei­ne­re Betrie­be gel­ten teil­wei­se Aus­nah­men). Das BetrVG schreibt vor, wann die regel­mä­ßi­gen Betriebs­rats­wah­len statt­fin­den: alle vier Jah­re im Zeit­raum vom 1. März bis 31. Mai. Die nächs­te regel­mä­ßi­ge Wahl ist daher die Betriebs­rats­wahl 2026.

War­um ist der Betriebs­rat so wich­tig? Der Betriebs­rat ist die gesetz­lich vor­ge­se­he­ne Arbeit­neh­mer­ver­tre­tung im Betrieb. Er hat umfas­sen­de Mit­be­stim­mungs­rech­te in sozia­len Ange­le­gen­hei­ten, Anhö­rungs- und Bera­tungs­rech­te in per­so­nel­len sowie Infor­ma­ti­ons­rech­te in wirt­schaft­li­chen Ange­le­gen­hei­ten (§§ 80 ff. BetrVG). Sei­ne Haupt­auf­ga­be ist es, die Inter­es­sen der Beleg­schaft gegen­über dem Arbeit­ge­ber zu ver­tre­ten und auf die Ein­hal­tung von Geset­zen, Tarif­ver­trä­gen und Betriebs­ver­ein­ba­run­gen hin­zu­wir­ken. Ein star­ker und hand­lungs­fä­hi­ger Betriebs­rat trägt maß­geb­lich zur Ver­bes­se­rung der Arbeits­be­din­gun­gen, zur Siche­rung von Arbeits­plät­zen und zur För­de­rung eines kon­struk­ti­ven Betriebs­kli­mas bei. Die Wahl gibt den Arbeit­neh­mern die Mög­lich­keit, ihre Ver­tre­tung selbst zu bestim­men und somit direk­ten Ein­fluss auf ihre Arbeits­welt zu nehmen.

Der Weg zur Betriebs­rats­wahl 2026: Zeit­li­cher Ablauf und Formalien

Die Betriebs­rats­wahl 2026 folgt einem klar struk­tu­rier­ten Wahl­ver­fah­ren, das eben­falls im Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz und der dar­auf basie­ren­den Wahl­ord­nung gere­gelt ist. Wann genau die Wahl statt­fin­det, ent­schei­det der amtie­ren­de Betriebs­rat bzw. in Betrie­ben ohne Betriebs­rat der Wahl­vor­stand, muss aber im gesetz­lich vor­ge­ge­be­nen Zeit­raum vom 1. März bis 31. Mai 2026 liegen.

Der Ablauf beginnt typi­scher­wei­se meh­re­re Mona­te vor dem eigent­li­chen Wahl­ter­min. Wie die Wahl vor­be­rei­tet wird, liegt zunächst in der Hand des Wahl­vor­stands. Die­ser wird ent­we­der vom bestehen­den Betriebs­rat bestellt oder, falls kein Betriebs­rat exis­tiert, in einer Arbeit­neh­mer­ver­samm­lung gewählt. Der Wahl­vor­stand ist für die gesam­te Orga­ni­sa­ti­on und Durch­füh­rung der Wahl ver­ant­wort­lich. Sei­ne Auf­ga­ben umfas­sen unter anderem:

