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BGH-Urteil zu Betriebs­rats­ver­gü­tung: Per­so­nal­ma­na­ger droht Untreue-Vorwurf

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Die Ent­schei­dungs­grün­de des Bun­des­ge­richts­hofs im Fall der Volks­wa­gen-Mana­ger (wir berich­te­ten bereits: https://ibp-akademie.de/klaerung-der-verguetung-von-betriebsraeten-prozess-gegen-vw-manager-geht-in-neue-runde/)
wur­den nun ver­öf­fent­licht und könn­ten weit­rei­chen­de Aus­wir­kun­gen auf die Ver­gü­tung von Betriebs­rä­ten haben.

Erfah­ren Sie in die­sem Arti­kel, was genau in der Ent­schei­dung steht und wel­che Kon­se­quen­zen sich dar­aus erge­ben könnten.

Ein­lei­tung

Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat am 10. Janu­ar 2023 die Ent­schei­dung des Land­ge­richts Braun­schweig im Pro­zess um die Ver­gü­tung von Betriebs­rä­ten der Volks­wa­gen AG auf­ge­ho­ben und die Sache zur neu­en Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an eine ande­re Wirt­schafts­straf­kam­mer des Land­ge­richts zurück­ver­wie­sen. Am 17. Febru­ar wur­den nun die Ent­schei­dungs­grün­de des BGH ver­öf­fent­licht. In dem Ver­fah­ren ging es um die Gewäh­rung von Arbeits­ent­gel­ten an frei­ge­stell­te Betriebs­rä­te in den Jah­ren 2011 bis 2016, die die Zah­lun­gen an die betriebs­ver­fas­sungs­recht­lich zutref­fen­den Ver­gleichs­grup­pen erheb­lich über­stie­gen. Wel­che Kon­se­quen­zen die Ent­schei­dung auf die Ver­gü­tung von Betriebs­rä­ten haben könn­te, möch­ten wir im Fol­gen­den näher erläutern.

Hin­ter­grund: Der Fall der VW-Mana­ger und die Ent­schei­dung des Bundesgerichtshofs

Im Jahr 2016 wur­den Ermitt­lun­gen gegen VW-Mit­ar­bei­ter auf­ge­nom­men, die im Ver­dacht stan­den, Betriebs­rä­te über­höh­te Ver­gü­tun­gen gezahlt zu haben. Kon­kret ging es um die Gewäh­rung von Arbeits­ent­gel­ten, die die Ver­gleichs­grup­pen der betriebs­ver­fas­sungs­recht­li­chen Vor­ga­ben erheb­lich über­stie­gen. Die Ver­gü­tun­gen sol­len den Betriebs­rä­ten in den Jah­ren 2011 bis 2016 gewährt wor­den sein und der Volks­wa­gen AG einen Scha­den von mehr als 4,5 Mil­lio­nen Euro ver­ur­sacht haben.

Im Jahr 2021 wur­den zwei ehe­ma­li­ge Per­so­nal­vor­stän­de und zwei ehe­ma­li­ge Per­so­nal­lei­ter der Volks­wa­gen AG vom Land­ge­richt Braun­schweig vom Vor­wurf der Untreue frei­ge­spro­chen. Das Gericht befand, dass den Ange­klag­ten der erfor­der­li­che Vor­satz feh­le, weil sie sich auf die Ein­schät­zun­gen inter­ner und exter­ner Bera­ter ver­las­sen bezie­hungs­wei­se ein bestehen­des Ver­gü­tungs­sys­tem vor­ge­fun­den und irr­tüm­lich ange­nom­men hät­ten, mit ihren jewei­li­gen bewil­li­gen­den Ent­schei­dun­gen kei­ne Pflich­ten zu verletzen.

