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LAG Nürn­berg: Arbeit­ge­ber darf Betriebs­rat wegen Abfin­dungs­for­de­rung nicht öffent­lich diffamieren

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Immer wie­der kommt es vor, dass Arbeit­ge­ber und Betriebs­rä­te in Kon­flikt gera­ten. In einem aktu­el­len Fall hat das Lan­des­ar­beits­ge­richt Nürn­berg (Az.: 1 TaBV­Ga 4/22) nun ent­schie­den, dass ein Arbeit­ge­ber ein Betriebs­rats­mit­glied nicht öffent­lich dif­fa­mie­ren darf.

Der Arbeit­ge­ber hat­te in Aus­hän­gen und auf einer Betriebs­ver­samm­lung behaup­tet, das Betriebs­rats­mit­glied habe ver­sucht, sich qua Amt einen per­sön­li­chen Vor­teil zu ver­schaf­fen. Der Fall zeigt, wie wich­tig das Ver­bot der Behin­de­rung der Betriebs­rats­ar­beit gemäß § 78 Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz (BetrVG) ist und wel­che Fol­gen Ver­stö­ße haben können.

In die­sem Arti­kel wer­den die Hin­ter­grün­de des Falls sowie die Ent­schei­dung des Lan­des­ar­beits­ge­richts Nürn­berg näher beleuchtet.

Hin­ter­grund­in­for­ma­tio­nen

In dem vor­lie­gen­den Fall ging es um eine Betriebs­ver­ein­ba­rung zu einem Frei­wil­li­gen­pro­gramm, die Anfang Novem­ber 2020 in einer Fir­ma abge­schlos­sen wor­den war. Die Ver­ein­ba­rung regel­te unter ande­rem einen Abfin­dungs­an­spruch von bis zu 250.000 EUR für Arbeit­neh­mer, die das Unter­neh­men frei­wil­lig verlassen. 

Ein frei­ge­stell­tes Betriebs­rats­mit­glied, das die Betriebs­ver­ein­ba­rung feder­füh­rend aus­ge­han­delt hat­te, soll sich im Früh­jahr 2022 gegen­über dem Per­so­nal­lei­ter angeb­lich für das Aus­schei­den aus dem Unter­neh­men bereit erklärt und eine Abfin­dungs­sum­me von 750.000 bzw. spä­ter 360.000 EUR ins Spiel gebracht haben. Der Arbeit­ge­ber bean­trag­te dar­auf­hin den Aus­schluss des Man­nes aus dem Betriebs­rat wegen gro­ber Ver­let­zung sei­ner Pflichten.

Ver­hal­ten des Arbeitgebers

Zugleich ver­öf­fent­lich­te der Arbeit­ge­ber unter dem Titel “Betriebs­rat miss­braucht Ver­trau­en” Aus­hän­ge, in denen die Beleg­schaft über den Aus­schluss­an­trag infor­miert wur­de. In die­sen Aus­hän­gen wur­de behaup­tet, dass das Betriebs­rats­mit­glied für sein eige­nes Aus­schei­den aus der Fir­ma eine Abfin­dung von 750.000 Euro ver­langt habe, wäh­rend er selbst für die Mit­ar­bei­ter eine maxi­ma­le Abfin­dung von 250.000 Euro aus­ge­han­delt habe.

Nach der Betriebs­rats­wahl habe er sei­ne For­de­rung auf 360.000 Euro redu­ziert. Die­se Aus­sa­gen wur­den spä­ter auf einer Betriebs­ver­samm­lung wie­der­holt und waren zwi­schen­zeit­lich auch im standort­über­grei­fen­den Intra­net und einer fir­men­in­ter­nen App in ande­ren Betrie­ben abrufbar.

Ent­schei­dung des Gerichts

Das Betriebs­rats­mit­glied bean­trag­te dar­auf­hin vor dem Arbeits­ge­richt Bam­berg, dem Arbeit­ge­ber auf­zu­ge­ben, den Text per Intra­net, App und Aus­hang nicht mehr zu ver­brei­ten. Das Arbeits­ge­richt Bam­berg gab dem Antrag statt.

In der Beru­fungs­in­stanz bestä­tig­te das Lan­des­ar­beits­ge­richt Nürn­berg die Ent­schei­dung des Arbeits­ge­richts. Der Arbeit­ge­ber hat­te dem­nach “kein berech­tig­tes Inter­es­se” dar­an, die Aus­sa­gen betrieb­söf­fent­lich zu machen.

Die Ver­laut­ba­run­gen des Arbeit­ge­bers lie­ßen bei den Lesern den Ein­druck ent­ste­hen, dass hier eine schwe­re Ver­feh­lung eines Betriebs­rats­mit­glieds vor­lie­ge und gin­gen damit “über eine ange­mes­se­ne und sach­li­che Kom­men­tie­rung weit hin­aus”. Das Ver­hal­ten des Arbeit­ge­bers ver­letz­te den Grund­satz der ver­trau­ens­vol­len Zusam­men­ar­beit und behin­der­te die Betriebs­rats­tä­tig­keit. Das Betriebs­rats­mit­glied durf­te somit nicht betrieb­söf­fent­lich dif­fa­miert werden.

Fazit

Die Ent­schei­dung des Lan­des­ar­beits­ge­richts Nürn­berg ver­deut­licht, dass ein Arbeit­ge­ber Betriebs­rats­mit­glie­der nicht betrieb­söf­fent­lich dif­fa­mie­ren darf. Sol­che Aus­sa­gen ver­let­zen den Grund­satz der ver­trau­ens­vol­len Zusam­men­ar­beit und behin­dern die Betriebsratstätigkeit.

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