Israel-Kritik im Fokus: Berliner Gericht bestätigt Kündigung bei Springer-Verlag

Israel-Kritik im Fokus: Berliner Gericht bestätigt Kündigung bei Springer-Verlag

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Am 22. Mai 2024 hat das Arbeits­ge­richt Ber­lin (Az. 37 Ca 12701/23) ent­schie­den, dass der Sprin­ger-Ver­lag recht­mä­ßig einen Aus­zu­bil­den­den kün­dig­te, der sich öffent­lich gegen die pro-israe­li­sche Hal­tung des Unter­neh­mens äußer­te. Der Aus­zu­bil­den­de, der im Sep­tem­ber 2023 sei­ne Aus­bil­dung zum Medi­en­ge­stal­ter begon­nen hat­te, änder­te sein Pro­fil­bild auf der Platt­form „Teams“ in den Text „I don’t stand with Isra­el“ und ver­öf­fent­lich­te ein You­Tube-Video mit dem Titel „Wie ent­steht eine Lüge“​​​​.

Kon­tro­ver­ses You­Tube-Video und Unter­neh­mens­re­ak­ti­on

In dem Video warf der Aus­zu­bil­den­de Isra­el vor, gezielt Falsch­mel­dun­gen zu ver­brei­ten, und zog dabei Ver­glei­che zu natio­nal­so­zia­lis­ti­schen Tak­ti­ken. Der Sprin­ger-Kon­zern sah dies als Angriff auf sei­ne Unter­neh­mens­wer­te und sprach wäh­rend der Pro­be­zeit zwei frist­lo­se Kün­di­gun­gen aus. Die ers­te Kün­di­gung war wegen eines for­ma­len Feh­lers ungül­tig, aber die zwei­te wur­de als recht­mä­ßig anerkannt​​​​.

Recht­li­che Bewer­tung und Mei­nungs­frei­heit

Der Klä­ger berief sich auf sei­ne Mei­nungs­frei­heit gemäß Arti­kel 5 des Grund­ge­set­zes und argu­men­tier­te, dass die Kün­di­gung gegen das Maß­re­ge­lungs­ver­bot des § 612a BGB ver­sto­ße. Das Arbeits­ge­richt ent­schied jedoch, dass wäh­rend der Pro­be­zeit ein Aus­bil­dungs­ver­hält­nis jeder­zeit ohne Anga­be von Grün­den gekün­digt wer­den kön­ne. Zudem stell­te das Gericht fest, dass die Mei­nungs­frei­heit des Aus­zu­bil­den­den durch sei­ne öffent­li­chen Äuße­run­gen in die­sem Fall nicht unein­ge­schränkt geschützt sei, da die­se die Unter­neh­mens­in­ter­es­sen und ‑wer­te von Sprin­ger verletzten​​​​.

Fazit und Impli­ka­tio­nen

Das Urteil des Arbeits­ge­richts Ber­lin ist noch nicht rechts­kräf­tig und bei­de Par­tei­en haben die Mög­lich­keit, Beru­fung ein­zu­le­gen. Der Fall unter­streicht die Span­nun­gen zwi­schen Mei­nungs­frei­heit und den Inter­es­sen von Unter­neh­men, ins­be­son­de­re in poli­tisch sen­si­blen Kon­tex­ten wie der Hal­tung zu Israel​​​​.