Die Staats­an­walt­schaft leg­te gegen das Urteil Revi­si­on ein und der Fall wur­de vor dem Bun­des­ge­richts­hof ver­han­delt. Am 10. Janu­ar 2023 hob der Bun­des­ge­richts­hof das Urteil des Land­ge­richts Braun­schweig auf und ver­wies die Sache zu neu­er Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an eine ande­re Wirt­schafts­straf­kam­mer des Land­ge­richts zurück. Der BGH sah den objek­ti­ven Tat­be­stand einer Untreue als erfüllt an, konn­te jedoch auf­grund unzu­rei­chen­der Urteils­fest­stel­lun­gen und Beweis­wür­di­gun­gen des Land­ge­richts kei­nen Vor­satz der Ange­klag­ten fest­stel­len. Am 17. Febru­ar 2023 wur­den schließ­lich die Ent­schei­dungs­grün­de ver­öf­fent­licht, wel­che nähe­re Aus­kunft über die Argu­men­ta­ti­on des BGH geben.

Ver­öf­fent­li­chung der Ent­schei­dungs­grün­de durch den Bundesgerichtshof

Am 17. Febru­ar 2023 hat der Bun­des­ge­richts­hof die Ent­schei­dungs­grün­de zu dem viel­be­ach­te­ten Fall der Ver­gü­tung von Betriebs­rä­ten bei Volks­wa­gen ver­öf­fent­licht. Dabei geht es um die Fra­ge, ob die Ver­gü­tung von Betriebs­rä­ten durch Volks­wa­gen in den Jah­ren 2011 bis 2016 in unrecht­mä­ßi­ger Wei­se erhöht wur­de. Der Fall wur­de bereits im Sep­tem­ber 2021 vom Land­ge­richt Braun­schweig ver­han­delt, wel­ches die Ange­klag­ten, zwei frü­he­re Vor­stän­de für den Bereich Per­so­nal und zwei frü­he­re Per­so­nal­lei­ter, vom Vor­wurf der Untreue frei­ge­spro­chen hat­te. Nach Ansicht des Land­ge­richts fehl­te es den Ange­klag­ten an einem Vor­satz, obwohl die Gewäh­rung von Arbeits­ent­gel­ten (Monats­ent­gel­te und frei­wil­li­ge Bonus­zah­lun­gen) an frei­ge­stell­te Betriebs­rä­te die Zah­lun­gen an die betriebs­ver­fas­sungs­recht­lich zutref­fen­den Ver­gleichs­grup­pen erheb­lich über­stie­gen hat­ten und hier­durch der Volks­wa­gen AG ein Scha­den von mehr als 4,5 Mil­lio­nen Euro entstand.

Die Ent­schei­dung des Land­ge­richts wur­de nun vom Bun­des­ge­richts­hof auf­ge­ho­ben und die Sache zu neu­er Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an eine ande­re Wirt­schafts­straf­kam­mer des Land­ge­richts zurück­ver­wie­sen. Der Bun­des­ge­richts­hof bemän­gel­te ins­be­son­de­re die Dar­stel­lung der Urteils­fest­stel­lun­gen, die den gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen nicht ent­spre­chen. Der 6. Straf­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat die Frei­sprü­che auf­ge­ho­ben, da das Land­ge­richt nicht hin­rei­chend dar­ge­legt habe, ob die Bewil­li­gung der monat­li­chen Ent­gel­te und Bonus­zah­lun­gen den betriebs­ver­fas­sungs­recht­li­chen Grund­sät­zen wider­spricht und ob das Land­ge­richt auf zutref­fen­der Grund­la­ge einen Vor­satz der Ange­klag­ten ver­neint hat. Die Ent­schei­dungs­grün­de des Bun­des­ge­richts­hofs lie­gen nun vor und könn­ten Aus­wir­kun­gen auf die Ver­gü­tung von Betriebs­rä­ten in Unter­neh­men haben.

Inhalt der Entscheidungsgründe

In den Ent­schei­dungs­grün­den führt der Bun­des­ge­richts­hof aus, dass das Land­ge­richt zwar im Aus­gangs­punkt zutref­fend davon aus­ge­gan­gen ist, dass der objek­ti­ve Tat­be­stand einer Untreue nach § 266 Abs. 1 Straf­ge­setz­buch erfüllt sein kann, wenn ein Vor­stand oder Pro­ku­rist einer Akti­en­ge­sell­schaft unter Ver­stoß gegen das betriebs­ver­fas­sungs­recht­li­che Begüns­ti­gungs­ver­bot einem Mit­glied des Betriebs­rats ein über­höh­tes Arbeits­ent­gelt gewährt. Jedoch genüg­ten die Urteils­fest­stel­lun­gen des Land­ge­richts nicht den gesetz­li­chen Dar­stel­lungs­an­for­de­run­gen, um zu beur­tei­len, ob die Bewil­li­gung der monat­li­chen Ent­gel­te und Bonus­zah­lun­gen den betriebs­ver­fas­sungs­recht­li­chen Grund­sät­zen wider­spricht und ob das Land­ge­richt auf zutref­fen­der Grund­la­ge einen Vor­satz der Ange­klag­ten ver­neint hat.

