Gerichts­ur­teil: Kün­di­gung wegen Ver­sto­ßes gegen die Kleiderordnung

Gerichts­ur­teil: Kün­di­gung wegen Ver­sto­ßes gegen die Kleiderordnung

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Das Arbeits­ge­richt Solin­gen hat kürz­lich ent­schie­den, dass die Kün­di­gung eines Arbeit­neh­mers wegen wie­der­hol­ten Ver­sto­ßes gegen die Klei­der­ord­nung recht­mä­ßig ist (ArbG Solin­gen, Urteil vom 15.03.2024, Az. 1 Ca 1749/23). Der Arbeit­neh­mer hat­te sich gewei­gert, die vor­ge­schrie­be­ne rote Arbeits­ho­se zu tra­gen und statt­des­sen eine schwar­ze Hose getragen.

Hin­ter­grund: Der Klä­ger arbei­te­te seit 2014 in einem Indus­trie­be­trieb und muss­te auf­grund der Arbeits­an­for­de­run­gen rote Arbeits­ho­sen tra­gen, die aus Arbeits­schutz­grün­den und zur Wah­rung der Cor­po­ra­te Iden­ti­ty vor­ge­schrie­ben waren. Trotz meh­re­rer Abmah­nun­gen trug der Mit­ar­bei­ter wei­ter­hin schwar­ze Hosen.

Gerichts­ent­schei­dung: Das Arbeits­ge­richt ent­schied, dass das Wei­sungs­recht des Arbeit­ge­bers die Anord­nung zum Tra­gen der roten Hose umfasst. Der Klä­ger wur­de gekün­digt, da er mehr­fach gegen die­se Vor­ga­be ver­sto­ßen hat­te. Das Gericht erkann­te die rote Hose als Teil der Arbeits­schutz­klei­dung an und beton­te die Wich­tig­keit des ein­heit­li­chen Auf­tre­tens im Unternehmen.

Ein­schät­zung: Arbeits­recht­ler Prof. Dr. Micha­el Fuhl­rott sieht gerin­ge Erfolgs­aus­sich­ten für die Beru­fung des Klä­gers vor dem Lan­des­ar­beits­ge­richt Düs­sel­dorf (Az.: 3 SLa 224/24). Er betont, dass das Wei­sungs­recht des Arbeit­ge­bers nicht das Per­sön­lich­keits­recht des Arbeit­neh­mers ver­letzt, solan­ge die Anwei­sun­gen nach­voll­zieh­bar und gerecht­fer­tigt sind.

Fazit: Die­ses Urteil ver­deut­licht die Bedeu­tung der Ein­hal­tung von Klei­der­ord­nun­gen und das Wei­sungs­recht des Arbeit­ge­bers. Es bleibt abzu­war­ten, wie das Lan­des­ar­beits­ge­richt in der Beru­fung ent­schei­den wird.

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