  1. Fest­le­gung des Wahl­ver­fah­rens: In der Regel fin­det die Wahl im Nor­mal­wahl­ver­fah­ren statt, bei klei­ne­ren Betrie­ben (5–50 wahl­be­rech­tig­te Arbeit­neh­mer) oft im ver­ein­fach­ten Wahl­ver­fah­ren.
  2. Erstel­lung der Wäh­ler­lis­te: Der Wahl­vor­stand erstellt eine Lis­te aller wahl­be­rech­tig­ten Arbeit­neh­mer. Die­se Lis­te muss öffent­lich aus­ge­legt wer­den, damit die Arbeit­neh­mer sie über­prü­fen und gege­be­nen­falls Berich­ti­gun­gen bean­tra­gen kön­nen. Hier­bei sind genaue Fris­ten zu beach­ten (§ 3 WahlO).
  3. Erstel­lung und Bekannt­ma­chung des Wahl­aus­schrei­bens: Das Wahl­aus­schrei­ben ent­hält alle wich­ti­gen Infor­ma­tio­nen zur Wahl, wie z.B. die Zahl der zu wäh­len­den Betriebs­rats­mit­glie­der, die Fris­ten für die Ein­rei­chung von Wahl­vor­schlä­gen, den Wahl­ter­min und die Wahlorte.
  4. Prü­fung und Zulas­sung von Wahl­vor­schlä­gen (Listen/Einzelpersonen): Wahl­vor­schlä­ge müs­sen von einer bestimm­ten Anzahl wahl­be­rech­tig­ter Arbeit­neh­mer oder von einer im Betrieb ver­tre­te­nen Gewerk­schaft gestützt wer­den. Der Wahl­vor­stand prüft ihre Gül­tig­keit. Auch hier­für gibt es fes­te Fris­ten.
  5. Durch­füh­rung der Wahl: Am Wahl­ter­min haben die Arbeit­neh­mer die Mög­lich­keit, ihre Stim­me abzu­ge­ben. Dies kann per­sön­lich an den Wahl­ur­nen im Betrieb oder unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen per Brief­wahl geschehen.
  6. Aus­zäh­lung der Stim­men und Bekannt­ga­be des Ergeb­nis­ses: Nach der Wahl zählt der Wahl­vor­stand die Stim­men aus und ermit­telt die gewähl­ten Betriebs­rats­mit­glie­der. Das Ergeb­nis wird öffent­lich bekannt gemacht (§ 13 WahlO).

Die Ein­hal­tung aller Fris­ten und For­ma­li­en ist ent­schei­dend, um die Rechts­si­cher­heit der Wahl zu gewähr­leis­ten. Feh­ler im Wahl­ver­fah­ren kön­nen zur Anfech­tung der Wahl füh­ren. Daher ist eine sorg­fäl­ti­ge Wahl­vor­be­rei­tung uner­läss­lich. (Stand der Infor­ma­tio­nen: 14. Juni 2025)

Aktu­el­le Rah­men­be­din­gun­gen: Ein­fluss von Hybrid­ar­beit und Digi­ta­li­sie­rung auf die Betriebsratswahl

Die Betriebs­rats­wahl 2026 fin­det in einer Arbeits­welt statt, die zuneh­mend von Digi­ta­li­sie­rung, Hybrid­ar­beit und Home­of­fice geprägt ist. Die­se Ent­wick­lun­gen haben tief­grei­fen­de Aus­wir­kun­gen auf die Orga­ni­sa­ti­on und Durch­füh­rung der Wahl und stel­len alle Betei­lig­ten vor neue Her­aus­for­de­run­gen, eröff­nen aber auch Chancen.

Eine zen­tra­le Fra­ge betrifft die Erreich­bar­keit der Wäh­le­rin­nen und Wäh­ler. Vie­le Beschäf­tig­te arbei­ten nicht mehr aus­schließ­lich am phy­si­schen Stand­ort des Unter­neh­mens, son­dern sind ganz oder teil­wei­se im Home­of­fice oder an wech­seln­den Orten tätig (Remo­te Work). Dies erschwert die tra­di­tio­nel­le Wahl­ver­fah­ren, die oft auf Prä­senz im Betrieb aus­ge­legt sind. Wie kön­nen Wahl­be­nach­rich­ti­gun­gen zuver­läs­sig zuge­stellt, Wäh­ler­lis­ten aktu­ell gehal­ten und vor allem die Stimm­ab­ga­be ermög­licht wer­den, wenn ein Teil der Beleg­schaft dezen­tral arbei­tet? Die Wahl­ord­nung muss die­sen Rea­li­tä­ten Rech­nung tra­gen. Die Mög­lich­keit der Online-Wahl oder hybri­der Wahl­for­men gewinnt daher an Bedeu­tung, auch wenn hier­bei recht­li­che und tech­ni­sche Hür­den exis­tie­ren, ins­be­son­de­re im Hin­blick auf die Geheim­hal­tung der Wahl und die Manipulationssicherheit.