Der BGH monier­te ins­be­son­de­re, dass dem Urteil nicht zu ent­neh­men sei, nach wel­chem Sys­tem die Ver­gü­tung von Ange­stell­ten der Volks­wa­gen AG gene­rell gere­gelt war, wel­che Kri­te­ri­en für die Ein­ord­nung in “Kos­ten­stel­len” und “Ent­gelt­grup­pen” gal­ten, nach wel­chen Regeln ein Auf­stieg in höhe­re “Ent­gelt­grup­pen” sowie in die ver­schie­de­nen “Manage­ment­krei­se” vor­ge­se­hen war und wel­che Maß­stä­be den Ent­schei­dun­gen über die Gewäh­rung von Bonus­zah­lun­gen sowie über deren Höhe zugrun­de lagen. Auch die Beweis­wür­di­gung des Land­ge­richts zum Vor­satz der Ange­klag­ten wies nach Auf­fas­sung des BGH einen Rechts­feh­ler auf, da das Land­ge­richt die über die Grund­ge­häl­ter hin­aus gewähr­ten Bonus­zah­lun­gen außer Betracht gelas­sen habe. Aus die­sen Grün­den hob der BGH das Urteil des Land­ge­richts Braun­schweig auf und ver­wies die Sache zur erneu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an eine ande­re Wirt­schafts­straf­kam­mer des Land­ge­richts zurück.

Aus­wir­kun­gen der Ent­schei­dung auf den Fall

Die Ent­schei­dung des Bun­des­ge­richts­hofs könn­te mög­li­cher­wei­se zu einer stren­ge­ren Hand­ha­bung der Ver­gü­tung von Betriebs­rä­ten füh­ren. Wäh­rend die bis­he­ri­ge Pra­xis in vie­len Unter­neh­men dar­in bestand, Betriebs­rä­te in höhe­re Ent­gelt­grup­pen ein­zu­stu­fen und Bonus­zah­lun­gen zu gewäh­ren, um sie für ihre Arbeit zu ent­schä­di­gen, zeigt das Urteil des BGH, dass dies nicht ohne Wei­te­res zuläs­sig ist.

Ins­be­son­de­re beton­te der BGH, dass das Land­ge­richt in sei­nem Urteil nicht hin­rei­chend dar­ge­legt hat­te, nach wel­chen Regeln die Ver­gü­tung von Ange­stell­ten der Volks­wa­gen AG gene­rell gere­gelt war und wel­che Kri­te­ri­en für die Ein­ord­nung in “Kos­ten­stel­len” und “Ent­gelt­grup­pen” gal­ten. Hier­aus lässt sich ablei­ten, dass Unter­neh­men nun gezwun­gen sind, trans­pa­ren­ter und kon­sis­ten­ter zu sein, wenn es um die Ver­gü­tung von Betriebs­rä­ten geht. Es ist anzu­neh­men, dass Unter­neh­men ihre Ver­gü­tungs­prak­ti­ken nun genau­er prü­fen und mög­li­cher­wei­se anpas­sen müs­sen, um zukünf­tig recht­li­che Pro­ble­me zu vermeiden.

Es bleibt jedoch abzu­war­ten, wie die Pra­xis in der Zukunft tat­säch­lich aus­se­hen wird. Eine ein­heit­li­che Hand­ha­bung wird schwie­rig zu errei­chen sein, da die Ver­gü­tung von Betriebs­rä­ten von Unter­neh­men zu Unter­neh­men unter­schied­lich gere­gelt ist. Letzt­end­lich wird es Sache der Gerich­te sein, in jedem Ein­zel­fall zu ent­schei­den, ob die Ver­gü­tung eines Betriebs­rats­mit­glieds ange­mes­sen war oder nicht. Es ist jedoch unbe­streit­bar, dass die Ent­schei­dung des BGH eine deut­li­che Ver­än­de­rung in der Hand­ha­bung der Ver­gü­tung von Betriebs­rä­ten in Deutsch­land darstellt.

