Am häufigsten gestellten Fragen

Muss ich mei­nen Arbeit­ge­ber um Erlaub­nis bit­ten, bevor ich an einer Schu­lung für Betriebs­rä­te teilnehme?

Nein, du musst dei­nen Arbeit­ge­ber nicht um Erlaub­nis bit­ten, aber du musst ihn recht­zei­tig dar­über infor­mie­ren. Der Betriebs­rat hat einen gesetz­li­chen Anspruch auf den Besuch von Schu­lun­gen, die für die Erfül­lung sei­ner Auf­ga­ben erfor­der­lich sind. Der Arbeit­ge­ber muss dich von der Arbeit frei­stel­len und die Kos­ten der Schu­lung über­neh­men. Er kann die Schu­lung nicht ver­wei­gern oder ein­schrän­ken, es sei denn, es lie­gen vor­über­ge­hend drin­gen­de betrieb­li­che Grün­de vor, die dem Schu­lungs­be­such entgegenstehen.

Der Betriebs­rat muss den Arbeit­ge­ber jedoch recht­zei­tig über den Schu­lungs­be­such infor­mie­ren und ihm die Gele­gen­heit zur Äuße­rung geben. Dazu muss der Betriebs­rat in einer ord­nungs­ge­mä­ßen Sit­zung einen Beschluss fas­sen, in dem das kon­kre­te Semi­nar, das teil­neh­men­de Betriebs­rats­mit­glied und die Kos­ten genau ange­ge­ben wer­den. Der Beschluss muss vor dem Semi­nar gefasst wer­den und dem Arbeit­ge­ber mit­ge­teilt wer­den. Der Betriebs­rat hat bei der Aus­wahl des Semi­nars einen wei­ten Spiel­raum, muss aber die betrieb­li­che Not­wen­dig­keit und Ver­hält­nis­mä­ßig­keit beachten.

Die wich­tigs­ten Punk­te sind also:

  • Kei­ne Erlaub­nis, aber Infor­ma­ti­on erforderlich
  • Gesetz­li­cher Anspruch auf Schulung
  • Frei­stel­lung und Kos­ten­über­nah­me durch Arbeitgeber
  • Betriebs­rats­be­schluss und Mit­tei­lung an Arbeitgeber
  • Aus­wahl des Semi­nars nach betrieb­li­cher Not­wen­dig­keit und Verhältnismäßigkeit

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