Die Digi­ta­li­sie­rung betrifft nicht nur die Stimm­ab­ga­be, son­dern den gesam­ten Wahl­pro­zess. Die Kom­mu­ni­ka­ti­on des Wahl­vor­stands mit der Beleg­schaft, die Ein­rei­chung von Wahl­vor­schlä­gen oder die Orga­ni­sa­ti­on von Wahl­ver­samm­lun­gen – all dies kann und wird zuneh­mend digi­tal unter­stützt. Dies erfor­dert ent­spre­chen­de Infra­struk­tur und digi­ta­le Kom­pe­ten­zen bei allen Betei­lig­ten. Gleich­zei­tig muss sicher­ge­stellt wer­den, dass auch Mit­ar­bei­ter ohne aus­ge­präg­te digi­ta­le Affi­ni­tät oder ohne Zugang zur not­wen­di­gen Tech­nik am Wahl­pro­zess teil­neh­men können.

Die ver­än­der­ten Arbeits­mo­del­le wer­fen auch spe­zi­fi­sche inhalt­li­che Fra­gen für die Betriebs­rats­ar­beit und damit für den Wahl­kampf auf. The­men wie die Gestal­tung von Home­of­fice-Ver­ein­ba­run­gen, die Sicher­stel­lung der Work-Life-Balan­ce im Home­of­fice (Work-Life-Balan­ce im Home-Office unter­stüt­zen| voiio), der Schutz der Arbeits­zeit bei fle­xi­blen Model­len, die digi­ta­le Infra­struk­tur für Remo­te Teams (Remo­te Work: 20 Tipps für ver­teil­te Teams (Edi­ti­on 2020) | me-company.de), und der Umgang mit Kon­flikt­po­ten­zia­len bei Lang­zeit-Home­of­fice (Sozi­al nach­hal­ti­ges Han­deln in der Online-Kom­mu­ni­ka­ti­on und … (uni-bremen.de)) rücken in den Vor­der­grund. Kan­di­da­ten müs­sen glaub­haft machen kön­nen, dass sie die Inter­es­sen einer räum­lich ver­teil­ten Beleg­schaft wirk­sam ver­tre­ten kön­nen. Die Her­aus­for­de­run­gen der Betriebs­rats­wahl 2026 lie­gen somit nicht nur in der rechts­si­che­ren Durch­füh­rung des Ver­fah­rens, son­dern auch in der Anpas­sung an eine neue Arbeits­rea­li­tät und der the­ma­ti­schen Posi­tio­nie­rung der Kandidaten.

Her­aus­for­de­run­gen und Chan­cen für Betriebs­rä­te, Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer 2026

Die bevor­ste­hen­de Betriebs­rats­wahl 2026 birgt sowohl Her­aus­for­de­run­gen als auch Chan­cen für alle betei­lig­ten Grup­pen: Betriebs­rä­te, Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer.