Vor­schrif­ten des Betriebs­ver­fas­sungs­ge­set­zes (BetrVG)

Das Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz (BetrVG) legt kei­ne kon­kre­ten Vor­ga­ben für die Ver­gü­tung von Betriebs­rä­ten fest, son­dern besagt ledig­lich, dass die Mit­glie­der des Betriebs­rats ihr Amt unent­gelt­lich als Ehren­amt füh­ren (§ 37 BetrVG). Einem frei­ge­stell­ten Betriebs­rats­mit­glied darf wegen sei­ner Tätig­keit im Betriebs­rat weder gekün­digt noch sonst benach­tei­ligt wer­den (§ 78 Abs. 1 BetrVG). Der Arbeit­ge­ber darf ein Betriebs­rats­mit­glied zudem nicht begüns­ti­gen (§ 78 Abs. 2 BetrVG). Eine begüns­ti­gen­de Hand­lung kann ins­be­son­de­re dann vor­lie­gen, wenn ein Betriebs­rats­mit­glied im Hin­blick auf sei­ne Betriebs­rats­tä­tig­keit einen Vor­teil gewährt bekommt, den ande­re Arbeit­neh­mer nicht erhal­ten (§ 78 Abs. 3 BetrVG).

Fazit

Die Ent­schei­dung des Bun­des­ge­richts­hofs könn­te mög­li­cher­wei­se zu einer stren­ge­ren Hand­ha­bung der Ver­gü­tung von Betriebs­rä­ten füh­ren. Wäh­rend die bis­he­ri­ge Pra­xis in vie­len Unter­neh­men dar­in bestand, Betriebs­rä­te in höhe­re Ent­gelt­grup­pen ein­zu­stu­fen und Bonus­zah­lun­gen zu gewäh­ren, um sie für ihre Arbeit zu ent­schä­di­gen, zeigt das Urteil des BGH, dass dies nicht ohne Wei­te­res zuläs­sig ist.

Ins­be­son­de­re beton­te der BGH, dass das Land­ge­richt in sei­nem Urteil nicht hin­rei­chend dar­ge­legt hat­te, nach wel­chen Regeln die Ver­gü­tung von Ange­stell­ten der Volks­wa­gen AG gene­rell gere­gelt war und wel­che Kri­te­ri­en für die Ein­ord­nung in “Kos­ten­stel­len” und “Ent­gelt­grup­pen” gal­ten. Hier­aus lässt sich ablei­ten, dass Unter­neh­men nun gezwun­gen sind, trans­pa­ren­ter und kon­sis­ten­ter zu sein, wenn es um die Ver­gü­tung von Betriebs­rä­ten geht. Es ist anzu­neh­men, dass Unter­neh­men ihre Ver­gü­tungs­prak­ti­ken nun genau­er prü­fen und mög­li­cher­wei­se anpas­sen müs­sen, um zukünf­tig recht­li­che Pro­ble­me zu vermeiden.

Es bleibt jedoch abzu­war­ten, wie die Pra­xis in der Zukunft tat­säch­lich aus­se­hen wird. Eine ein­heit­li­che Hand­ha­bung wird schwie­rig zu errei­chen sein, da die Ver­gü­tung von Betriebs­rä­ten von Unter­neh­men zu Unter­neh­men unter­schied­lich gere­gelt ist. Letzt­end­lich wird es Sache der Gerich­te sein, in jedem Ein­zel­fall zu ent­schei­den, ob die Ver­gü­tung eines Betriebs­rats­mit­glieds ange­mes­sen war oder nicht. Es ist jedoch unbe­streit­bar, dass die Ent­schei­dung des BGH eine deut­li­che Ver­än­de­rung in der Hand­ha­bung der Ver­gü­tung von Betriebs­rä­ten in Deutsch­land darstellt.

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