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Gericht­li­che Ent­schei­dung: Betriebs­rats­wahl bei Goril­las darf fort­ge­setzt werden

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Das Lan­des­ar­beits­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg hat in einer weg­wei­sen­den Ent­schei­dung vom 24.11.2021 (Az: 13 TaBV­GA 1534/21) fest­ge­legt, dass die bereits begon­ne­ne Betriebs­rats­wahl beim Ber­li­ner Lie­fer­dienst Goril­las nicht abge­bro­chen wer­den darf. Das Unter­neh­men hat­te ver­sucht, die Wahl auf­grund for­ma­ler Män­gel gericht­lich zu stop­pen, ist jedoch in bei­den Instan­zen gescheitert.

Hin­ter­grund: Ver­such der Wahlverhinderung

Goril­las, ein auf­stre­ben­des Start-Up im Bereich der Lebens­mit­tel­lie­fe­rung, hat­te vor Gericht argu­men­tiert, dass for­ma­le Män­gel bei der Vor­be­rei­tung der Wahl vor­lä­gen. Ins­be­son­de­re wur­de behaup­tet, der Wahl­vor­stand sei nicht ord­nungs­ge­mäß gebil­det wor­den. Das Arbeits­ge­richt wies die­se Kla­ge bereits in der ers­ten Instanz zurück, und nun hat auch das Lan­des­ar­beits­ge­richt die­se Ent­schei­dung bestätigt.

Recht­li­che Grund­la­gen und Urteilsbegründung

Nach Ansicht des Gerichts kann eine Betriebs­rats­wahl nur dann gericht­lich abge­bro­chen wer­den, wenn der Wahl­vor­stand bei Ein­lei­tung der Wahl offen­sicht­lich nicht im Amt war oder die fest­zu­stel­len­den Män­gel im Wahl­ver­fah­ren zu einer nich­ti­gen Wahl füh­ren wür­den. In die­sem spe­zi­el­len Fall lagen kei­ne sol­chen gra­vie­ren­den Vor­aus­set­zun­gen vor, die einen Abbruch der Wahl recht­fer­ti­gen würden.

Fol­gen für das Unter­neh­men und die Arbeitnehmer

Das Urteil hat weit­rei­chen­de Impli­ka­tio­nen für Goril­las und die gesam­te Bran­che. Es bedeu­tet, dass der gewähl­te Betriebs­rat zunächst im Amt bleibt und die Mit­ar­bei­ter wei­ter­hin zur Abstim­mung über das Gre­mi­um auf­ge­ru­fen sind. Für die Arbeit­neh­mer stärkt dies ihre Mit­be­stim­mungs­rech­te, wäh­rend es für das Unter­neh­men schwie­ri­ger wird, Ein­fluss auf die betrieb­li­che Mit­be­stim­mung zu nehmen.

Arbeits­recht­li­che Impli­ka­tio­nen und Präzedenzfall

Die­se Ent­schei­dung könn­te als Prä­ze­denz­fall für ähn­li­che Fäl­le in der Zukunft die­nen. Sie unter­streicht die Bedeu­tung einer ord­nungs­ge­mä­ßen Durch­füh­rung von Betriebs­rats­wah­len und die hohen Hür­den für Arbeit­ge­ber, die­se gericht­lich zu verhindern.

Fazit und Ausblick

Die Ent­schei­dung des Lan­des­ar­beits­ge­richts Ber­lin-Bran­den­burg stärkt die Posi­ti­on der Arbeit­neh­mer und des Betriebs­rats bei Goril­las. Sie sen­det ein kla­res Signal an Arbeit­ge­ber, die ver­su­chen, Betriebs­rats­wah­len durch recht­li­che Manö­ver zu behin­dern oder zu verzögern.

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