Für amtie­ren­de oder neu kan­di­die­ren­de Betriebs­rä­te besteht die Her­aus­for­de­rung dar­in, eine brei­te und geo­gra­fisch ver­teil­te Beleg­schaft zu errei­chen und zu mobi­li­sie­ren. Klas­si­sche Wahl­kampf­stra­te­gien am Schwar­zen Brett oder in der Kan­ti­ne grei­fen nicht mehr über­all. Digi­ta­le Kanä­le wer­den wich­ti­ger, erfor­dern aber neue Kom­mu­ni­ka­ti­ons­fä­hig­kei­ten und ber­gen daten­schutz­recht­li­che Fall­stri­cke. Zudem müs­sen sie bewei­sen, dass sie die kom­ple­xen Belan­ge hybri­der Arbeits­mo­del­le ver­ste­hen und gestal­ten kön­nen – von der tech­ni­schen Aus­stat­tung über die Arbeits­zeit­er­fas­sung im Home­of­fice bis hin zur För­de­rung des Team­zu­sam­men­halts über Distanz. Die Chan­ce liegt dar­in, als moder­ner und rele­van­ter Inter­es­sen­ver­tre­ter wahr­ge­nom­men zu wer­den, der die Trans­for­ma­ti­on der Arbeits­welt aktiv mit­ge­stal­tet. Eine erfolg­rei­che Wahl kann die Legi­ti­ma­ti­on und Ver­hand­lungs­po­si­ti­on des Betriebs­rats stärken.

Arbeit­ge­ber ste­hen vor der Her­aus­for­de­rung, den Wahl­pro­zess rechts­si­cher zu unter­stüt­zen und gleich­zei­tig ein fai­res Umfeld für die Kan­di­da­ten zu gewähr­leis­ten. Die Inte­gra­ti­on digi­ta­ler oder hybri­der Wahl­for­men erfor­dert Inves­ti­tio­nen in Tech­no­lo­gie und mög­li­cher­wei­se eine Anpas­sung inter­ner Pro­zes­se. Schwie­rig­kei­ten kön­nen auch bei der Abgren­zung von Wahl­wer­bung und dienst­li­cher Kom­mu­ni­ka­ti­on ent­ste­hen, ins­be­son­de­re in digi­ta­len Umge­bun­gen. Die Chan­ce für Arbeit­ge­ber liegt in der Eta­blie­rung einer kon­struk­ti­ven Sozi­al­part­ner­schaft. Ein gut funk­tio­nie­ren­der Betriebs­rat kann ein wich­ti­ger Part­ner bei der Bewäl­ti­gung orga­ni­sa­tio­na­ler Ver­än­de­run­gen, der Ver­bes­se­rung der Unter­neh­mens­kul­tur und der Gestal­tung attrak­ti­ver Arbeits­be­din­gun­gen sein. Eine hohe Wahl­be­tei­li­gung und ein reprä­sen­ta­ti­ves Wahl­er­geb­nis stär­ken die Akzep­tanz des Betriebs­rats als Gesprächspartner.

Für Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer besteht die Her­aus­for­de­rung dar­in, sich über die Kan­di­da­ten und deren Zie­le zu infor­mie­ren, ins­be­son­de­re wenn der per­sön­li­che Kon­takt fehlt. Auch die Stimm­ab­ga­be kann bei dezen­tra­ler Arbeit kom­pli­zier­ter sein. Die Chan­ce der Wahl 2026 liegt jedoch auf der Hand: Sie kön­nen aktiv mit­ge­stal­ten, wer ihre Inter­es­sen in den kom­men­den vier Jah­ren ver­tritt. Ange­sichts der rasan­ten Ver­än­de­run­gen in der Arbeits­welt ist eine star­ke und kom­pe­ten­te Arbeit­neh­mer­ver­tre­tung wich­ti­ger denn je, um fai­re Arbeits­be­din­gun­gen, Gesund­heits­schutz auch im Home­of­fice und Mit­spra­che­rech­te bei der Ein­füh­rung neu­er Tech­no­lo­gien zu sichern. Die Wahl bie­tet die Mög­lich­keit, die Wei­chen für eine posi­ti­ve Ent­wick­lung der Arbeits­welt im eige­nen Unter­neh­men zu stellen.

Erfolg­rei­che Vor­be­rei­tung und Durch­füh­rung der Betriebsratswahl

Eine erfolg­rei­che Betriebs­rats­wahl 2026 erfor­dert sorg­fäl­ti­ge Wahl­vor­be­rei­tung und eine prä­zi­se Durch­füh­rung nach den Regeln des Betriebs­ver­fas­sungs­ge­set­zes. Dies gilt für alle Betei­lig­ten, ins­be­son­de­re aber für den Wahl­vor­stand, der die zen­tra­le Rol­le im gesam­ten Pro­zess spielt.

Der Wahl­vor­stand muss zunächst gebil­det und geschult wer­den. Eine fun­dier­te Wahl­vor­stand Schu­lung ist uner­läss­lich, um die kom­ple­xen recht­li­chen Vor­schrif­ten zu ver­ste­hen und Feh­ler zu ver­mei­den, die zur Anfech­tung der Wahl füh­ren könn­ten. Wich­ti­ge Schrit­te sind die Erstel­lung und Bekannt­ma­chung der Wäh­ler­lis­te, die Fest­le­gung des Wahl­ver­fah­rens (Nor­mal­ver­fah­ren oder ver­ein­fach­tes Ver­fah­ren, abhän­gig von der Unter­neh­mens­grö­ße) und die detail­lier­te Pla­nung des zeit­li­chen Ablaufs inklu­si­ve aller rele­van­ter Fris­ten. Die Beson­der­hei­ten bei Hybrid­ar­beit und Remo­te Work müs­sen dabei unbe­dingt berück­sich­tigt wer­den, bei­spiels­wei­se bei der Zustel­lung von Doku­men­ten oder der Orga­ni­sa­ti­on der Stimmabgabe.

Für die Kan­di­da­ten und ihre Unter­stüt­zer ist eine durch­dach­te Kom­mu­ni­ka­ti­on ent­schei­dend. Ein trans­pa­ren­ter und fai­rer Wahl­kampf infor­miert die Beleg­schaft über die zur Wahl ste­hen­den Per­so­nen oder Lis­ten und deren Zie­le. Dabei müs­sen die Regeln des Betriebs­ver­fas­sungs­ge­set­zes zur Wahl­wer­bung ein­ge­hal­ten wer­den. Die Nut­zung digi­ta­ler Kanä­le kann hilf­reich sein, erfor­dert aber Fin­ger­spit­zen­ge­fühl im Umgang mit Daten­schutz und den betrieb­li­chen Richt­li­ni­en zur IT-Nutzung.

Der Arbeit­ge­ber hat die Pflicht, den Wahl­vor­stand bei sei­ner Arbeit zu unter­stüt­zen, die not­wen­di­gen Räum­lich­kei­ten und Sach­mit­tel zur Ver­fü­gung zu stel­len und sicher­zu­stel­len, dass die Wahl unge­stört ablau­fen kann. Er darf den Wahl­pro­zess oder die Kan­di­da­ten nicht beein­flus­sen. Eine koope­ra­ti­ve Hal­tung des Arbeit­ge­bers trägt maß­geb­lich zu einer rei­bungs­lo­sen Wahl bei.

Die Durch­füh­rung der Wahl selbst muss den Vor­ga­ben der Wahl­ord­nung exakt fol­gen. Dies betrifft die Ein­rich­tung der Wahlurne(n), die Aus­ga­be der Stimm­zet­tel, die kor­rek­te Durch­füh­rung der Brief­wahl (die bei dezen­tra­ler Arbeit an Bedeu­tung gewinnt) und schließ­lich die öffent­li­che Stimm­aus­zäh­lung. Jeder Schritt muss doku­men­tiert wer­den, um im Fal­le einer Wahl­an­fech­tung Nach­wei­se erbrin­gen zu können.

Eine gut vor­be­rei­te­te und rechts­si­cher durch­ge­führ­te Betriebs­rats­wahl stärkt das Ver­trau­en der Beleg­schaft in ihre Ver­tre­tung und legt den Grund­stein für eine effek­ti­ve Betriebs­rats­ar­beit in den fol­gen­den Jah­ren. Sie ist ein demo­kra­ti­scher Pro­zess, der das Fun­da­ment der betrieb­li­chen Mit­be­stim­mung bildet.

Wei­ter­füh­ren­de Quellen

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